125. Císař Rudolf II. presidentu komory české, že žádosti jeho, aby část peněz za propuštění statku komorních v dědičné držení na zaplacení netrpělivých věřitelů obrácena hýla, vyhověti nemůže, poněvadž by na vychování dvoru císařského peněz nebylo a také by (císař) na cesty k sněmům, od nichž pomoc očekává, vypraviti se nemohl; nařizuje, aby dlužné berně a jiné zadržalé peníze bezodkladně zaslány byly.

VE VÍDNI. 1578, 9. ledna — Konc. v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni.

Rudolf etc. Wir haben deinen ausführlichen uns vom 4. dits in Unterthänigkeit gethanen Be. rieht alles in Sachen unsers behemischen Kammerwesens Obliegen und Beschwer, furnehmblich aber die 19.000 Thaler Schuld, so dem wohlgebornen Joachimben von Kolobrat auf unsere Grafschaft Glatz verschrieben und anjetzo an der Rabensteinerischen Kaufsumma abgezogen werden wollen, und dass du dir an dem Trczkischen und andern Vererbungsgeld von 16 bis in 20.000 Thaler zu etwas Stillung der unwartenden Glaubiger in Händen zu lassen bitten thuest, betreffend, empfangen und verstanden. Und vermerken dabei deine unterthänigiste Treu und Wohlmeinen gleichwohl zu sondern Gnaden, wären auch gnädigist wohl geneigt, solchem deinem unterthänigisten Begehren umb derer dabei nach Nothdurft ausgeführten Ursachen und Bedenken willen statt zu thuen; du werdest dich aber aus vorgehenden unsem beides der Kammer und dir gethanen gnädigisten Schreiben gehorsambist zu erindern haben, was uns furnehmblich zu Vererbung der daraus gewartenden sowohl als dem halben Bier- und anderin vorbehalten Geld verursacht und dass wir ausser des mit unserm täglichen Hofsunterhalt Mangel leiden, auch weder unserm bevorstehenden Aufbruch, so nunmehr allbereit vor der Hand, noch auch die angestellten und zum Theil allbereit ausgeschriebenen Landtag, daraus wir uns und dem gemeinen Wesen erspriessliche Hilf und Rettung zu gewarten, befurdern, sondern dasselb alles mit merklichem unsern Schimpf und Nachtheil zurück setzen wurden müssen. Und lassen es demnach nit allein bei voriger unser behmischen Kammer und dir in Gnaden zuegeschriebnen Resolution allerdings verbleiben, sondern haben auch dem gestrengen unserm Hofkammerrath und 1. G. Anselmben von Fels, als den wir dieser und anderer Ursachen halben dahin in Behmen abgefertigt, mit Gnaden auferlegt, dir unser Obliegen mit mehrer Ausfuehrung in Geheimb und Vertrauen zu entdecken, wie du dann von ihme vernehmben wirdest. Und begehren dem allem nach ganz gnädigist, du als unser getreuer Rath und Diener, in den wir diesfalls unser sonder gnädigstes Vertrauen setzen thuen, wollest vor dich selbst auch mit und neben denen zuegeordenten Räthen das best thuen und an euerm gehorsambisten Nachdenken, Fleiss und Zuethun nichts erwinden lassen, damit wir nit allein zu der hievor begehrten Summen unverzüglich kumben, sondern auch das drinnig Wesen mittlerweil, bis demselben etwo nach Verleihung des Allmächtigen durch Mittel der Landtag ein erspriessliche Hilf gethan, vor Nachtel aufgehalten werden möge. Daran erzeigst du uns ein angenehmbs gnädiges Gefallen, hinwieder in Gnaden gegen dir zu erkennen und zu bedenken. Wien den 9. Januarii anno 78.




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