172. Resolucí císaøská o návrzích nejvyšších èeských úøedníkù zemských v pøíèinì pøedloh pro pøíští snìm èeský. Odpovídá též na dobré zdání ze dne 15. bøezna, aby císaø s dvorem svým osobnì v Èechách pøebýval, k poradám o èeských záležitostech aby cizí radové pøipoušiíni nebyli a v pøíèinì prodeje statkùv komorních.

Bez místa. 1578, 27. listopadu. - Konc. v c. k. øíšsk. fin. arch. ve Vídni.

Die Rom. Kais. Mt., unser allergnädigster Herr, haben derselben geheimben Räth und obristen Officierer zu Behemben, der hoch- und wohlgebornen auch gestrengen Herren Wilhelmben regierenden Herrn des Hauses Rosenberg, Laslaw des altern von Lobkowicz, Bohusla Felix von Hassenstein, Wratislawen von Pernstein, Jan Popl des altern und Michaeln Spanowski, Ihrer Mt. unter dato den 23. dits ausgehenden Monats in Unterthänigkeit überreichte Schrift und derselben Beilagen nachlängs gnädigst angehört und vermerkten dabei der gehorsamben Räth treuherzig wohlmeinendes Anmelden und Verwarnung zu sondern Gnaden, wissen sich auch der hievor gethanen zweier gleichmässigen Schreiben und derselben Inhalts nachlängs gnädigst wohl zu erindern, haben dieselben mehr als eins verlesen, erwogen und sie die Räth noch vom andern Januarii und dem ersten Martii nächsthin, soviel Ihre Mt. damals vor nöthig geachtet, mit Gnaden beantworten und daneben die begehrten Auszug und alten Beratschlagungen, soviel derer verhanden gewest, uberschicken lassen, wollen auch gnädigst nit gern vernehmben, dass seither denselben was zuwider gehandelt worden sein sollt, wie sich dann Ihre Kais. Mt. dessen, dass es beschehen oder auch mit den Sachen zur Unzeit ausgesprengt worden sei, ihrestheils gnädigst nit zu bescheiden wissen.

Und wie nun Ihre Kais. Mt. der gehorsamben Räth treuen unterthänigisten Wohlmeinen und Andeuten nach ihr nichts hohers und mehrers angelegen sein lassen, dann sobald es nur Ihrer Mt. tragende kaiserlichen Ambts hohe Geschäft, die bisher gewesene Granitzgefahr, Haltung der ungarischen und österreichischen Landtag und andere miteingelaufene wichtige Handlungen, daran gemeinen Vaterland zum höchsten gelegen gewest, erleiden mögen, die Reis herein in Behmen nach aller Möglichkeit zu befurdern, wie dann Ihre Mt. allbereit nun in das fünft Monat allhier gegenwärtig sich den Ständen und Einwohnern, soviel sich der Zeit und Gelegenheit nach leiden wollen, accomodiret und die furkumbenen gemeinen und Privatsachen bestes Fleiss befurdert, also seind Ihre Mt. nit weniger gnädigst geneigt, begierig und bedacht, soviel immer muglich und do nur ihrer Unterhaltung halben nothdurftig Fursehung gethan werden mag, dieser loblichen Krön Beheimben und derselben getreuen Unterthanen mehrerstheils personlich beizuwohnen, den Ständen diesfalls zu gratificieren, ihren Beschwerungen, so oft die an Ihre Mt. gelangen werden, wirklich abzuhelfen und daneben andere gemeines Landes Nothdurften zu befurdern. Es seind aber ihre Mt. gnädigster Zuversicht, es werd der gehorsamben Räth unterthänigiste Meinung nit dahin zu verstehen, noch aber ihnen zuwider und entgegen sein, dass Ihre Mt. erheischender Nothdurft nach die Reichstag, daneben auch die andern ihre Königreich, Land und getreue Unterthanen nit werden besuchen, den dabei verhandenen Beschwerungen abund nothwendige Ordnung anstellen, sich auch zu desto mehrer Verschonung der Kron Behmen und derselben Einwohner, als denen der Räth selbst gehorsamben Vermelden nach den hochbeschwerlichen Schuldenlast, so Ihrer Mt. unvermeidlich obliegt, allein zu ertragen nit wohl muglich sein wirdet, in ander Weg gleichmässigen Hilfen gebrauchen sollten, furnehmblich weil den gehorsamben Räthen und fast männiglich bewisst, was an Bestellung des ungarischen Wesens und nothwendiger Versehung der Granitzen gegen dem Erbfeind nit allein der Kron Beheimben, derselben incorporierten und andern Ihrer Mt. anrainenden Landen und getreuen Unterthanen, sondern auch der ganzen Christenheit gelegen, und wenn derwegen auf Ihrer Mt. Theil was abgehen, dieselben bedrängten armen Unterthanen trostlos gelassen oder ihnen sonst zu einicher Desperation und anderm (das Gott gnädig verhuet) Ursach gegeben werden sollt, was es allgemeinem Vaterland vor unwiederbringlichen Nachtel gebären, wie es auch letzlichen Ihrer Mt. selbst gegen Gott und der Welt zu verantworten haben werden. Es seind aber Ihre Kais. Mt. nit weniger, wie gemelt, des gnädigsten Willens und Gemuets, dass sie jederzeit, sobald dergleichen Impedimentis abgeholfen, mit ihrem wesentlichen Hoflager mehrerstheils in der Krön Beheimb zu sein und, soviel muglich, beharrlich zu verbleiben, do anders, wie obgemelt, Ihrer Mt. zu derselben Hofsunterhaltung und Abhelfung der obliegenden Beschwerung gewährliche Mittel an die Hand gegeben werden.

Was aber der vererbten Lehen, geistlichen und Pfandgueter und des doraus gelösten Gelds halben in den ubergebnen Schriften gemeldet wirdet, da wissen sich Ihre Mt. anders nit zu erindern, dann dass solches noch bei weiland Kaiser Maximiliani, hochloblichister seliger Gedächtnus, Regierung mit der gehorsamben Räth zum Theil selbst unterthänigisten Wohlmeinen, Vorwissen und Zuthuen, furnehmblich aber daher erfolgt, dass man zu den bewilligten Steuern und Biergefällen nit zu rechter Zeit kumben mögen, sondern nothhalber nach Mitteln trachten müssen, wie man sie finden und beides das Kriegs- und Hofwesen vor endlichen Fall und unwiederbringlichen Nachtel aufhalten mögen, dass auch dies und ander Geld, so aus gleicher Veränderung der Gueter in den andern Ihrer Mt. Kunigreichen und Landen erfolgt, nindert anderswohin, dann zum Granitzwesen (darzue es doch dannocht bei weitem nit erkleckt) und das übrig wenig zu beider Ihrer Mt. eignen Hofsunterhaltungen angewendet worden. Und können sich Ihre Mt. gnädigst nit bescheiden, dass weder von dergleichen Guetern noch dem daraus gelösten Geld, viel weniger die Steuer und gemeine Landsbewilligungen jemals einichem Ausländer wes zuekumben, sondern vielmehr den Einwohnern und Landleuten der Kron Beheimb auf ihr selbst Ansuchen ihrem billichem Verdienst nach conferirt, indem dass ihnen die Lehen zu Erb gemacht und sowohl als die Pfand- und geistlichen Gueter in die Landtafel eingelegt worden sein, des Ihre Kais. Mt. ihnen dann auch allergnädigst gern vergönnen und sich hinwiederumben gnädiglich versehen wollen, es werden die gehorsamben Räth das vergangne umb erwähnter Ursachen willen, das gegenwärtig aber, was mit der Grafschaft Glatz und den Trczkischen Guetern angezogen werdet, darumben zu difficultiren nit Ursach haben, weil bei ermelter Grafschaft weder der Corpus selbst noch einig furnehmbes Stuck, sondern allein etzliche kleine Guetel, Zins und Dienst, so derselben Landsassen und anderen Unterthanen auf ihren eignen Guetern hingelassen, an den Trczkischen aber mehrers nit, als was noch hievor durch einen Maiestatbrief allbereit vergeben gewest, an jetzo aber allein mit etwas bessern Ihrer Mt. Nutz ausbracht wirdet, verkauft worden. Welches aber alles an ihm selbst auch ein schlechtes austrägt und gleichfalls zu Ihr Mt. eignen Unterhalt angewendet wirdet. Und wollten Ihre Mt. nichts liebers wünschen, dann dass sie dergleichen aus dringender Noth erfolgten Veralienirung übrig sein und ihre eigenthumbliche Kammergueter bei derselben Händen erhalten hätten mögen, wie sie dann hinfuro, soviel nur muglich, gnädigst also dorauf bedacht sein wollen.

Also sei Ihrer Mt. auch nichts liebers und angenehmbers, dann dass sie gegenwärtige und alle andere der Kron Beheimben und der incorporierten Land Sachen mit niemand als dieses Lands Räthen tractieren handien und richten möchten, wie sich dann gegenwärtige gehorsamben Räth sonder Zweifels unterthänigist zu erindern, was derwegen noch bei der vorigen sowohl als der itzo regierenden Kais. Mt., damit dergleichen Räth, derer sich Ihre Mt., wann sie ausserhalb der Kron sein müssen, zu Berathschlagung ihrer eignen Lands Sachen ohne Mittel zu gebrauchen haben möchten, gegen Hof verordnet werden mochten, zu niehrmaleu begehrt worden, und an wem es diesfalls erwunden, dass auch Ihre Mt. sich, wann sie im Land sein, in dergleichen Sachen sonst keines andern als ihres Raths gebrauchen. Und wollen Ihr Mt. gnädigst nit zweifeln, es werden die gehorsamben Räth den Sachen weiter vernunftig nachzudenken und sowohl, als Ihre Mt. mit Gnaden darzu geneigt, also auch sie von sich selbst diesfalls gemeines Landes Nutz und Nothdurft zu befurdern wissen.

Was nun gegenwärtige Landtagshandlung an ihr selbst anreicht, darinnen können und wissen sich Ihre Mt., wie billich, niemand andern als mehrbenennten ihren furnehmben treuen Räthen und Officierern zu vertrauen und derselben Rath, Hilf und Furderung zu gebrauchen, und ist die Uberschickung voriger alten Berathschlagungen gar nit der Meinung, ihnen was furzuschreiben oder durch die dabei vermeldeten Mittel dem Land was ungewohnlichs zuezumuthen oder auch den ganzen Last auf dasselb zutreiben, wie es ihnen dann auch zu ertragen unmuglich, sondern auf ihr der gehorsamben Räth selbst Begehm und allein der Meinung beschehen, dass es nur ein Andeutung zu weiterm Nachdenken und Berathschlagung der Sachen sein sollt. Und zweifeln Ihre Mt. gnädigst nit, die gehorsamben Räth, als denen Ihrer Mt. obliegende Noth, Beschwer und der unerträglichen Schuldenlast entgegen auch des Lands und der Inwohner Gelegenheit nothdurftig bekannt, die werden demselben nach ihre Berathschlagung also anzustellen und wie Ihre Mt. ihr gnädigstes Vertrauen in sie setzen, den effectum dahin zu dirigiren wissen, damit es Ihrer Mt. zu Abhelfung ihrer Beschwer erspriesslich und dem Land erschwinglich und erträglich sein werd. Da sie auch noch uber dies den Modum, durch was Mittel und Ordnung deigleichen Contributiones in andern Landen angestellt und gereicht worden, oder sonst was mehrers haben wollen und begehren werden, soll ihnen dasselb gleichfalls unweigerlich erfolgen. Also können sich Ihre Mt. der Tractation und des Ausschuss halben, davon in den ubergebnen Schriften mit mehrern Meldung beschicht, mit ihnen leichtlich vergleichen.

Und weil nun, wie gemelt, Ihre Kais. Mt. ihr gnädigstes Vertrauen in diesen wichtigen und hochangelegnen Sachen allein zu mehrgedachten ihren fumehmben gehorsamben treuen Räthen setzen und stellen und sich derselben Raths, Hilf und Befurderung ohn einichs Misstrauen gebrauchen thuen, so wollen sich Ihre Mt. auch hinwiederumben gnädigst versehen, sie die Räth werden sich solchem Ihrer Mt. gnädigsten und unzweiflichem Vertrauen nach darbei also eiferig und guetherzig erzeigen, damit Ihre Mt. desselben im Werk erspriesslich empfinden und zu gemessen haben mögen, das sich dann auch Ihre Kais. Mt. in allen furfallenden Gelegenheit mit allen Gnaden zu erkennen und zu bedenken gnädigst erbieten thuen.

Daneben aber wollen Ihre Kais. Mt. die gehorsamben Käth auch mit Gnaden erindert haben, dass nit allein ihres selbst gehorsamben Wissens an ehester Befurderung dieses hochnothigen Werks merklich gelegen, sondern auch dahin zu trachten sei, weil die jungst bewilligten Steuern in Behmen und Schlesien auf verschienen Martini, in Mähren und beiden Lausitzen aber auf Weihnachten und andere, und das Biergeld an allen Orten auf künftig Weihnachten auch ausgehe, wie etwo entzwischen noch ein Steuertermin und das Biergeld zum wenigisten bis auf künftig Johanni zu erhalten sein möcht, dann sie die Räth selbst gehorsamblich zu erachten, do sichs mit den Generallandtagen und ehe zu denen daraus gewartenden Hilfen zu kumben, wie zu besorgen, etwas verziehen und Ihre Mt, entzwischen der Steuer und Biergelds entrathen sollten, was es Ihrer Mt. beides des gefährlichen nothleidenden Kriegswesens sowohl als Ihr Mt. eignen Unterhalts halben vor merklichen Nachtel und Ungelegenheit gebären wurde, und im Fall es schon des beheimbischen Landtags halben kein Bedenken geben mocht, so ist es doch allein der incorporierten Land halber, als da die Hauptlandtag besorglich nit sobald ins Werk zu richten sein werden, am meisten zuthuen. Und sei demnach Ihrer Kais. Mt. ferners gnädigstes Begehren, die gehorsamben Räth wollten nit allein in nothdurftige Berathschlagung ziehen und Ihr Mt. mit Rath und Gutbedunken berichten, durch was Mittel und Weg dergleichen Erstreckung der Hilfen eines und des andern Orts forderlich erlangt, sondern auch wie und auf was Zeit eines und des andern Landes Gesandten in nothdurftiger Berathschlagung der Defensionordnung allher erfordert und auch dieses als ein hochnöthigs Werk gemeinem Vaterland zu Schutz und Trost in wirkliche Vollziehung gebracht werden mag.

Welches alles mehrhochsternennte Kais. Mt. den deputierten Räthen, als denen sie mit sondern Gnaden wohlgewogen, auf ihr gehorsambistes Begehren zu gnädigister Erklärung und der Nothdurft nach nit verhalten wollen. Und sei also Ihrer Mt. genädigister, gefälliger Willen und Meinung. Den 27. Novembris 78.




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