191. Návrh reversu, kterýž knížata a stavové slezští na sjezdu, ke dni 1. ledna 1579 rozepsaném, císaři k podpisu předložili v příčině vypravení poslů na sněm jenerální do Prahy.

Bez datum. [1579, 5. ledna]. [Nedatovaná tato listina ze dne 5. ledna položena byla jen nedopatřením k 15. lednu.] - Opis souč. v arch. česk. místod.

Wir Rudolf der Ander u. s. w. Bekennen hieniit und thun kund männiglichen, nachdem uns der hochwirdige und die hochgebornen unser Fürsten, Öhmen, auch würdigen und wohlgebornen, gestrengen und ehrenfesten, ehrbaren und ehrsame unser lieben Getreuen, Fürsten, Prälaten, Herren, Ritterschaften, Mannschaft und die von Städten in unsern Furstenthumern Oberund Niderschlesien als unsere gehorsame und getreu Fürsten, Stand und Unterthanen auf itzo den ersten Jäners publi


cirten und hienach gehaltenen Furstentag aus denen in unser Instruction angezogenen der Krön zu Behmen und derselben incorporirten und zugethanen Landen, sonderlichen aber auch den Fürsten und Ständen in Schlesien zum besten meinenden Bewegnussen und Ursachen ihre gevollmächtigte Abgesandten auf unser genädigistes Ansinnen und Begehren zu dem aufn Montag noch Lichtmess zu Prag in der Kron zu Behemb angestellten und publicirten Landtag abzufertigen, doch deren ausdrucklichen Conditionen und Meinungen, wie die in demselben den fünften Jäners beschlossenen Furstentag zu befinden, unterthänigist bewilligt, dass solche unterthänigiste Absendung gegen Präge, dahin der Kron zu Behmen Officirer und Stand, auch in Mährern und beiden Laussnitzen, ingleichen wie die Fürsten und Stände in Schlesien erfodert, und beisamen in Rath ungesondert und gesambt sein werden und sollen, mehrgedachten Fürsten und Ständen an ihren wohlerworbenen Privilegien, Freiheiten und wohlhergebrachten Gewohnheiten und Rechten ganz unschädlichen sein, noch zu einigem Vorfang, Schwächung und praeiudicialischen Nachtheil, dass sie deswegen in die Kron zu Behmen oder ausseil Lands abzufertigen gegen uns, unsern Nachkommen Kunigen und der Kron zu Behmen schuldig und pflichtig sein sollten, gelangt oder gedeutet, vielweniger angezogen noch gebraucht werden solle in keinerlei Weise, wie die sein könne und muge. Nochmain dass sie zu allen denselben der Kron zu Behmen, derselben Officirer und Stände, auch Mährern, Oberund Niederlausitz Rathschlägen ins Mittel gesambt und unabgesondert gelassen, ihre gebührliche Stelle und Stimme haben, uber einen Monat und zum längsten uber sechs Wochen, vom Anfang des Landtags zu raiten, nit aufgehalten und, es werden die Sachen zu End gebracht oder nicht, solle den Herren Abgesandten der Herren Fürsten und Stand in Schlesien nach Verfliessung obangedeuteter Zeit anheimes sich zu begeben ganz frei und unverboten sein und darüber keineswegs von uns oder jemanden aufgehalten werden, also auch sie nach Gelegenheit der Lande und Inwohner unser Oberund Niederschlesien gegen Behmen, Mähren und Lausitz zu achten und zu raiten, nit beschweret, sondern alles nach einer ehrbaren und christlichen Gleichheit der Lande, auch in allewege nach Vormugen ides Lands und Orts die Hilfen und Bewillungen gerichtet und angestellt und zu ferren unmuglichen und unerträglichen Hilfen nit gedrungen oder die Land Schlesien und derselben Fürsten und Stand verbunden sein sollen, also auch, dass sie uns anitzo auf unser genädigists Begehren ein halbjährige Steuer auf nächstkunftig Georgi und die Biergelder von Weihnachten bis zu Johanni, alles dieses Jahres, zu reichen gutwillig und unterthänigst bewilligt, ihnen an ihren löblichen Freiheiten unschädlichen sein solle. Sagen ihnen derowegen als regierender Kunig zu Behmen und obrister Herzog in Schlesien hiemit und in Kraft dieses unsers kaiserlichen und königlichen Briefes genädigist zu, dass obermelte und erzählte Artikel, wie die von Worte zu Worte in dem Furstentagsbeschluss conditionirt und in diesem unseren Brief oben namhaftig gemacht, kaiserlich und königlich ohne Gefährde gehalten, an ihren Privilegiis ingemein und insonderheit unschädlichen, also, wie obgemelt, alles gedeutet und verstanden, uber die benumbte Zeit nit aufgehalten, zu den Rathschlägen mit der Kron zu Behmen, derselben Officirem und Ständen, auch Mährern und beiden Laus-nitzen unabgesondert gelassen, mit keiner Ungleichheit noch Ubervorungen beschwert, viel weniger die Fürsten und Stand damite vorbunden und alles vermug oberzählter Conditionen gehalten werden solle ohne Gefährd. Zu Urkund etc.




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