200. Císaøská instrukcí daná knížeti Jáchymovi Bedø. z Lehnice, Seifriedovi z Promnice, Kašparovi z Minkvic a doktoru Markusovi z Lydlova, jako komisaøùm na sjezd ke dni 15. února svolaný v pøíèinì vyjednávání s knížaty a stavy slezskými, aby k snìmu jenerálnímu do Prahy vyslané ihned vypravili a na to jim od císaøe daný, vedle starého zpùsobu sepsaný, revers beze vší odmluvy pøijali.

V PRAZE. 1579, 9. února. - Konc. v arch. èesk. místod.

Rudolf etc. Hochgeborner Oheim, Fürst, wohlgeborner, gestrenger, ehrenfester, gelehrter, lieber Getreuer! Wir fuegen euch gnädigist zu wissen, nachdem wir jungstlich prima Januarii in unser Stadt Breslau einen Furstentag haben halten und an die Fürsten und Stände in Schlesien durch unsere damals verordente Commissarien neben andern in unser Proposition gnädigist begehren lassen, dass sie die Fürsten und Stände zu dem itzt in diesem unsern Kunigreich Beheim ausgeschriebenen und allbereit an heut dato eingehenden allgemeinen Landtag ihre vollmächtige Abgesandte allhieher abfertigen wollten, also haben sie zwar neben den andern unsern gnädigsten Ansuechen auch zu solcher Absendung gehorsamlich bewilliget, doch daneben begehrt, dass wir ihnen einen Revers vermög der beiliegenden Notuls Abschrift, so auch dem Fürstentagsbeschluss mit angeheft worden, den Commissarien aber denselben ohne unser Vorwissen und Ratification anzunehmen oder in den Fürstentagsbeschluss kommen zu lassen nit gebühren wollen, wie sie dann dessen auch keinen Befehlich gehabt, verfertigen und ihnen denselben vor der Schickung ihrer Gevollmächtigten hinein in Schlesien übersenden wellen, mit dieser Protestation, dass die bemelte vollmächtige und deputirte Personen des Ausschuess eher nit verrücken noch sich auf die Reise hieher begeben sollten, es wäre dann ihnen zuvor der Revers allermassen ihrer Notel gemäss verfertigt, ihnen zu Händen gestellt und die darinnen begriffene conditiones bewilligt.

Wann wir aber gleichwohl soviel befunden, dass dergleichen Revers vormals nie erhört noch in Brauch gewesen, so ist uns demselben ihrem Begehren nach den Revers, darinnen sie uns gleich Ziel und Mass furschreiben, und weil es die Stände der Kron Beheimb und Mahrem als die vorgehende Lande, sowohl die nachgehende beide Lausitz mit angehet, zu fertigen nicht wenig bedenklich furgefallen, und haben derwegen ihnen zu Verhüetung solcher Neuerung und künftiger Disputation einen Revers dem alten Stylo und Brauch gemäss, auch mit solchem Erbieten laut inliegenden Abschrift gnädigst verfertigen lassen, damit sie, wie ihr sehen werdet, billich gar wohl künnen zufrieden und content sein, und sein der gnädigsten Zuversicht gewesen, es würde weiter gar keinen Mangel, sonder die Absendung der Vollmächtigen, die allbereit allhie sein sollen, ihren richtigen Fortgang erreicht haben.

Was wir auch darbei dem Bischofen zue Breslaw der Sachen Nothdurft nach damals gnädigst geschrieben, solchs werdet ihr ebnergestalt aus der beiverwahrten Abschrift gehorsamblich vernehmen. Weil sich aber der Bischof durch ein Schreiben, so er uns folgends anjetzo gethan, unterthänigst angeben, dass ihme als einem Fürsten und Mitglied des Lands Schlesien bedenklich, auch unvorantwortlich sein wollt, aus der Fürsten und Stände gemeiner Vereinigung oder Fürstentagsbeschluss zu schreiten, als hat er uns demnach unterthänigist erinnert, welchermassen er wiederum der erheischenden Nothdurft nach eine Zusammenkunft, doch auf unser gnädigstes Wohlgefallen und Ratification, weil es sonst diesfalls ohne unsern Consens nit beschehen kann, deswegen auf den 15. dies Monats weiter angestellt habe, welche Ausschreibung wir uns nach Gelegenheit und zu Gewinnung der kurzen Zeit gnädigst gefallen lassen, er hat auch daran ganz wohl und recht gethan, und haben demnach umb desto besserer Beförderung willen eine sondere Nothdurft zu sein erachtet, unsere ansehenliche Commissarien dahin auf die Zusammenkunft zu verordnen, inmassen wir dann euch darzue sambtlich und sonderlich gnädigst erkoren, deputirt und furgenommen haben.

Und so wir dann bei uns nachmals nicht befinden künnen, dass sie die Fürsten und Stände einiche nothwendige oder erhebliche Ursach zu ihrem neuverfassten und ungewöhnlichen Revers haben könnten, sonderlich aber dermassen bedenkliche und fast verfängliche Clausein darein zu fuhren, sintemal wir niemals des Gemüets oder Meinung gewesen auch noch nicht sein, sie oder jemand andern über Vermügen in was zu dringen oder sonst was unziemlichs an sie zu begehren, sonder allein unsere wichtige Handlungen, als wegen Sicherheit und Hilf wider den Erbfeind, den Türken, auch einer richtigen Defensionsordnung und ander Anliegen, welche uns, die allgemeine Wohlfahrt der Christenheit und sonderlich dies unser Kunigreich Beheim und desselben incorporirte Lande, furnehmlich aber auch sie die Fürsten, Stand und Unterthanen in Schlesien selbst, als die dem Feind fast am nächsten gesessen, vor andern hoch angehen und betreffen wollen, ihnen gnädiglich fürzutragen und solchs alles mit ihnen den Ständen der Kron Beheimb und den andern vollmächtigen Abgesandten der einverleibten Länder und Mitgliedern einhelliglich furzunehmen, zu berathschlagen und abzuhandlen und die Dinge sonst darbei also anzustellen, dass sie die Fürsten und Stände sowohl als die andern Lande über ihr Vermögen nicht gedrungen, noch über die Zeit, soviel immer sein kann, wie sie sich dann verhoffentlich zu richtigem Beschluss der Sachen guetwillig schicken und selbst befodern werden, unnöthig oder vergeblicher Weise aufgehalten, sondern was bei ihnen mit ihrem gueten Willen zu erlangen sein wirdet, dasselbige an sie alle als die getreuen Unterthanen, die sich gegen uns und unsern löblichen Vorfahren, römischen Kaisern und Kunigen zu Beheim, mildester Gedächtnus, je und allweg treuherzig erwiesen, auch in Gnaden zu begehren, auch von wegen der sammentlichen Berathschlagung dieser Landtagssachen uns gegen ihnen den Ständen der Kron Beheimb und der andern incorporirten Lande dermassen, dass weder sie die Fürsten und Stände in Schlesien noch jemands anders sich billich nit werde zu beschweren haben, in Gnaden erzeigen.

Derwegen und weil die andere incorporirte Lande auf unser gewöhnliche Revers und gnädigsten Willen durch ihre vollmächtigen Abgesandten allreit ohne dergleichen Difficultirung allhieher erschienen sein, so zweifeln wir demnach gnädigst gar nicht, sie die Fürsten und Stände in Schlesien werden mit dem überschickten Revers numehr auch unterthänigist zufrieden sein, sich als die Benachbarten mit den Ständen der Kron Beheim in Lieb, Freundschaft und vertreulichen Vernehmen, welchs alles wir zwischen ihnen als unsern getreuen Fürsten, Ständen und Unterthanen zu erhalten auch zu vermehren gnädigst bedacht und ganz geneigt sein, wohl veigleichen und es bei unserm Revers und dem daran gehängten gnädigsten Erbieten endlich verbleiben lassen, auch darauf durch ihre Gevollmächtigten ohne einichs weiteres Bedenken oder Verweigern gehorsamlichen und guetwillig erscheinen. Und ist hierauf an euch sambtlich und sonderlich unser genädigster Befehlch, ihr wollet diese unsere weitere Erklärung und Begehren ihnen den Fürsten und Ständen nach Uberantwortung unsers beiliegenden Credenzschreibens mit allem Fleiss fürtragen, sie von ihrem gefassten Vorsatz des begehrten und furgeschriebenen Revers mit guetem Gelimpf abwenden und mit allerlei notwendigen Motiven, inmassen es die Handlung selbst geben wirdet, embsigs und möglichs Fleisses dahin bewegen und vermögen, dass sie auf unsern hievor überschickten Revers, indem sie unsers genädigsten Erachtens billicher Weise nichts zu difficultiren haben, ihre deputirte Personen aufs forderlichist hieher zu uns mit den Ständen der Kron Beheim und der andern incorporirten Lande Botschaften, wie gedacht, einhelliglich zu tractiren und zue schliessen, absenden wollten. Dann sintemal die andern Lande sambt den oftbenennten Ständen der Krön Beheim, wie obvermeldt, allreit allhie beisammen sein und damit die Zeit nit vergebens zuebracht werde, so wollen wir im Namen Gottes mit der Proposition und Fürtrag dem Landtag mittlerweil ein Anfang machen, doch denselben entzwischen mit allem Gelimpf so lang aufziehen, bis ihrer der Fürsten und Stände gevollmächtigte Abgesande auch zur Stelle kommen und gelangen können.

Derhalben so werden sie nun solchs alles unsern zue ihnen habenden gnädigsten Vertrauen nach so viel mehr schleunig und wo müglich bei Tag und Nacht befördern, damit also zu diesem hochnothwendigen Werk der Landtagshandlungen ordenlich und sambtlich geschritten, die Artikel der Proposition, daran ihnen, wie gedacht, furnehmlich sowohl als der Kron Beheim und den andern incorporirten Landen selbst sehr viel gelegen ist, erwägen, beschliessen und ihnen als den säumigen etwa einige Schuld mit Fuegen nicht zuegemessen werden möchte. Da auch gleich noch weiter Difficultät, des wir uns doch gnädigst nit versehen wollen, fürfallen wollten und ihr sie darvon ja nit wenden künntet, so wollet es doch auf den Fall der Noth dahin befordern, dass ihren deputirten vollmächtigen Gesandten, auch diesfalls es allhie richtig zu machen, Gewalt aufgetragen und mitgegeben werde, wie wir dann das gnädigste Vertrauen zu euch insonderheit haben, ihr weidets an eurem embsigen Fleiss, was zu Beförderung dieses unsers gnädigsten und billichen Anbringens erspriesslich ist, nicht erwinden, noch sie die Fürsten und Stände dies unser Begehren und Commissariat bei ihnen vergebens sein lassen. Es beschicht auch hieran unser gnädigster und wohlgefälliger Willen und Meinung in kaiserlichen und kuniglichen Gnaden unvergessen zu halten. Geben Prag den 9. Februar anno 79.




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