237. Komora dvorská předkládá císaři na naléhání arciknížete Arnošta své dobré zdání, jaká opatření učiněna by býti měla v příčině zvyupomínání starých dlužných berní v Cechách a na Moravě na ochránění ohrožených hranic Uherských proti Turku.

1579, 14. května. - Konc. v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni.

Allergnädigster Kaiser und Herr! Es hat die Hofkammer aus dem Extract der Furstl Durchlt. Erzherzog Ernsten zu Österreich unlängst gethanen Schreibens, so von der Hofkanzlei dahin gegeben worden, die Gefahr und Ungelegenheit der ungrischen Granitzen, indem dass die Dienstleut zu Ross und Fuess uber alle Handlung und Vertröstung Urlab nehmben, und nit allein aussem Feld, sondern auch gar aussem Land in Polen ziehen, dass auch die 200 Hussaren, so auf den Obristen in Zips bestellt, desgleichen bei 150 andere Hussaren aus den Festungen Erla, Tokai und Kalo abzogen wären und also die Häuser in höchster Gefahr stunden und was dabei Ihrer Durchlt. wegen forderlicher Einbringung der behmischen Restanten gnädigistes Begehren und Ermahnen sei, gleichwohl unterthänigst und mitleidlich verstanden, auch darauf nit unterlassen, von der behmischen Kammer eigentlichen Bericht zu erfordern, was und wieviel an den verfallenen Steuern und bei wem dieselben ausständig, auch wie bald und durch was Mittel sie einzubringen, mit diesem Ermahnen, sie die Kammer wolle allen mensch- und muglichen Fleiss anwenden, damit an denselben unverlangt ein erspriessliche Summa zu Händen gebracht, dem Kriegswesen dadurch ein Hilf gethan und also unwiederbringlicher Nachtel verhuet werden mocht.

Dorauf thut nun die Kammer diesen Bericht, dass sie nit wissen kunnt, wie es umb die Restanten beschaffen, weil die Steuern nuemehr gar aus der Kammer Händen gezogen worden, sondern wird sich allein bei den Steuerneinnehmbern zu erkundigen sein; es sei aber ihnen den Einnehmbern in jüngstem Landtagsbeschluess verboten dass sie ausser den dazu deputirten Personen sonst niemanden der Steuer halben Bericht oder Abschriften der Bekanntnuszettel geben sollten, wie sich dann der ein, Jan Schladki genannt, als den die Kammer darumben ersuchen lassen, auch also damit entschuldigt hätt. So hätten auch die restirenden Personen Frist bis auf Pfingsten, alsdann wurd erst gegen den Saumigen die Execution furzunehmben sein; zuedem dass die Furnehmbsten aus den Ständen Gegenschulden abzuraiten hätten. Und war demnach ihres Erachtens das nagst, dass sie, die Steuereinnehmber, durch einen sondern Befehlich von E. Mt. zu Herausgebung ordentlicher Auszug angehalten, auch ihrer bisher gehabten Verwaltung mit ehesten Raitung von ihnen genumben wurd, wie sie dann auch selbst darumben anhalten thäten.

Nun hat sich die Hofkammer in dem verdeutschten Landtag ersehen und befindet gleichwohl denselben angedeutes Punkts halben dahin gerichtet sein, dass die Steuereinnehmber aus der Steuer Niemandem, wer der auch sei, kein Furlehen, Bericht noch Anzeigen thuen, vielweniger einige Auszug und Abschriften der Bekantnusbrief von Händen geben, sondern sich in allem allein nach der von gemeinem Land dazu verordneten Personen Befehlich verhalten und richten sollten. Es ist aber sie die Hofkammer der unterthänigisten Meinung, dass diese Constitution allein auf das künftig und nit das vergangen zu verstehen und derwegen den Einnehmbern von den vorigen alten Bewilligungen und ausständigen Restanten, und was zu wirklicher Erlangung derselben dienstlich, zu berichten oder herauszugeben verboten sein sollt, und vergleicht sich demnach die Hof- mit der behmischen Kammer Guetbedunken, nämblich dass den Einnehmbern derwegen nit allein die Nothdurft auferlegt, sondern auch forderliche Raitung von ihnen ubernumben werd, damit man dieser langwierigen Ausstand halben einsmals ein Gewissheit erlangen, auch alsdann nach Gelegenheit derselben der Einbringung oder Abraitung halben vor dem gesetzten Termin Pfingsten ferrer E. Mt. Nothdurft befurdern, und was sich diesfalls zu versehen oder zu getrosten sei, Ihrer Durchlt. umb soviel gründlichem Bericht zue-schreiben konnt.

Was dann die mahrerischen Restanten anreicht, do hat sich der Landshauptmann daselbst anjetzo durch ein Schreiben an E. Mt. geheimben Rath und obristen behmischen Kanzler, den Herrn von Pernstein, dohin erkläret, ob sich wohl die mahrerischen Stand bei nägsten Landtag allhier dieselben richtig zu machen bewilligt, dass doch solches allein auf die Ausstand, so sich von dem 70. Jahr bisher verfallen, gemeint worden, wegen der vorgehenden aber hätten sie E. Mt. mit dem Landtag umb Nachlass unterthänigist gebeten, darüber nun E. Mt. gnädigister Entschluess und Resolution vonnöthen sei, damit er Hauptmann die Stand zu bescheiden, sich auch mit der Execution zu verhalten haben mag.

Wiewohl nun die Hofkammer unterthänigist nit wissen kann, wes sich die mahrerischen Stand des Hauptmanns Vermelden nach bei E. Mt. derwegen angesagt, wie sie dann auch den Landtagsbeschluss in diesem Artikel dahin gerichtet befindet, dass sie bei ihrem itzigen Landtag die Anordnung thuen wollten, damit ein jeder zu Erlegung der Aufstand gehalten werden sollt, so kann doch die Hofkammer zu Nachlassung derselben aus folgenden Ursachen gar nit rathen: erstlich dass man bisher uber vielfaltiges Begehren und Anhalten weder von dem Hauptmann noch andern Ambtleuten eigentlich berichtet werden kann, wieviel dieselben Restanten allenthalben anlaufen und was E. Mt. an Erlassung derselben gelegen sei oder auch den Ständen dadurch vor ein Gnad beschehen werd; vors ander betrifft es nit das ganze Land, sondern allein etzliche Privatpersonen, die man doch auch eigentlich, wer dieselben seind, so wenig als die Summa des Ausstands wissen kann, zuedem dass es die höchste Ungleichheit sein wurd, dass diejenigen, so bisher wider öftere gehaltene Landtagsbeschluess, auch E. Mt. und des Ambts ergangne vielfältige Befehlich saumbig und ungehorsamblich erzeigt, desselben ihres Ungehorsambs itzo durch den Nachlass gemessen und also die gehorsamben, so ihre Gebuehrnus zu rechter Zeit erlegt, mehr als sie beschwert werden sollten. Und wurd nichts gewissers folgen, dann dass sich hinfuro ein jeder des Verzugs befleissen und gleichsfalls des Nachlass getrösten wurd, wie es dann auch bei den andern Landen ein Aufmerken und gleiche Nachfolg verursachen möcht, und solches alles dem Granitzwesen zu merklichen Nachtel und praejudicio. Uber das alles wissen E. Mt. auch allergnädigst und werden des durch täglichs Anlaufen und Molestiren erindert, dass auf diese mahrerische Ausstand und in Mangel derselben dem Kriegswesen zum besten von etzlichen inund ausländischen wällischen Handelsleuten anticipiret und dieselben mit ihrer Bezahlung daher verwiesen worden, die auch nun mit Schreien und Weheklagen etzliche Jahr nachlaufen und in Mangel dieser Ausstand zu höchster Unbillichheit hilf- und trostlos gelassen und vollend zu endlichen Untergang und an Bettelstab verursacht werden mussten, furnehmblich weil nuemehr, do sich die Stand der ausländischen Schulden nit anzunehmben vermeinen, in ander Weg zu ihrer Contentirung weder Mittel noch Gelegenheit vorhanden ist.

Und hat demnach die Hofkammer unterthänigist vermeint, E. Mt. mochten diese Bedenken dem Hauptmann mit mehrer Ausführung also zueschreiben und ermahnen lassen, die Landständ von diesem ihrem Begehren mit bestem Glimpf abzuweisen und dagegen die Ungehorsamben durch die beschlossene Execution zu Leistung des, was die gemeinen Stand guetherzig bewilligt, anzuhalten, E. Mt. auch derselben Ausstand halben ausfuhrlichen specificirten Bericht und Aufzug zu uberschicken, damit der Furstl. Durchlt. solches ferrer zur Nachrichtung angemeldet, dem Grenzwesen ein Hilf daraus gethan, auch hievorgemelte dorauf verwiesene arme Parteien einsmals der Gebuehr und Billichheit nach contentiret werden mochten.

Placet Imperatori, also auch dem Herrn von Pernstein, als der gleichwohl auf Ihrer Mt. Befehlich allein des ersten Artikels halben vemumben worden. - 14. Mai 79.




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