170. Dobré zdání nejvyšších úředníků zemských o předlohách, kteréž by na příštím všeobecném sněmu zemí koruny České předneseny býti mely a jakým způsobem by se to státi mělo. Nejvyšší úředníci radí, aby sněm jenerální v Cechách rozepsán byl na neděli po hromnicích (dne 8. února) a sněmové zemí připojených aby v příčině volby zástupců na Pražský sněm položeny byly na den 2. února 1579.

V PRAZE. 1578, 29.[Dobré zdání toto, v němž radí se císaři, aby sněm jenerální rozepsán byl, datováno jest mylně dnem 29. listopadu, neboť vyhlášení sněmu stalo se již mandátem císařským dne 25. listopadu.] listopadu. - Orig. v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni.

Auf der Römischen Kais. Mt., unsers allergnädigisten Herrn, gnädigisten Befehlich haben die deputierten obristen Landofficier und Räthe des Kunigreichs Beheimb die Schrift, belangend den künftigen Landtag, mit Fleiss übersehen auch in ihrer Beratschlagung gehabt.

Und erstlich, was die Motiven und Ursachen belanget, warumben Ihr Mt. gedrungen sein, diesen Landtag zu halten, die lassen sie ihnen unterthänigist wohl gefallen und es werden diese und ander mehr darzu wohl mugen gebraucht werden; nit weniger auch, dass sich Ihr Mt. erbieten, den Ständen dieses Kunigreichs ihre gemeine und Privatsachen aufs meist als muglichist abzuhelfen. Das Begehren der Türkenhilf, dass sie auf ein solche Summa, wie es gemeldet und mit denen conditionibus gericht soll werden, darbei lassen sie es auch verbleiben. So mag Ihr Mt. auch den Artikel des Baugelds zu Befestigung der Gränitzen mit einbringen, nit weniger die zwene Artikel der Defensionordnung und des Zuezugs halber, desgleichen auch den Artikeln die Osterreichischen und Ihr Fr. Durchl. Erzherzog Carls Gesandten belangend.

Weil aber unter denen Artikel etzliche seind, als furnehmlich das Baugeld und die Defensionordnung auch der Zuezug, in welchen den Ständen der Kron Beheimb nit wohl gebühren wird, ohne einhelligen Verstand der incorporierten Lande, weil es ein gemein Werk ist und sie die andern incorporierten Lande fast mehr als die Krön Beheimb antrifft, zu tractieren oder sich in was einzulassen, so wäre der obristen Officier und Räthe unterthänigists Guetbedunken, dass Ihr Mt. die Sache dahin dirigieren möchten, damit aus den incorporierten Landen vollmächtige Ausschuess zu Tractierung dieser und aller Artikel, darauf Ihr Mt. Begehren gestellet wirdet, hieher geschickt wurden, welches sie die obristen Herren Officier und Räthe auch hievor gerathen hätten, da sie von diesen Artikeln zuvor gewisst.

Betreffend das Biergeld, das mag auch also Ihr Mt. Meinung nach in die Proposition gebracht werden, desgleichen auch die Mehrung der kuniglichen Einkommen.

Den Schuldenlast betreffend, da kunnte Ihr Mt. Begehren, dass sie desselbigen den mehrem Theil machten, enthebt werden, aber dass die Summa, was derselben Schulden sein und was Ihr Mt. an die Stände derhalben begehrten, nit specificiert wurde, aus Ursachen, weil allhier der Gebrauch gehalten wird, dass jederman frei ist, wann es gleich Ihr Mt. Unterthanen nit sein, die Landtagsproposition zu hören damit dannoch solcher Last und was Ihr Mt. dessen zu entheben an diese Lande begehren werden, nit jederman kundig würde. Dann da ist nit zu zweifeln, wofern die Stände der Meinung sein werden, Ihr Mt. in dem Schuldenlast zu helfen, dass sie werden zu wissen begehren, wie viel des Schuldenlast ist und was sie in demselben Ihr Mt. entheben sollten. Alsdann wird ein bessere Gelegenheit sein, solches ihnen durch ein Beischrift besonders zu specificieren.

Desgleichen sei es von obgemelter Ursachen wegen nit räthlich, die Hilfen, die Ihr Mt. aus dem Reich und andern Ihr Mt. Landen kommen, auch den Unkosten, der auf die Gränitzen, Ihr Mt. Hofhaltung und anders gehet, zu specificieren, sonder sich nur in der Hauptproposition auf Neben


schritten zu referieren und die den Ständen mit zu übergeben, welches darnach in der Berathschlagung ihnen den Ständen wirdet kunnen furgelesen werden und nit öffentlich in der Proposition, dass es jederman höre.

Die furgeschlagene Mittel, die darzue verzeichnet sein, die lassen sie ihnen wohl gefallen, man wird die und andere den Ständen in der Berathschlagung zu ihrem Bedenken und Erwägen furschlagen mugen und kunnen in einer Nebenschrift ihnen den Ständen auch zuegestellt und überantwortet werden.

Betreffend aber die Deputat oder Austheilung Ihrer Fürstl. Dcht, Ihr Mt. geliebtesten Herren Brueder, wissen die gehorsamben obristen Officier und Räthe nit wie zn rathen, dass solches ohne eine sondere Offension möchte furgebracht werden, weil solcher Artikel bei Krönung seligister Gedachtnus Kaisers Maximiliani mit Ihr Majestät und den Ständen durch ein Landtag ist abgehandelt und verglichen worden, dass keine solche Last auf die Kron und die incorporierten Lande kommen solle.

Der römischen Kaiserin, unser allergenädigisten Frauen, Leibgeding der assecurierten zwanzig Tausend Kronen halber jährlicher Ausgab belangend, darvon haben sie die obristen Landofficier und Räthe keine "Wissenschaft, dasselbe auch nit gesehen, viel weniger ist ihnen bewusst, wann und wem dieselben Stuck versetzt, und weil dasselbe ohne ihr der obristen Landofficier und Räthe und der Stände der Krön Beheimb Vorwissen vielleicht ausseil Lands durch ausländische Räthe gehandelt worden sein muge, solches auch die incorporierten Lande betrifft, so wissen sie nit, was sie zu diesem Artikel rathen oder sagen sollen.

Und weil ihr der obristen Officier und Räthe Guetbedunken ist, dass von obbemelter Ursachen und aller erzählter Artikel wegen der gemeine Landtag allhie gehalten werden solle und dass darzue die incorporierten Lande ihr vollmächtige Gesandten abfertigen möchten, damit das dasige ganze Werk einhelliglich kunnte gehandelt werden: so bedunkt es sie die obristen Officier und Räthe, weil zuvor in den incorporierten Landen mussten Landtag gehalten werden vonwegen Abfertigungen ihrer Gesandten, dass solche Landtage in den incorporierten Landen den nächstkunftigen Tag nach dem neuen Jahrstag möchten ausgeschrieben und gehalten, auch die Personen zu Commissarien, als in Mähren Herr Zdeniek von Wartemberg und Johann Leskowecz, in Slesien Herr Heinrich von Kurzbach und Hans von Oppersdorf, in Oberlausitz Herr Heinrich von Wartemberg, Doctor Marcus Lidi und in Niederlausitz Christof von Schleinitz und Doctor Martin Widerin deputiert und furgenomben werden.

Und weil Ihr Mt. auch auf die Continuation der Biergefälle im dero incorporierten Landen gehen, damit die Stände allda ihnen nit etwa anders imaginieren möchten, als dass sie allhier wurden gar zu lange aufgehalten werden, so wuerde vonnöthen sein, das Ihr Mt. den Commissarien geduppelte Instructiones mitgäben, die eine, darinnen solche Continuation mitbegriffen wäre, und die ander ohne die Continuation, und dass sie es, eher dann mans furbrachte, zuvor, ob es zu thuen sei oder nit, in Märhern mit dem Landshauptmann und Unterkammerern und wer sonsten Ihr Mt. darzue gefällig wäre, beratschlagten, und was sie für guet und rathsamb hielten, darauf der einen oder andern Instruction sich gebrauchen und demselben nachsetzten. In simili möcht es in der Schlesien gehalten und solches von denselben Commissarien zuvor mit dem Herrn Bischof zu Breslau, Herzog Georgen zur Lignitz und Seifrieden von Promnitz berathschlagt werden, dergleichen auch in Ober/ und Niederlausitz mit den Landvogten und Hauptleuten.

Der Hauptlandtag aber in Beheimb allhie möchte den Sonntag nach Lichtmess einzukommen und den folgenden Tag hernach die Proposition anzuhören ausgeschrieben werden. Und solche Zeit vermeint man darumb darzue nothwendig und zueträglich zu sein, weil die incorporierten Lande zu Absendung ihrer Ausschuess eine Anlag werden thuen müssen, damit sie solches anzurichten Zeit hätten, sich auch die Gesandten zu der Reise hieher gefasst machen, zu ihren Wirtschaften sehen und das Hauswesen mittlerzeit bestellen möchten. So ist von derseligen Zeit bis aufs Landrecht darnach fast fünf Wochen, also dass die obristen Officier und Räthe vermeinen, dass vielleicht solcher Hauptlandtag möchte zuvor seine Endschaft überkommen und das Landrecht dadurch nit verhindert werden.

Dieses unterthänigstes Guetbedunken geben die gehorsamen obristen Officier und Räthe nit der Meinung, Ihr Mt. dardurch ihres Begehren halben, als sollt solches zu erhalten sein, ein Gewissheit zu machen, dann ein jeder aus ihnen nur sein Votum allein vor sich hat und zu solcher Tractation viel andere gehörig sein werden; aber des gnädigisten Vertrauen mugen Ihre Kais. Mt. zu ihnen den jetzo deputierten obristen Officieren und Rathen sein, dass sie es in allem deme, was Ihr Kais. Mt. als ihrem Herrn zu Nutz und Frommen kommen möcht, der Kron Beheim auch als ihrem Vaterland erträglich sein muge, an ihnen nichts werden erwinden lassen. Thuen sich hiemit Ihr Kais. Mt. gehorsamist befehlen. Actum Prag den neun und zwanzigisten Tag [sic] des Monats Novembris anno etc. im acht und siebenzigisten.




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