174. Tajní a dvorští radové císařští oznamují nejvyšším ouředníkům zemským království Českého, jaká učiněna resolucí císařská na jich dobrozdání o předlohách, kteréž by na příštím jenerálním českém sněmu předneseny býti měly, a sice v příčině povolení pomoci na obranu hranic Uherských proti Turku, o zaopatření důchodů královských v Čechách a o umořování dluhů královských.

V PRAZE. 1578, 1. prosince. - Konc. v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni.

Die Rom. Kais. Mt. unser allergnädigister Herr haben derer zu dieser Sachen deputierten obristen Landofficierer und Räth der Kron Beheimben ferrer ubergebne Erklärung, Rath und Guetbedunken, alles in Sachen den künftigen Hauptlandtag betreffend, nach längs gnädigist angehört und anfänglich gnädiglich gern vernumben, dass sie, die gehorsamben Räth, sich in nachfolgenden Punkten, soviel den modum propositionis, die dabei angehängte Motiven und Erbieten, desgleichen die Begehren der Türkenhilf, Biergelds und Mehrung der kuniglichen Einkumben anreicht, mit Ihrer Kais. Mt. allenthalben gehorsamblich vergleichen. So lassen Ihre Kais. Mt. ihr auch hinwiederumben gnädigist nit missfallen, dass die Summa des Schuldenlasts, desgleichen die Reichs- und anderer Ihrer Mt. Landhilfen und was entgegen jährlich auf die Granitzunterhaltung aufgehet und dann die Mittel und Furschläg, daraus zu der begehrten Summa zu kumben sein möcht, in der Proposition unspecificierter gelassen und sich diesfalls allein auf Nebenschriften referieret, dieselben auch alsdann den Ständen auf ihr Begehren mit nothdurftiger Demonstration angedeutet und zuegestellt werden.

Gleichergestalt befinden Ihre Kais. Mt. sowohl als sie die Räth auch ein sondere Nothdurft sein, dass des Baugelds, Defensionordnung und Zuezugs halben von den incorporierten Landen vollmächtige Gesandten erfordert und diesfalls ein einhelliger Verstand gemacht werd, wie dann Ihre Kais. Mt. auch der österreichischen Land halben, do es den Ständen der Kron Beheimben also annehmblich sein und auf künftigen Landtag darauf geschlossen wirdet, gleichergestalt die Nothdurft verordnen wollen.

Dass aber allhier in der Krön Beheimben ein Generallandtag angestellt und die incorporierten Land zu gemeiner Tractation aller vorbenennten Artikel durch ihre vollmächtige Gesandten allher erfordert werden sollten, da bedenken Ihre Kais. Mt. gleichwohl gnädigist, dass es besorglich bei ihnen den incorporierten Landen schwerlich zu erhalten, auch der Sachen nit sonders fürträglich sein möcht, aus Ursachen, dass es ihnen sowohl der Versaumbnuss ihrer eignen Privatgeschäft als des ansehenlichen darauf laufenden Kostens halben zum höchsten beschwerlich fallen möcht, zu dem dass es auch nit ein geringe Verlängerung der Zeit bringen und darzue noch ungewiss sein wurd, ob sich die Stand alsdann mit einander vergleichen und nit vielleicht aller Kosten, Zeit und Mühe vergebens und verloren sein möcht.

Und gesetzt, dass schon der Vergleichung halben kein Mangel vorhanden, so wurd doch nit weniger zu der Gesandten Wiederheimbkunft Publication und Anlag halben an einem und dem andern Ort neue Landtag gehalten und also die Beschwer umd der Verzug umb soviel grösser und nachtheiliger sein dabei dann auch furnehmblich das zu bedenken, dass beides, die vollmächtige Absendung und zugleich auch die Continuation bei den Landen schwerlich zu erheben, und also entweder denselben ein doppelte Beschwier aufgeladen oder Ihrer Mt. Entrathung der Continuation, wie hernach weiter gemeldet wird, ein merkliche Ungelegenheit verursacht werden möcht.

So hat auch die Erfahrung im Werk erwiesen, dass hievor auf dergleichen Absendung gegen die erlangte Bewilligungen zu raiten ein merklicher Kosten aufgelaufen, damit aber Ihrer Mt. kein Nutz geschafft und doch die Stände zum höchsten offendiret worden sein, zue dem dass es auch in effectu wenig Nutz und Frumben geschafft.

Es tragen auch Ihre Mt. die gnädigiste Fürsorg, wann der Hauptlandtag in Behmen erst auf Lichtmess hinaus angestellt werden und sich die Tractation und Beschluess desselben (wie dann umb des darauf folgenden Landrechtens und anderer einfallenden Vorhinderungen willen leicht besehenen möcht) etwas verziehen, Ihre Mt. aber unterdess der Steuer und Biergefall, die dann zum Theil allbereit aufgehört, die übrigen aber auf jetzo Weihnachten auch ausgehen werden, entrathen sollten, dass es derselben nit allein umb dero unentbehrlichen Hofunterhaltung, sondern auch und fumehmblich des nothleidenden ungrischen Granitzwesens willen, so ohne das aus Mangel nothdurftigs Verlags und dass die vorbewilligten Steuern so ungleich und langsam einkumben, in höchster und äusserister Gefahr stehen, ein merklichen Nachtel und Ungelegenheit verursachen möcht.

Und wollen demnach Ihr Kais. Mt. den gehorsamben Räthen zu erwägen und zue bedenken gnädigist heimbgestellt haben, ob nicht der Sachen furträgiieher und besser, auch den Ständen allerseits annehmblicher und zu Erlangung Ihrer Mt. Intents forderlicher sein sollt, dass die Hauptlandtäg aussei-einer allgemeinen Zusambenkunft in einem jeden Land insonderheit gehalten, die Begehren nach Gelegenheit eines und des andern Vermögens und Ertrags angestellt und in der Kron Beheimben der Anfang gemacht, mittlerweil aber in den incorporierten Landen auf die Zeit und Mass, wie in der deputierten Eäth ubergebnen Schrift gemeldet wirdet, die Continuation der vorigen Hilfen und daneben auch die Abfertigung ihrer Gesandten, doch allein zu Tractierung hievor erwähnter Punkten, soviel das Baugeld, Defensionordnung und Zuezueg anreicht, gesucht und begehrt werden möcht. Dardurch wurd Ihrer Kais. Mt. Intent sowohl der Continuation als der Hauptbegehm halben umb soviel ehe und leichter zu erhalten, die Abfertigung der Gesandten auf die speeificierte Tractation umb soviel ehe bewilligt werden, auch nit so in grosser Anzahl beschehen, noch auch gleich zu Anfang des hierigen Landtags, sondern vielleicht kaumb in Mittel desselben gegenwärtig sein, auch umb soviel weniger lang aufgehalten oder zu beschwerlicher Zehrung und Versaumbnus verursacht werden dorfen. Es wurd auch auf diesen Fall der behmische Hauptlandtag gleich jetzo alsbald ausgeschrieben und verhoffentlichen zeitlich vor dem künftigen Landrechten erörtert, auch alsdann nach Gelegenheit desselben die Begehren in den andern Landen angestellt und umb soviel ehender befurdert werden mögen.

Was sonst der römischen Kaiserin, unserer allergnädigisten Frauen, als verwittibten Kunigin zu Beheimben und derselben kuniglichen Kinder, furnehmblich aber Ihrer Kais. Mt. geliebter Herren Brüder Versehung und Unterhaltung anreicht, von diesem Artikel, und was demselben mehr anhängt, wollen Ihr Kais. Mt. mit den deputierten Käthen zu gelegener Zeit ferrer mündlich daraus reden und diesfalls ihr weiters gehorsambs Bedenken und Wohlmeinen anhören.

Beschliesslich nehmben Ihre Kais. Mt. der gehorsamben Räth unterthänigistes Erbieten, dass sie in gegenwärtiger Ihrer Mt. und gemeinem Vaterland hochangelegenen wichtigen Handlung an ihnen nichts wollen erwinden lassen, zu gnädigem Gefallen an, und wie Ihre Mt. bisher und noch derwegen jederzeit ein sonders gnädigistes Vertrauen in sie gesetzt, dessen zu seiner Zeit auch wirklich zu geniessen verhoffen, also seind sie hinwiederumben gnädigist erbietig, solch ihr unterthänigistes treuherziges Wohlmeinen, Mühe und Fleiss in aller vorfallenden Gelegenheit hinwiederumben mit kaiserlichen Gnaden zu erkennen und zu bedenken. Actum Prag den 1. Decembris anno im 78.




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