150. Císař Rudolf II. nejvyšším úředníkům zemským království Českého, že "malý" sněm, jejž patentem na den 1. srpna položil, sám osobně zahájí a s nimi o předlohy pro sněm jenerální se uradí; oznamuje, jaké učinil nařízení české dvorní kanceláři v příčině postoupného rozepisování sněmů v ostatních zemích koruny České.

V LINCI. 1578, 4. července. — Konc. v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni.

Rudolf etc. Wir haben aus euerm uns vom 26. Junii nächsthin in Unterthänigkeit zuegeschriebnen räthlichem Guetachten gleichwohl nach längs gnädigist verstanden, was wegen Haltung eines kleinen Landtags in unserer Krön Beheimben euer gehorsambistes Bedenken sei, vermerken auch dabei euer guetherzigs Wohlmeinen zu sondern Gnaden; dieweil wir aber geliebts Gott mit Ausgang dits laufenden Monats daselbst in Beheimb anzukumben und den Landtag selbst gegenwärtig zu halten, auch alsdann mit euerm ferrerm Rath neben Befurderung gemeines Landes Nothdurft die Tractation des künftigen Hauptlandtags halben vor Händen zu nehmben genädigist bedacht, so haben wir die Ausschreiben dorauf corrigieren und den ersten nächst kumbenden Monats Augusti darzu ansetzen lassen, inmassen ihr dann beiliegend zu vernehmben und was ferrer unser und der Sachen Nothdurft erheischt, dabei zu befurdern haben werdet. Also haben wir auch bei unserer behmischen Hofkanzlei Verordnung gethan, dass gedachtem euerm gehorsambisten Guetachten nach die Landtag in den incorporierten Landen nach Gelegenheit des behmischen nit weniger gradatim ausgeschrieben und durch die von euch darzu benennten Personen gehalten, auch derwegen Instructiones und andere Nothdurften zeitlich gefertigt und an gehörige Ort verschickt werden sollen. Wollten wir euch genädiglicher Meinung nit bergen und seind euch daneben in Gnaden wohl gewegen. Geben Linz den 4. Tag Julii anno 78.




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