253. Císař Rudolf II odesílá arciknížeti Arnoštovi německý výtah usnesení českého sněmu jenerálního, aby poznati mohl, mnoholi a s jakými výminkami stavové korunních zemí Českých pomoci na obranu hranic Uherských byli svolili. Oznamuje, že o zvyupomínání dlužných berní jednati se bude na sněmích, kteréž v přivtělených ku království Českému zemích nyní držány budou.

NA HRADĚ PRAŽSKÉM. 1579, 26. května. - Orig. v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni.

Rudolf der Ander von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Keichs. Durchleuchtiger, hochgeborner, freundlicher geliebter Brueder und Fürst. Wir haben Eurer Lieb abermals vom 20. dies ausgehenden Monats gethanes bruederliches Schreiben, darinnen sie der jungst erlangten Landsbewilligung in unserer Krön Beheimb und derselben incorporierten Landen, sowohl auch wess sich auf die bisher verfallenen und noch ausständigen Steuern eines und des andern Orts zu verlassen sein möcht, Bericht begehren, gleichwohl empfangen und verstanden. Und thuen Eurer Lieb darauf ein verteutschten Extract des allhier gehaltnen Generallandtagsbeschluess hiebei übersenden, daraus sie unter andern nit allein die Gelegenheit der gethanen Gränitzbewilligung, sondern auch dass die Stand die Versehung derselben anderer Gestalt nit, als allein an denen Orten, da es diesseit der Donau und diesen Landen am nächsten gelegen, auch mit sondern Conditionen uber sich genommen, nach längs bruederlich zu vernehmen haben.

Wiewohl uns nun nichts liebers gewest, dann dass es diesfalls bei voriger Verordnung und damit diese Hilfen Eurer Lieb immediate eingeraumbt und derselben, wie bisher beschehen, der Gelegenheit und Nothdurft nach darinnen zu disponiren, frei gelassen worden wären; dieweil aber je kein anders zu erhalten gewest, so muessen wirs mit Gnaden dabei wenden lassen und neben Eurer Lieb die Besserung erwarten, wie wir dann auch auf ein ander unser Schreiben, von unserer beheimischen Hofkanzlei ausgehend, Eurer Lieb brüederlichen Gutachtens hierinnen gewärtig seind und allein umb desselben willen die Beantwortung derselben vom 25. Aprilis nächsthin zu Händen unserer Hofkammer gethanen Schreibens bis dahin gnädiglich eingestellt gehabt.

Was dann die ausständigen Restanten eines und des andern Orts und erstlich die in der Kron Beheimb betreffen thuet, da werden Euer Lieb aus dem in dem Generallandtagsbeschluess denvegen begriffnem Artikel freundlich vernehmen, dass dieselben zwischen hier und nächst kommend Pfingsten gewisslich eingebracht oder alsdann gegen den Saumigen mit endlicher Execution verfahren werden solle, dessen Effects wir dann auch also erwarten und entzwischen an embsiger Sollicitation nichts erwinden lassen wellen. Ob aber aus denselben den benöthigten Gränitzen ein Hilf gethan wird werden mögen, des kunnen wir gleichwohl eigentlichen nit wissen, weil obiter fürkombt, dass dieselben Restanten ein schlechtes anlaufen werden; jedoch weil man mit Verfertigung der Steuerraitung und eines lautern Auszugs uber solche Ausstand jetzo im Werch ist, so soll Eurer L. alsdann, so bald wir nur darzu kommen mögen, weiter nothdurftiger Bericht zugeschrieben werden.

Soviel dann die Ausstand in den incorporirten Landen und also auch den jüngsten märherischen Steuertermin Martini betreffen thuet, weil gleich jetzo an einem und dem andern Ort sondere Speciallandtag gehalten werden, so haben wir auch diesfalls die Nothdurft zu befurdern verordnet, wie dann Euer Lieb aus dem Einschluess brüederlich zu vernehmben, was von unserer Hofkammer für Artikel zu der beheimischen Hofkanzlei übergeben und den Instructionibus inserirt worden sein. Was nun darauf erfolgen und wobei es eines und des andern halben verbleiben wirdet, das soll Eurer Lieb alsdann nach verbrachten Landtagen gleichsfalls zuegeschrieben werden. Wieviel aber der märherischen Restanten eigentlich sein mögen, des kunnen wir noch zur Zeit über alles beschehenes Ermahnen nit berichtet werden; dann ob uns wohl ein Verzeichnis der restirenden Personen überschickt worden, so ist doch kein Summa, was und wieviel eines und des andern Ausstand sei, daraus zu befinden gewest, wie wir dann Eurer Lieb unserer derwegen unlängst beschehenen Verordnung und worauf die Sachen dieser Zeit beruehet, desgleichen was wir dem Hauptmann daselbst wegen des begehrten Nachlass unlängst zur Antwort geben, gleichsfalls Abschriften übersenden und daneben zu Euer Lieb brüederlichen Willen und Bedenken stellen thuen, ob sio umb desto ehunder Befürderung der Sachen willen auch für sich selbst derwegen anhalten und Erinderung thuen lassen wellen.

Welches alles wir Eurer Lieb derselben Begehren nach freundlicher Meinung und zur Nachrichtung nit bergen wellen und seind derselben mit kaiserlichen Gnaden und brüederlichen Hulden wohl gewogen. Geben auf unserm küniglichen Schloss Prag den sechs und zwanzigisten Tag Mai anno im neun und siebenzigisten.




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