221. Ztížnosti, kteréž byli vyslanci z knížetství Slezských na snìmu jenerálním v Praze císaøi pøedložili.

1579. - Orig. v arch. èesk. místod.

Allerdurchlauchtigister, u. s. w. Allergnädigister Kaiser und Herr! Die Fürsten und Stände in Oberund NiederSchlesien haben uns als ihren zu diesem publicirten Landtage allhier zu Prag deputirten Ausschuess und Abgesandten in unser habenden Instruction mitgeben und auferlegt, ihre, gemeines Landes und etzlicher sondern Stände und Personen Obliegen und Beschwer in etzlichen Artikeln E. Kais. Mt. unterthänigist vorzubringen und umb gnädigists Einsehen, Hilfe und Erledigung derselbten gehorsambst zu bitten.

Nämlich und erstlichen haben sich die Liegnitsche Landschaften und Unterthanen, obwohl Herzog Friedrich zur Liegnitz ihres Theiles gar nicht darwider, also auch die Glogische Ritterschaft durch derselbten Abgesandten und furgelegte ihre habende ausdruckliche Instructionen angegeben, dass sie E. Kais. Mt. Steuern gar nicht dargeben und zu reichen vermöchten, noch ander Gestalt bewilligen wollten, es wäre dann ihnen auch aus ihren Beschwerungen der grossen Schuldenlast halben geholfen und die Justiz und Hilfen länger nit aufgehalten, also weil wider sie die Executionen von E. Mt. anbefohlen erfolget und beschehen, dass entgegen auch wider ihre Principalen Hauptsacher und Schadlosbürgen und die demselbten Wesen an hohen Personen, Städten und Bürgerschaften zugethan, hindangestellet aller ungebührlichen Verschonung, die Hilfen verordnet und mitgetheilet würden, dann ihnen bis annero gar nicht wäre geholfen wurden.

Desgleichen auch Herr Heinrich der jünger von Kurzbach Freiherr auf Trachenberg und Militsch, wie ihme hin und wieder etzliche beschwerliche Reden von und aus Polen zukommen, furbracht, also dass er sich in Acht halten, Unkosten aufwenden müsste, und demnach die Steuern, wo denen seinen Beschwerungen nicht gebührlichen abgeholfen, zu reichen nicht wüsste noch konnte. Also weil auch nichts weniger Herr Georg von Braun Freiherr auf Wartenberg und Bralin seine Beschwer den Fürsten und Ständen furgetragen, dass er wegen der gewaltthätigen Abführung aus diesem friedlichen Lande allbereit und noch allerlei grosse Unkosten aufwenden, Leute halten, Wartenberg zu Ross und Fuess bewahren und vorsehen musste, dass ihme und seinen Unterthanen dermassen Steuern neben obangemeldeten höchst geursachten Unkosten zu geben unmöglichen, seiner und der Seinigen hierinnen zu verschonen angesucht und gebeten und in solche Hilfe nicht willigen wollen, diesen Sachen wäre dann zur Gebühr abgeholfen und er in erheischenden Schutz genommen.

Und ob nun zwar wohl den Fürsten und Ständen, wie diese Sachen im Liegnitschen, Glogischen, Herrn von Kurzpachs und Herrn von Brauns beschaffen, was E. Kais. Mt. darbei jederzeit gethan, von Ihrer F. G. dem Herrn Bischöfe ausfuhrlicher Bericht geschehen und E. Mt. öffentlichen in aller Fürsten und Stände Gegenwärtigkeit entschuldiget wurden; jedoch weil gleichwohl die Fürsten und Stände und männiglichen augenscheinlichen sehen und befinden, dass durch den Vorzug und Nichtabhelfung der Liegnitschen und Glogischen Schuldwesen nicht alleine das geursacht, dass die Schuldsummen den Inwohnern und Ständen derer gemelten Ort geduppliret, auch noch mehr von Tage zu Tage der Wucher und Schäden halben steigen und so weit gelangen, dass endlichen der Unschuldige, und wider den die Justiz gegangen, mit dem Schuldigen vorderben, weder ihnen, ihren Weib und Kindern auch E. Mt. und diesen Landen nit helfen werden mügen, da es doch lauter und allein darumben zu thuen, dass was recht und billich, unverschonet eines oder des andern ergehe und erkannt, und solche Sachen nicht so lange aufgezogen werden: derhalben die Fürsten und Stände unterthänigist bitten, E. Kais. Mt. geruhen

dermassen Liegnitschen und Glogischen Schuldenwesen mit Gnaden zum foderlichsten zu Grunde abhelfen, in Betrachtung, dass nicht weniger E. Kais. Mt. selbsten als diesen armen bedrängten auch hoch bekommerten Parteien solches zum besten gereicht, und was sich ein oder das ander Theil der Billigkeit nach zu vorhalten, erkennen, dann sonsten aus diesem E. Mt. endlichen erfolgen würde, dass in dergleichen Fürstentagen derselbten eigene Sachen beirret und gehindert, auch die Leute zu solchem armseligen Stand gelangen würden, dass E. Mt. sie dergleichen unterthänigiste Hilfen mehr nicht leisten noch vorrichten würden können, inmassen sich dann anitzo der Glogische Abgesandte deutlichen angesagt, wie er in seiner Instruction und Befehlch habe, dass die Ritterschaft im Glogischen nicht allein die von den Herren Fürsten und Ständen nähist bewilligte Steuern und Biergelde nicht reichen, sondern auch mit den itzigen Bewilligungen auf dem gegenwärtigen Landtag ganz unverbunden sein wollten, es war dann, dass solchen ihren Beschwerungen auch zuvorn endlichen abgeholfen würde.

Desgleichen bitten auch die Fürsten und Stände gehorsambist, E. Kais. Mt. geruhen ditz gnädigiste Einsehen durch hierzu dienstliche Mittel furzuwenden, damit Herr Heinrich der jünger von Kurzpach Freiherr derer Gefahr, Uberlasts und Beschwer von den Polen seinem Bericht nach nicht gewärtig sein dürfte, da jederzeit männiglichen bei ihme gnugsamen Rechtens zu gewarten hat.

Was auch vor eine grosse Gewaltthat in E. Kais. Mt. Lande Schlesien Herrn Georgen von Braun Freiherrn nicht allein mit Abführung seiner Person, und dass er bis auf den Tod hart vorwundet, wiederfahren, sondern auch ein Jungfrau vom Adel von den Polen darüber todgeschossen, Frauenzimmer und Edelknaben, so der Herr Braun dazumal bein sich gehabt, übel geschlagen und was sich bei solcher Gewaltthat mehr zugetragen, ist E. Kais. Mt. zuvorn auch etlichmal ausführlichen und unterthänigist vorbracht. Derhalben die Fürsten und Stände gehorsambst bitten, E. Kais. Mt. geruhen solche wider der Kron zu Beheim und Polen löbliche Compactata, Gleich und Recht dem Herrn Braun beigefuegte Gewaltthat und Iniurien, auch dass er noch weiter in Gefahr sei, auf ihnen und die Seinigen, wie er berichtet und klaget, neue Halt gesteckt werden, gnädigists zu erwägen und die erspriesšliche Hilfen in kaiserlichen Gnaden zu erweisen, dass er wider die Freveler und derselbten Anhang vermüge obberuhrter beider Kronen Compactaten von und durch hierzu von beiden Königreichen deputirten Commissarien gehöret, ihme Rechtens, darzu er sich dann seines Theiles erbieten thut, geholfen, dem Unrechten und Gewalt gesteuret und ferner mit den Seinigen dermassen königlicher und friedlicher Compactaten geniessen, die Vorbrecher auch andern zur Abscheu gestraft und die mit der Kron zu Beheimb und Polen, auch diesen Landen gehaltene löbliche Compactata wiederumb mögen renoviret und bestätiget werden, darzu dann auch die Kön. Würde in Polen, wie aus etlichen derselben Schreiben zu sehen und zu befinden, wohlgemeinet und von den Inwohnern der Kron zu Polen nichts weniger, als Mie vor Alters den Königen zu Polen löblichen geschehen, fest und unvorbrüchlichen wollen gehalten haben, und nachdem er Herr Braun uber die erlittene grosse Gewalt und Abführung sich auch im Gefängnis vorschreiben müssen, dass er bald nach Ostern in Polen sich gestellen solle, und die Zeit nahend, dass E. Mt. vermöge der Fürsten und Stände vorigem Schreiben und Bitten denen Beschwerungen für der Zeit abhelfen wölle.

E. Kais. Mt. geruhen sich gnädigist zu erinnern, welchergestalt die Fürsten und Stände zu mehrmalen bei E. Mt. auch den Fürstentagen sich beschweret, dass aus dem Fürstenthumb Troppau nicht angesessene, beerbete und E. Kais. Mt. immediate ohne alles Mittel mit Lehen und Pflichten zugethan und vorbunden Herren oder vom Adel zu den Fürstentagen abgefertiget würden, ungeachtet aber desselbten sie die Troppischen auf den Fürstentag, so den ersten Januarii gehalten wurden, einen Abgesandten obgemeltermassen qualificiret und wie andere Erbfürstenthümber thuen und zu befödern von Alters hero schuldig und pflichtig, sondern eine Person, so wohl des adelichen Standes, aber doch in der Herrschaft Geralticz unter den Herren von Würben, denen er eines unter ihnen habenden Vorwerks oder Meierhofes halben mit Untertänigkeit vorbunden, abgefertiget haben, auf die nächste Zusammenkunft aber, so den fünfzehenden Februari gehalten, wegen der Troppischen niemandes zur Stelle erschienen. Deswegen E. Kais. Mt. die Fürsten und Stände unterthänigists bitten, dieselbe geruhen ihnen den Ständen im Troppischen und dem Hauptmann daselbst, welcher derer Reisen und Abfertigung halben seine Besoldung hat, solches nicht allein zu vorweisen, sondern auch in Ernst zu befehlen, dass sie und er der Hauptmann in künftig zu den Fürstentagen in demselben Fürstenthumb angesessene und mit Lehen und Pflichten E. Kais. Mt. ohne Mittel vorbundene Herren oder vom Adel abfertigen wollten, dass sie auch, wie andere Fürsten und Stände in Schlesien thuen, sich mit Erlegung ihrer Gebührnis den Fürstentagsbeschlüssen gemäss erzeigen, und weil sie auch zu jungist gehaltener Steuerraitung ihre Abgesandten gar nicht geschickt, dass sie zu denselbigen künftigen Steuer-raitungen ihre Abgesandten mit aller Nothdurft gefasst, wie andere Fürsten und Stände in Schlesien thuen, verordnen und absenden.

Desgleichen wollen die Fürsten und Stände in Schlesien E. Mt. unterthänigist nicht vorhalten, wie die Troppischen vermeinen, was des Landes Nothdurft ingemein betrifft, dass sie zu demselbten, als Auslösung der Lande gemeine Privilegien, Absendung allhero, oder wo es die Nothdurft des Landes erfodert, ihre Gebührnis wegen des Fürstenthumbs Troppau nicht zu erlegen schuldig sein sollten, sondern achten davor, wann sie ihre Privilegia daheim, auch ihre Personen allher abfertigen, gleich genug sei, auch was in Fürstentagen von allen Fürsten und Ständen einhellig beschlossen, dass sie, wann es ihnen, wie in obgemelten Punkten beschiehet, oder doch weiter in dergleichen gemeinen Anund Obliegen beschehen möchte, dass sie dasselbte zu vollziehen nicht schuldig sein wollten, wie sie dann auch vormeinen, obwohl Ihrer Durchl. Erzherzog Ferdinanden zu Österreich eine Vorehrung von allen Fürsten und Ständen bewilliget, dass sie, weil sie nicht dabei gewesen oder vorwilliget hätten, damit unvorbunden sein sollen, so doch E. Kais. Mt. geliebter Herr und Vater hochlöblichister Gedächtnis auf dem im siebenundsechzigisten Jahre zu Troppau gehaltenen Fürstentage erkannt und den Troppischen auferlegt, dass sie bei den Fürsten und Ständen in Schlesien und in ihrem Mittel sein, mit ihnen handien und den Fürstentag schliessen, auch die Oberrecht besuchen und in Steuern, Anlagen und anderm neben den Fürsten und Ständen mitleiden sollten. Dann E. Mt. gnädigists zu erachten, wann sie sich in den Bewilligungen, so wegen des Landes beschehen, absondern und ihres Gefallens zu geben und zu lassen frei hätten, dass die andern Stände auch damit würden unvorbunden sein, und also weder E. Mt. noch des Landes Nothdurft könnte befödert werden, da doch die andern Stände eben ihre Privilegia für sich lösen, zu den Anlagen des Landes, was der Schätzung nach auf sie kommt, vorrichten und daheime zur Auslösung ihrer Specialprivilegien, auch ihres Fürstenthumbs und Landes Nothdurften durch Anordnung gewisser Anlagen thuen und conferieren, was ihre Angelegenheit und Noth erfordert. Derwegen bitten die Fürsten und Stände unterthänigist, E. Kais. Mt. geruhen sie bei ihrem Besitz und Kaiser Maximilians hochlöblichister Gedächtnis Erkenntnis gnädigist erhalten, die Troppischen, demselben zu gehorsamben, ernstlichen weisen und ihnen auferlegen, dass sie nicht allein Anlagen, so zu Nothdurft des Landes gemacht werden, wie andere Fürsten und Stände erlegen, sondern auch der Fürstl. Durchlt. Vorehrung richtig machen und sich dessen, was die andern Fürsten und Stände ingemein schliessen, verhalten und vorrichten.

Und nachdem auch E. Kais. Mt. sich in nächstem der Herren Fürsten und Stände gehabten Abgesandten gegebenem Abschied wegen Absonderung und Nitmitleidung etlicher Stuck und Land, so vom Churfürsten zu Brandenburg, als Crossen, Zülch und andere Stuck gehalten werden, dann was der Herr Bischof zu Olomutz, auch andere Herren und vom Adel in Mährem haben, dahin gnädigists erkläret und bewilliget, dass E. Mt. zu dem itzigen ausgeschriebenen Landtag in Beheim Ihre L. und Churf. G. sowohl auch, die Stände in Mährern zu erfodern gnädigists entschlossen und daselbst durch den verordneten Ausschuess Handlung und Vorgleichtmg pflegen zu lassen, auf dass wegen obgedachter Stucke Landes Ihre L. und Churf. G. sowohl die in Mährern zu gleichinässiger Mitleidung und Beschützung derer Land möchten gebracht werden, so haben die Fürsten und Stände uns auch mitgeben, bein E. Kais. Mt. unterthänigist anzuhalten und zu bitten, damit solche thatliche Absonderung inkunftig nachbleiben und Ihr L. und Churf. G., sowohl die Stände in Mährern, welche mehr und obangezeigte Stucke Landes in Schlesien gehörende halten, zu gleichmässiger Mitleidung behandlet und gebracht werden mügen, in sonderer Bewegung, dass solches nicht allein dieser Land, auch der Krön zu Behmen und aller derselbten zugehorenden Land und Leuten zu gutem und besserer Beschützung derselbten gereicht, vor Alters gewesen und für sich selbsten noch billich ist, sondern auch denselbten Landen selbst in Feindes- und Kriegesnöthen, wann diese Land, als die ihnen nächst angelegen, in Gefahr kommen sollten, zu Trost und Heil gelangen würde.

Was bein E. Kais. Mt. vor Beschwer wider Herrn Hansen den Jüngern von Wallenstein auf Olbersdorf wegen des aufgerichten neuen Zolles, denen er einem Bruckenheller oder Pfennig vorgleichen und durch ein hierzu unerheblich Privilegion zuwider der Herren Fürsten und Stände Freiheiten erzwingen will, vorbracht, geruhen E. Kais. Mt. sich mit Gnaden zu erinnern, dieweil dann öffentlichen, dass er desselbten, wie E. Mt. selbst in nächstem den Abgesandten zu Präge gegebenem Abschied anziehen, nicht befuegt, noch mit seinem angezogenen Schein denselbten aufgerichten vormeinten neuen Zoll zu erhalten und zu erzwingen hat, er aber der von Wallenstein weiland Kaiser Maximiliani, hochloblichister Gedächtnis, sowohl der vorigen und itzigen obristen Hauptleute in Schlesien und dann itzund E. Kais. Mt. deswegen ergangenen rechtmässigen Befehlchen keine schuldige und gehorsambe Vollziehung thuen will: als bitten die Fürsten und Stände gehorsambst, E. Kais. Mt. bein ihme diesen Ernst furzunehmen geruheten, auf dass er von solchen thätlichen Fumehmen, welches gemeinen Landesprivilegio zuwider ist, abstehe und die Durchreisenden mit dergleichen neuem ausgesetzten Zoll unbeschwert lasse, nichts minder auch wie andere Stände in Schlesien thuen, ohne dergleichen unbe-fuegte neue Aufsätze und Zölle die Strassen und Wege richtig halte.

Euer Kais. Mt. haben die Fürsten und Stände auch unterthänigist durch ihre Abgesandten, so im Monat Octobri vorlaufenen Jahres allhier zu Prag gehabt, vorbringen lassen, wie die Kaufund Handelsleute mit Abfodrung des Gränzzolles in Beheimen zu Frauenberg, denen sie doch in Schlesien allreit erlegt, zum andernmal beschwert würden, und also geduppelt dermassen Zoll von ihnen genommen würde. Weil dann uns die Fürsten und Stände weiter umb Abschaffung solcher ungebührlicher Beschwer anzuhalten mitgeben, als bitten wir unterthänigist, E. Kais. Mt. geruhen solches gnädigist abzuschaffen, und wie der Kaufmann in Behemen, wann er Kundschaft furleget, dass er den Gränzzoll in Behmen vorrichtet, zu mehrer und anderer weiterer Erlegung in Schlesien nit gehalten noch gezwungen wird, also auch gegen den schlesischen Handelsund Kaufleuten, wie billichen, in Beheim gebahret werde und zu geduppelter Erlegung, wann sie ordentliche Kundschaften der erlegten Granitzzölle furzubringen, nit mit dermassen Ungebüer gedrungen werden dürfen.

Und nachdem auch E. Kais. Mt. vermöge und inhalt derselbten kaiserlichen Decret des Datum Breslau den zwanzigisten Julii des vorlaufenen siebenundsiebenzigisten Jahres sich gegen den Fürsten und Ständen in Schlesien dahin gnädigst erkläret, dass sie auf nächsten Landtag in der Kron Beheim die Nothdurft gnädigist handien und befodern wollten, auf dass sie gebührlichen wegen Ubergehung und Nichterfodrung zu der nächst E. Kais. Mt. königlichen Wahl und Krönung vorreversiret würden, weil solches wider der güldenen Bulla löblichen Verordnung und Aufsatz wäre, als wollen wir vormüge habender der Fürsten und Stände Instruction umb dermassen Revers unterthänigist angehalten haben, der gehorsambsten Zuvorsicht, E. Kais. Mt, die Fürsten und Stände auch hiemit gnädigist bedenken werden.

Es haben sich auch die Fürsten und Stände mehrmals beschweret, dass in der Krön Beheim wider das Land Schlesien und derselbten Einwohner die Repressalien und Aufhaltungen gebraucht. Weil dann solches wider aller Völker Recht und lauter Gewalttaten, auch den löblichen Erbvorwandnissen der Krön zu Beheim und derselbten incorporirten Lande ist, auch zu Unvornehmen der Lande dienet und Ursach gibt, als bitten die Fürsten und Stände unterthänigist, E. Kais. Mt. geruhen gnädigist Einsehen zu haben, damit solche Repressalien und Aufhaltungen nachbleiben und endlichen abgeschafft werden, dann sich die Fürsten und Stände erbieten, gegen den Herren Behmen, Mährern und andern incorporirten Landen dero auch nicht zu gebrauchen.

Und alldieweil die Fürsten und Stände etliche in der Policeiordnung begriffene Artikel umb der Schlesischen Lande und derselbten Inwohner mehrer Ruhe und Friede, auch besser Wohlfahrt willen geändert, auch etliche noch darzu gestellet, berathschlaget und beschlossen, wie dann dieselbten E. Kais. Mt. hiemit gehorsambist übergeben werden, als bitten die Fürsten und Stände unterthänigist, E. Kais. Mt. geruhen solche geänderte und vormehrte Punkt und Artikel ihr nicht allein gnädigist gefallen lassen, sondern auch in Gnaden zufrieden sein, dass dieselben durch das Oberambt publiciret und von allen Inwohnern also demselbten nachzugeleben und zu gehorsamben geschafft und verordnet werde.

Nachdem auch wegen der Gränzstritt zwischen Polen und Schlesien allerlei Weitläufigkeiten, Beschwer auch Gewaltthaten erfolgen, so bitten die Fürsten und Stände gehorsambst, E. Kais. Mt. geruhen sich mit der Kön. Würde zu Polen einer gewissen Tagfahrt und Stelle zu vorgleichen, in welcher die unorörterten Granitzhandel und Strittigkeiten möchten gehöret und vermöge der Compactata zu Vor-hütung allerhand Übels und Gewaltthaten gebührlichen geendet werden, oder aber gnädigist zuzulassen, wofern sichs mit solchem Generalhauptcommissariat vorziehen wollte, auf dass die Fürsten und Stände, welche mit den Polen strittig, sich mit denselben ihren Gegentheilen bis auf E. Kais. Mt. und der Königl. Würde zu Polen gnädigiste Ratification gütlichen vorgleichen und entscheiden möchten.

Diese obgeschriebene Beschwer und Nothdurft E. Kais. Mt. die Fürsten und Stände unterthänigist vorzubringen und umb derselbten gnädigste Hilfe, Einsehung und Erledigung anzuhalten uns mitgeben. Derwegen wir in Untertänigkeit bitten, E. Kais. Mt. geruhen dieses armen Landes Gelegenheit und Obliegen gnädigist in Acht nehmen und uns als die Abgesandten auf oberzählte Beschwer mit kaiserlichen Gnaden nicht allein zu bescheiden, sondern auch gnädigiste Hilfe und Einsehen zu erzeigen. Das erkennen umb E. Kais. Mt. sich die Fürsten und Stände unterthänigist und gehorsamblichen zu vordienen schuldig.

E. Röm. Kais. Mt. gehorsambiste unterthänigiste

N. der Fürsten und Stände in Ober

und Niederschlesien Abgesandten.





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