258. Usnesení knížat a stavù slezských, jež stalo se na sjezdu ve Vratislavi ke dni 25. kvìtna 1579 svolaném a dne 2. èervna uzavøeném.[


Listina tato uveøejnìna za touže pøíèinou, jak udáno pøi è. 238]

VE VRATISLAVI. 1579, 2. èervna. - Orig. v arch. èesk. místod.

Nachdem die Eöm. Kais, auch zu Hungern und Beheimb Kön. Mt., unser allergnädigister Herr, nach geendetem der Kron zu Beheim und derselben incorporirten und zugethanen Landen allgemeinem Landtage einen Fürstentag den fünf und zwanzigisten Mai allhier in Schlesien zu Breslau zu halten gnädigist publiciien und ausschreiben lassen und hierzue ihre ansehenliche Räthe, die edlen und gestrengen Herren Mats von Logau und Aldendorf aufm Burglehn zum Jauer und Polkenhain, Hauptmann der Fürstenthumber Schweidnitz und Jauer, Herrn Ernsten von Rechenberg auf Crostau und Dobrau, Hauptmann des Markgrafthumbs Oberlausitz, zu Commissarien gnädigist verordnet und mit Credenz und Instruction abgefertigt: als haben nach eingestelltem Credenz und Instruction altem Brauche nach die anwesenden Fürsten und Stände, sowohl der Abwesenden Gesandten unterthänigist angehört und vernommen, was höchstermelte Kais. Mt. in einem und mehrern Puncten und Artikeln, davon hienach specificirte und unterschiedliche Meldung besehenen und erfolgen wird, an und bei den Fürsten und Ständen in den auf dem Landtage zu Prag tractirten und gehandleten Artikeln weiter gnädigist suchen und begehren, auch sich daneben erklären lassen.

Anfangs aber thun sich die unterthänigen Fürsten und Stand gegen der Kais. Mt. der zuentbotenen kaiserlichen Genaden und Gutem, auch dass sie diesen Fürstentag ausschreiben lassen und hierzue ihre furnehme Räthe gnädigist deputirt und abgesendet, gehorsamist bedanken, wünschen und bitten hiergegen von Gott dem Allmächtigen Ihr Kais. Mt. beständigen und langwierigen Leibsgesund, Überwindung aller derselben Feind und Widerwärtigen, auch alle zeitliche und ewige Wohlfahrt.

Und war zwar wie Ihr Kais. Mt. also auch den gehorsamen Fürsten und Ständen nichts liebers und angenehmers, dann dass es mit dieses hochbedrängten und bekümmerten Lands Zuestand, Wesen und Vormugen die Gelegenheit und Vormugenheit, dass durch ihre auf den Landtag in Behmen treuherzige, wohlmeinende und guetwillige Absendung und denen hierzue vom Fürsten-, Herrn- und Ritterstand, auch deren von Städten deputirte Gesandten, die damaln furgestellte und von Ihr Kais. Mt. gnädigists begehrte Hilfen, Punct und Artikel in eine volkommene Beschliessung gerichtet und gesetzt und diese Hinterziehung und gegenwärtige Bemühung die Wichtigkeit und Unmuglichkeit nicht unumbgänglichen geursacht hätte.

Soviel aber nun anfanglichen Ihr Kais. Mt. erstes Begehren, als die Granzhilfen wider den allgemeinen Feind der Christenheit, den Türken, und den Termin Georgi betreffen thuet, lassen es die Fürsten und Stände bei dem den 7. Januarii anno neunundsiebenzig beschlossenen Fürstentag, wie und was derselbe in sich hält, allerhalb vorbleiben, doch dass solche Hilfen anders nit, dann vormuge des pragischer Landtagsbeschluss zu Bezahlung des Kriegsvolks auf die benannten Granzort in Hungern gegen Mährern und Schlesien, und wie es alles weiter conditionirt, gebraucht und angewendt, auch was zu Erbauung Uiwar und Unterhaltung des Musterherrn, Einnehmer und Fortschickung der Hilfen gebraucht und aufgewendt werden muss, davon abgezogen werde. Es sollen aber auch von diesen allgemeinen Landshilfen und Grenzensteuern und Beschützung der Lande weder Ihr Kais. Mt. Pfandschilling noch sonsten jemandes anders eximirt und befreiet sein, alles vermuge und inhalt des pragischen Landtagsbeschluss.

Den andern halbjährigen Grenzsteuertermin anreichend, obwohl die Fürsten und Stände ihrer unvermeidlichen Nothdurft befinden, damit diese Land gegen den andern der Kron zu Behmen und derselben incorporirten Lande vor der Zeit durch Ungleichheit der bisher abgegebenen und gereichten Granzhilfen nit in äussersten Vorderb und Untergang getrieben, weil sie bei obund mehrangemelten beninischen Landtage gleichwohl die grosse Ungleichheit gesehen und entpfunden, dass sie auf andere gleiche und träglichere Mittel, wie die Kron Behmen, Markgrafthumb Mährern, Oberund Niederlausitz ihre Hilfen gerichtet und gebracht; weil aber wegen Kürze der Zeit die Nothdurft zu diesemmal und auf gegenwärtigen Fürstentag hierzu nit erlangt, noch in eine Gewissheit gebracht werden mugen und sich die Fürsten und Stände gegen Ihr Mt. vielmehr unterthänigists zu erweisen, gegen der Krön zu Behemb aber und derselben vorwandten Landen und Mitgliedern auch mit ihrem augensichtigen Sehaden lieber bekwemen, dann dieses hochnothwendigs Werk mit weiter Bedenkzeit und anderer unbeschlossener Tractirung und Handlung, darzue sie dann wohl genuegsame erhebliche Ursache, aufzuhalten: so willigen sie gegenwärtiger ihrer Schätzung nach auch die fünfunddreissig Tausend Thaler auf Martini zu Türkenund Grenzhilfen allerhalb mit denen im Fürstentag prima Januarii des 79. Jahrs und dann den im pragischen Landtag beschlossenen und eingeleibten Conditionen, Furbehalten und Meinungen und wie es im.ersten Termin Georgi erwähnet und bedacht worden, jedoch wellen die Herren Fürsten und Stände hiemit solche Berathschlagung und im Landtage zu Behmen ihnen vorbehaltene Ordnung durch waserlei modum, Mittel und Wege zu einer Gleichheit mit der Krön Behmen, Markgrafthumb Mährern und beiden Lausnitzen in solchen allgemeinen christlichen Grenzsteuern und Hilfen künftiger Zeit zu kommen, auf nächste Zusammenkunft oder Fürstentag hiemit ausdrucklich prorogirt, verschoben und furbehalten haben.

Damit aber solchs auf dem nächstkunftigen Fürstentag ins Werk gesetzt und zu einer mug-lichen Gleichheit gerichtet werden könne, so solle ein jeder Fürst, Herr, Stand, auch die Erbfürstenthumer und Städte, sobald sie anheim kommen, alle ihre Häuser in Städten und Vorstädten und aufm Land in Dörfern, alle Scholzen, Freien, Vorwerksleut, Bauern, Erbgärtner, ausser der Scheffelgärtner und die sonsten zur Hofarbeit ausgesetzt, auch die vom Adel und in Städten ihre Vorwerke, wie die im Land Schlesien bei den Herren geistlichen und weltlichen Fürsten, Herren, Adelsleuten, Städten, Pfandschillingen und sonsten sein und befunden werden mugen, treulichen aufzeichnen und beschreiben, die allher auf nächstem Fürstentag ordenlicher und mit treuer Ansage, auch an Eides Statt beschrieben mit sich bringen, auch sonsten daheime auf andere trägliche bekweme Mittel fursinnen und trachten, die gleichergestalt nachmaln allhier anzeigen und dardurch befödern helfen, wie zu einer christlichen und erbahren Gleichheit mit der Kron Behmen und den andern Landen zu kommen sein muge. Bei diesen bewilligten Grenzhilfen aber, wann den Fürsten und Ständen in Schlesien ins Oberambt geschrieben, dass die Herren Behmen, Mähren und Lausnitzer die bewilligte Grenzhilfen auf die Grenzen verordnen und schicken und alles dem Landtagsbeschluss gemäss mit Musterung und Bezahlung des Kriegsvolks anstellen, doch dass gleichwohl hierzu ein geraumer und träglicher Termin benumbt und sie nit übereilet werden, so wollen sie die ihrigen mit ihren Hilfen zu benumbter Stelle und Zeit auch verordnen und schicken.

Die alten und neuen Rest und Restanten und wie zu der Einbringung mit gebührender ernsten Execution zu kommen, befinden die Fürsten und Stände, dass es ganz unbillich und unverantwortlichen sei, dass uber so vielfältige gehaltene Fürstentage und in denselbten mit Gewissen und Billigkeiten beschehenen und ergangenen Decreten und Erkenntnussen, bei welchen allen es die Herren Fürsten und Stand hiemit ausdrücklichen gewenden lassen, diejenigen Fürsten, Herren und Stand, so in den verstrichenen Jahren und Zeiten an den von anno 52 bis anno 68 und folgend vom 70. ins 78te Jahr auch bis daher zugeschriebenen und zugeraiteten Steuerresten Ihr Mt. dieselbte ausständige und bewilligte Hilfen nit dargereicht, dardurch dann gleichwohl, wie Ihr Mt. mehrfältig mit hoher Beschwer furbringen lassen, derselbten sowohl deren Landen nit kleinen Schaden und Nachtheil geursacht. Damit aber Ihr Mt. derselbten, wie billich, habhaft gemacht und die Herren Fürsten und Stände deren Beschwer doch eins mugen bemussigt werden, so solle ein jeder Fürst, Herr, Stand, Ambt und Obrigkeit, gegen den Restanten zu Einbringung der Ausstand mit Pfändung, Bestrickmissen, Gefängnussen, Einziehung, Vermietung, Vorsatzung und Vorkaufung der Guter unnachlässig und mit starkem Ernst verfahren, oder aber wie ein jeder Fürst, Herr, Stand, Ambt oder Obrigkeit durch hierzu immer dienstliche ernste Mittel und Zwang seine Unterthanen und Ambtvorwandten bringen könne und müge, und innerhalb zweier Monaten, von dato an zu reiten, zu Händen der Herren Fürsten und Stände Generalsteuereinnehmer die alten Steuerrest und Restanten richtig ablegen und zahlen.

Da aber ein oder der ander Fürst, Herr und Stand oder Ambt hierüber weiter säumig wurde und sich des Gehorsams nit vorhalten, sollen die Hauptund Ambtleute oder die Vorweser und Vorwalter, wo die Hauptleute nicht wären, also auch in Städten Burgermeister und eine oder zwo Rathspersonen vom Oberambt in ein Wirthshaus, so vom Oberambt ernennet, erfodert, darinnen vorfasst und von dannen nit gelassen werden, bis die Steuerausständ richtig zur Genuege und volliglichen erlegt und zahlet sein. Da aber der Abgang, Saumsal und Rest bei der Herren Fürsten und der vom Herrnstand Landen befunden und die restirend Steuern nit erlegt, solle mit Einnehmung eines Stuck Kam-merguets vom Oberambt vorfahren werden. Die neuen Rest und Restanten zu itziger Granzhilfen aber, da sie von dato in Monatsfrist und nach Martini künftig in vier Wochen nit erlegt, solle gegen den Restanten mit obgemelten Mitteln des Zwangs bei einem jeden Fürsten, Herrn, Stand, Ambt und Obrigkeit ernstlich und ohne Verschonen einiger Person vorfahren werden, und do es nit eingebracht, bei den Herren Fürsten und Herrnstand mit Einziehung der Kammergueter, in Erbfürstenthumern aber mit Erfodrung der Haupt- und Ambtleute oder Vorweser stracks fortgeschritten und nachgesetzt werden. Do aber hierüber von einem oder mehrern Fürsten, Herrn und Stand oder Ambte, wie es dann gar nicht sein solle, darwider gehandelt und nicht gehorsamet, wollen die Herren Fürsten und Stände weiter Rath halten, wie mit allgemeiner Hilf der Stand dieselben restirenden Stand zur Gebühr und Einbringung deren Grenzhilfen und Beschützung der Lande mugen gebracht werden, auch do es von-nöthen, solle es vom Oberambt an die Kais. Mt. geschrieben und gebracht, da Ihr Mt. im Fall der Noth ihre genädigiste Hilfe hierinnen auch dabei erweisen und sie nicht verlassen werden, insonderheit aber an ihren Decretirungen und dermassen angestellten Mitteln der Executionen durch Berufung oder andere Aufzüge gar nicht hindern und hierinnen sie bei dem Landtagsbeschluss in Behemb allerhalb ruhig verbleiben lassen, wie dann auch die Herren Fürsten und Stände sich in gemeinem Wort dahin erkläret, erboten und bewilligt, dass es an ernster und äusserster Hilf, damit dermassen Saumsal, Ungehorsam und Rest mehr nit erfunden werden, gar nit erwinden noch mangeln solle.

Und als sich die Liegnitschen Landschaften, auch die Olsnischen und Glogischen zuvorn und itzt angesagt, wo ihren hochvorderblichen Schuldsachen, so numehr viel Jahr und Zeit bei der Kais. Mt. gnädigistem und gerechtigisten Resolution uber vielfältig gehorsamist und mit grossen fast unerträglichen Unkosten beschehenes unterthänigists Anhalten unerledigt stehen, von Ihr Mt. durch derselben gnädigisten Bescheid nit abgeholfen, dass sie dermassen Hilfen und Steuern gar nicht reichen könnten, so wollen die Fürsten und Stand hiemit abermals, wie mehrfältig beschehen, unterthänigists gesucht und gebeten haben, dass Ihr Kais. Mt. mit der Justiz, gerechtem Einsehen und endlichem Bescheid in solchen Sachen weiter nit aufhalten noch vorziehen, dann durch dermassen Vorzueg in solchen landsbeschwerlichen Sachen die Leute nit allein in äussersten Vorderb und Armut, weil die Unkosten und Wucher täglichen und stundlichen wachsen und zunehmen, gerathen, auch was darüeber nochmaln erkennt, aus Unvormugen gar nit exequirt werden und der Schuldner sambt Glaubiger und Burgen alles in äussersten Vorderb und in Haufen fallen müssen, sondern es ist auch zu befahren, dass die Leute aus Ungeduld, Wehmut und dermassen Vorderb und Armut zu thätlichen Handlungen greifen und die Weitrungen leicht erfolgen könnten, wie dann allerlei beschwerliche Reden erfolgen, so nit zu wiederbringen und Ihr Mt, der Krön und dem Lande zu höchstem Schaden und Nachteil gelangen, auch Gott im Himmel darueber zu noch mehrer Straf geursacht werden möchte.

Die Biergelde betreffend, obwohl durch dermassen Hilfen die Lande hoch erschöpft und zu grossem Armut gerathen, in Schlesien auch iderzeit dieselben continuirt und gereicht und gar nicht, wie in Behmen und Mährern, gefeiert, dardurch dieselbte Land nit weniger Vortel und Nutz für Schlesien entpfinden und sich fast alles des Bieres allhie halten inuss, dann sie mit dem Weinwachs wie andere Land nit begabt, also dass wohl dermassen, wann Schlesien vier Groschen gibt, soviel ober-zähltermassen, wo nit mehr, als Behem und Mähren reicht und giebt, austraget; idoch weil die gehorsamen Fürsten und Stände Ihr Mt. angezeigte Noth und den der Herren Behmen, Mährern und Laussnitzer Bewilligung ungeacht ihres Schadens zu diesemmal aus beweglichen Ursachen in Acht nehmen, so wollen die Fürsten und Stände die vier Groschen, iden derselben zu 14 Hellern, dermassen zu der Zeit und auf dies Jahr bewilligt haben, dass sie allermassen in der Ordnung und durch die Personen sollen eingenommen und verraitet werden, wie es bis dahero gehalten, allein deren ausdrucklichen Meinung, dass dieselben Einnehmer mit dem itzigen Unterhalt und Besoldung alle, wie sie zuvorn Ihr Mt. also den Herren Fürsten und Ständen mit Eiden und Pflichten verbundlichen gemacht, und der Herren Fürsten und Stände Generaleinnehmern dieselben Biergelder vollkommlichen und richtig einstellen, die nachmaln Ihr Mt. zu Händen derselbten Eentmeister allhie erfolgen und abgegeben werden sollen, welche vier Groschen Ihr Mt. zu derselben Nothdurft werden zu gebrauchen wissen. Der fünfte Biergroschen aber solle gleichergestalt von allen derselbten Untereinnehmern eingenommen und den Obereinnehmern ordenlichen neben und mit den 4 Groschen überreicht werden, denen fünften Groschen die Generalund Obersteuereinnehmer von nächst Johanni an zu raiten bis auf Jubilate künftig neben den angesetzten Ungeltem, davon nochmaln weitere Meldung beschehen wird, einnehmen und beisammen halten, da dann nach Verfüessung solcher Zeit die Fürsten und Stände auf einem Fürstentage Eath halten und schliessen wollen, zu welcher Nothdurft und Bestem derer Fürstentümer Schlesien solcher fünfter Biergroschen anzuwenden und zu gebrauchen sein solle.

Es wollen sich aber hiebei die Fürsten und Stände, inmassen und wie auch durch ihre Abgesandten auf pragischem Landtage beschehen, hiemit angesagt oder verwahret haben, dass sie sich nit können noch vormugen in einige Schuldenlastshilfen bei ihren so grossen und unerträglichen Landsschulden und Beschwerungen einlassen; dann je viel von Fürsten, Herren, Ritterstand, Adelsleuten und Städten für sich selbst also mit Schulden behaftet und vorsteckt, dass ausseiGotts Hilf und Segen sie nit sehen noch befinden mugen, wie sie mit der Bezahlung derselben ihrer grossen Schuldsummen aufkommen und darüber nit in äussersten Vorderb und Untergang vollend kommen und gedeihen möchten.

Was die Defension und Musterung berühren thut, war zwar der Herren Fürsten und Stand hohe und hochdringende Noth und Nothdurft, dass vorlängst und anitzo dies alles in eine den Landen erträgliche und guete Ordnung gefasst und gerichtet, weil aber derwegen in nächstgehaltenem behmischen Landtage zu einer richtigen Ordnung die fürgehende Stände darumben, dass die Musterungen noch nit gehalten, nit zu kommen gewesen, diese Defensionssachen auch nach gehaltener Musterung auf vortreuliche Anzeigung der Herren Behmen und Mährern beruhen, anstehen und anitzo wegen fürfallender Ehaften die Herren Fürsten, Herren und Eitterstandspersonen, so ob und bei dermassen Defensionswerk, und wasgestalt die Musterung angestellt werden möcht, nit zur Stelle: so haben die anwesenden Fürsten und Stand und der Abwesenden Gesandten solchs, bis obangedeutete Erklärung der Herren Behmen und Mährern erfolgte, zu nächster und anderweiter Zusammenkunft einstellen müssen, sonderlichen aber auch darumben, dass die Fürsten, Herren und Adelsleut mochten erlangt und zur Stelle gebracht werden, welche dermassen Kriegssachen Verstand und Erfahrung und durch welche, wie und wasgestalt die Mustrung anzustellen, Mass, Mittel und Wege gefunden und nachmaln darauf die Defensionordnung auch möchte gerichtet und gefasst werden. Es soll aber doch nit weniger ein ider Fürst, Herr, Stand und Ambt bei den Seinigen darob sein, dass die Leute, wie sichs erheischt, in gueter Bereitschaft sein, also dass im Fall der Noth an einem und andern Stand und desselben Unterthanen, Untersässen oder Vorwandten, da es zur Lande selbst oder der Kron und der andern incorporirten Lande Defension aufgefodert werden möcht, dessen sich diese Land zu der Krön und den vorwandten Landen und Mitgliedern gleichermassen und hinwiederumb endlich vorsehen, kein Mängel sei, noch befunden werden muge. Wann aber auch Ihr Kais. Mt. bei diesem Punkt und Artikel der Ritterdienst, dass ihnen dieselbte Ihr Mt. zuvornbehalten, erwähnen, so können die Fürsten und Stand, wie auch zuvor in allen Fürstenund Landtagen beschehen, nit Umbgang haben, sich deutlicher dahin zu erklären, dass sie mit der allgemeinen Defension der Lande oder zu der Hilf der Krön und derselben incorporirten Lande und Glieder gar nit kommen mügen, da diese Ritterdienst der Erbfürstenthumer in solchen Nothfall nit darein gestellet und darzue gebraucht werden und also ein allgemeine gleiche Hilfe aller Stände sein solle, in Erwägung, dass solchs nit alleine gleichermassen Ihr Mt. als ihrem Konig und Herrn, wie und inmassen den Landen zum besten beschicht, sondern dass die Ritterdienst auch zu solchen Defensionen und Beschützungen des Lands vennug eines iden Privilegien ausgesetzt und dass uf einmal und zugleich die Defension der Lande, oder so der Krön und den incorporirten Landen zu helfen, die abgesonderte Abfodrung der Ritterdienst nit sein noch bestehen könne; die Fürsten und Herrnstand aber wissen von dermassen Ritterdienst, wie sie sich dessen zuvom und zum öftern erklärt, gar nichts.

Was weiter die im Landtage zu Behmen aus diesem Land Schlesien bewilligte Stuck und Waaren, darauf unterschiedliche Ungeld geschlagen, berühren thun, welche neben dem fünften Biergroschen alles zu des Lands Nothdurft angewendt und gebraucht werden sollen, wollen die Fürsten und Stände vormug der darueber insonderheit gefertigten Ordnung darob sein, dass sie treulich zusammenbracht und eingefodert, und solle nach Ausgang des Jahrs auf einem Fürstentag darüber Rath gehalten und geschlossen werden, zu was Nothdurften dieser schlesischen Fürstenthumer und Lande solchs alles dem Lande zur Nothdurft und Bestem gebraucht werden müge; idoch so wollen sich die Fürsten und Stand abermalen hiemit aus zuvorn angemelter Unmuglichkeit erklärt haben, dass sie sich hierdurch in einige Schulden oder derselben Interesse Bezahlung gar nit einlassen kunnen noch mugen.

Die Mitleidung derer von Schlesien sowohl der Kron und andern derselben incorporirten Landen de facto und thätlichen abgezogen Stuck halben, als Krossen und Zülch, auch was der Bischof von Olomutz und andere in Mährern innehalten und was demselben anhängig, bitten die Fürsten und Stände, Ihre Mt. als König zu Behmen geruhen gnädigist und vaterlich darauf bedacht zu sein, wie dieselben zu schuldiger Mitleidung, weil es notori und öffentlichen, dass sie in Schlesien liegen, mugen gebracht werden. Es wollen aber die Fürsten und Stände Personen deputiren und ordnen, die sich in den von Ihr Mt. übersandten Schriften, und was mehr im Land derwegen vorhanden, den nächsten ersehen, Rath halten und die Nothdurft so viel muglich bewegen und in Acht halten, so sie I. f. G. dem Herrn Bischof innerhalb sechs Wochen schriftlich nachmaln zuschicken werden, so folgend auf nächstem Fürstentag, so vor der Erfodrung von Ihr Mt. einiger gehalten, abgehört und weiter darueber Rath gehalten, was ferner der Nothdurft noch darinnen muge fürgenommen werden; da aber für und ehe ein Fürstentag gehalten, Ihr Kais. Mt. zu Tractirung solcher Sachen Tagfahrt und Stelle ausschreiben und von Fürsten und Ständen ihre Abgesandten auch darzu erfodern würden, wollen sie hiemit I. f. G. als obristen Hauptmann und dann I. f. G. Herzog Georgen zu Liegnitz und Brieg, Herzog Carln zu Munsterberg und Olsen, Grafen zu Glatz, Herrn Georgen von Braun Freiherrn auf Wartenberg und denen von Breslau Macht gegeben haben, dass sie derwegen zusambenkommen, ob den Sachen Rath halten und auf ein drei Personen vom Herrn-, Ritterstand und Gelehrten schliessen mugen, welche auf des Lands Unkosten auf die von Ihr Mt. angesetzte Stelle und Zeit erscheinen und dabei Ihre Mt. oder derselbten Räthe die Nothdurft derer Sachen berichten und befodern mugen. Es bitten aber Ihr Kais. Mt. die Fürsten und Stand, dass ihnen der Termin hiezu dermassen geraum angestellt werde, dass ob solchen Sachen nothdurftiger Rath zuvorn gehalten, auch die Abgesandten mit ander Nothdurft hierzu mugen abgefertigt werden.

Soviel die strittige Session mit dem Hermstand und Erbfürstenthumern ist, achten die Fürsten und Stände davor, weil die Sühne nit zu erheben, dass der Herren Kurzpacher Freiherrn eingewendte Schriften die Gesandten der Erbfürstenthümer entpfahen und auf nächstem Fürstentage ihre Gegenothdurft darauf einstellen, so solle Ihre Kais. Mt. itzigen gnädigisten Anordnung nach darueber Rath gehalten, und was der Nothdurft befunden, Ihre Mt. zu derselbten gnädigisten Entscheid und Erkenntnus ubersendt werden.

Soviel berühren thut den Zoll, so in Behmen von den Inwohnern dieser Lande Schlesien, ungeacht dass sie ihnen in Schlesien vorrichtet und dessen Kundschaft zeigen, geduppelt abgefodert und genommen, bitten die Fürsten und Stände Ihre Kais. Mt. gehorsamist, weil dieses notori und offenlichen in Ihr Mt. Mandaten angeschlagen, dass solche neue Grenzzoll nur einmal sollen abgefodert und gereicht werden, Ihr Mt. die geruhen ohne ferner Difficultirung den Zolleinnehmbern und derselbten Dienern genädigists zu befehlen, dass, wann in Behmen oder Schlesien Kundschaften fürbracht, dass die Zolle einmal gelegt und zahlet, dass die Leute zur Ungebühr mit dermassen geduppelten unbillichen Auflag nit dörfen beschwert werden. Und achten die Fürsten und Stände gehorsamist davor, weil es öffentliche Sachen und Mängel sein, dass es hierinnen weitern Berichts nit bedörfe, dann durch solchen Vorzug die Leute mit geduppelten Beschwerungen nur belegt und bedrängt werden, so wider Ihr Mt. ausdruckliche Patente und Befehlch ist.

So thun gegen Ihr Kais. Mt. sich auch die gehorsamen Fürsten und Stand unterthänigist bedanken, dass Ihr Mt. sich des Herrn George von Braun Freiherrn erlittenen unchristlichen Gewalt bei der königl. Würde zu Polen genädigist um gebührlich Einsehen und zu Vorhutung weiter dergleichen Gewalt und Blutthaten angenommen und derwegen auch weiter ihren Oratoø in der Krön zu Polen abfertigen wellen, und bitten Ihr Mt. nit allein wie zuvor, dass in solchen Sachen gebuhrlichs Einsehen und Vorhör auch Straf befödert und fortgestellet, sondern dass auch, weil an andern vielen Grenzorten Eingriff und Gewalt beschicht, dass das Grenzcommissariat zwischen der Kron Beheim und Schlesien und Polen ehists fortgestellet und dass der König zu Polen die Inhibitionen wegen der Eingriff und thätlichen Handlungen renovire und erneure, auch die alten Compactata zwischen den Kronen Behmen und Polen mugen wieder erneuert und bestätigt werden.

Betreffend den in Unterthänigkeit gesuchten Revers, dass sie in Ihr Kais. Mt. nächsten Wahl und Krönung Übergängen, hätten sich gleichwohl die Fürsten und Stand in Schlesien unterthänigist vorsehen, weil Ihr Mt. sich durch derselben Decret des Datum Breslau den 30. Julii verwichenen 77. Jahrs dahin genädigists erklärt, dass die Nothdurft derowegen auf itzigem Landtag in Behmen solle tractirt, gehandlet und befordert werden, und dis zu sonderem beständigen gueten Vernehmen, Besten und Aufnehmen der Krön gelangt und künftige Zweiung und Weiterung, so sich etwa derhalben leicht Ursachen möcht, verhuetet, es würden Ihr Kais. Mt. diese Land hierinnen mit dermassen Revers, wie zuvor im Fall beschehen, gnädigists bedacht und auf andere Zeit und Gelegenheit nit verschoben haben. Wollen darumben die Fürsten und Stand nachmalen hiemit umb künftigen Besten und Erhaltung gueten Willens der Krön und derselben incorporirten Landen gehorsamist gebeten haben, Ihr Kais. Mt. geruhen sie derowegen genädigists zu bedenken und länger damit nit aufzuhalten noch zu verziehen.

So thun gegen Ihr Kais. Mt. sich die Fürsten und Stände auch unterthänigists bedanken, dass dieselben ihr die gestellte Policeiordnung mit dennassen genädigister Erklärung, dass sie der Billigkeit gemäss, genädigists gefallen lassen, ausser des einen Puncts betreffend die Jungfrauen und Wittiben, so ihren Ehrenstand übel überschreiten, denen Ihr Kais. Mt. aus etlichen eingeführten beweglichen Ursachen auf gelindere Einsehen und Straf genädigist dirigiren und ziehen. Da dann zwar die Fürsten und Stände sich itz und deswegen ihres gehorsamen Gutachtens entschliessen könnten, weil aber die vornehme Fürsten und Stand, so bei Beschliessung der Ordnung zuvorn gewesen, itz und aus ehaften Ursachen nit zur Stelle, so wollen die anwesenden Fürsten und Stand und der Abwesenden Gesandten solchen Artikel uf die nächste Zusammenkunft zu weiter nothdurftiger Berathschlagung hiemit gezogen und verschoben haben.

Was der Herr Hauptmann des Troppischen Fürstenthums, dass sich die Fürsten und Stand uber ihnen wegen bishero bei den Ständen ungewohnten Absendung bei Ihr Mt. beschweret, zu seiner vormeinten Entschuldigung fürwendt, haben die Fürsten und Stände vornommen und hätten sich eins solchen bei ihme gar nit vorsehen; aber wie dem allem, so wollen die Fürsten und Stand durch derselben angeordneten Ausschuss hierüber Rath halten und die Kais. Mt. der Nothdurft weiter berichten lassen.

Es wollen aber Ihr Kais. Mt. die unterthänigen Fürsten und Stände nit vorhalten, wie dass Ihr Durchlt. Ferdinand Erzherzog zu Österreich nit mit weniger Vorkleinerung dieser Land nu etlich Jahr anhalten, dass Ihr Durchlt. die bewilligte Verehrung volliglichen nit gereicht, da wohl nit weniger das dem Herrn Hauptmann durch die Fürstentagsbeschluss, auch vielfältige Oberambtsund kaiserliche Befehl die Ambtsvorwandten zur Erlegung und Zahlung zu bringen auferlegt, so hat er doch bis auf heut dieselb nit einbracht noch guetgemacht mit Furwendung, dass es von ihnen den Troppischen nit bewilligt, so doch blosse und unerhebliche ja schädliche Behelf sein, dann es diese Meinung bei den Fürsten und Ständen und allen dergleichen gemeinen Kathschlägen und derselben Beschliessung hat, was der meiste Theil willigt, dass die wenigem auch damit verobligirt und vorbunden sein. Darumben dann Ihr Mt. die Fürsten und Stand hiemit gehorsamist anfliehen, dass dieselbte solche ausstehende Verehrungen einzubringen und zu Händen der Generalsteuereinnehmber innerhalb zweier Monat gutzumachen dem Hauptmann genädigist und mit Ernst verordnen und befehlen wollten; dann je diese Sachen, so in Fürstenund Landtagen tractirt und beschlossen, nit zu den Privilegien gehören, sondern willkuhrliche guetwillige Bewillungen sein, die nur nach Ordnung, Mass und vermuge des beschlossenen Buchstabens gerichtet und entschieden werden müssen.

Also thun sich auch gegen Ihr Kais. Mt. die gehorsamen Fürsten und Stand unterthänigists bedanken, dass Ihr Mt. genädigists vorordnen und darob sein wollen, dass die Inwohner dieser Land in der Krön zu Behmen wider Billigkeit und Kecht nit beschwert werden sollen, dann solche Repressalien und Anhaltungen nit allein wider aller Völker Recht und lautere Gewaltthaten seind, sondern weil die Fürsten und Stand vormug deren alten Compactaten und Vorwandnussen, so sie mit den an-rainenden und benachbarten Königreichen, Chur- und Fürsten haben, unbeschwert sein, so werden die Herren Behmen der Inwohner dieser Land als ihrer Mitglieder, und die einen König, Herrn und Richter haben, auch nit unbillich verschonen; do aber von ihnen, wie gleichwohl zu mehrmaln wider Recht und die zugethane Vorwandtnus der Länder mit der Krön beschehen, mit thätlichen Aufund Anhalten wollt verfahren werden, so würden die Fürsten und Stand, inmassen sie sich dessen gegen Ihre Mt., als dieselbte in Schlesien gewesen, unterthänigists und unvermeidlichen erkläret, also auch mit gleicher Aufund Anhaltung der ihrigen sich erweisen und verhalten.

Des von Wallenstein de facto und von neuem wider des Lands Privilegien furhabenden und ausgesetzten Zoll belangend, geruhen Ihr Mt. genädigist sich zu erinnern, was hiebevor die Fürstenund Stände an Ihr Mt. und derselbten geliebten Herrn und Vater weiland Kaiser Maximilianen, hochlöblichster Gedächtnus, gelangt, darauf dann nit allein damaln, sondern auch jungst Ihr Mt. selbsten solchen Zoll als eine Neuigkeit befunden und abgeschaft. Dann obwohl seine alte angezogene Privilegien von einem Bruckenpfennig Meldung thuen, so ist doch der Ort keine Brücke vorhanden, zu deme dass vieler Guter darinnen gedacht, die er gar nit, sonder ander Leute besitzen und halten und zum Theil im Jägerndorfischen liegen; uber dits so ist er dergleichen bei und uber Menschengedenken in keinem Besitz und Brauch gewesen, sondern ist und wird von neuem von ihme von idem Ross wes aufgelegt und genommen, das zuwider der Fürsten und Stände Privilegien ist, dessen sie dermassen in Contraribesitz, dass keinem Fürsten, Herrn und Stand gebühret, einigen Zoll oder dergleichen Aufsätze zu machen ohne ausdrückliche Bewilligung der Stand, und darf sich kein Fürst, Stand oder Herr de facto dergleichen itziger Zeit unterfangen. Darumben an Ihr Mt. der Fürsten und Stände gehor-samists Bitten, dieselbe geruhen hierinnen nit allein ihre wohlerworbene und von Ihr Mt. itzt von neuem confirmirte Privilegien diesfalls und sonsten in genädigister Acht zu halten und ob denselben sie zu schützen, sondern auch weder des Herrn Markgrafen oder ander Stände der Ort durchreisende Leut mit solchen unbillichen Neuigkeiten und Auflagen beschweren zu lassen, und dass der von Wallenstein thätlichen also Macht haben muge, dergleichen Aufsätze und Zölle anzuordnen; vormeint er aber wes zu erhalten, dass er mit seinen Privilegien und Nothdurften bein Fürsten und Ständen inhalt ihrer Privilegien furkomme, sein Recht und Nothdurft gebührlichen vorbringe und ordenlichen Bescheids hierüber gewärtig sei, noch sich solcher Sachen und derselben Besitz anmasse, des er nit, sondern die Fürsten und Stände berechtigt. Und wollen sich demnach die Fersten und Stände getrösten, Ihr Mt. in solchen öffentlichen Neuerungen zu dergleichen vorzuglichen Disputationen und Aufzügen solch Sachen nit werden gelangen lassen, sondern dermassen Neuigkeiten durch gerechte Befehl in Ernst abschaffen.

Und sollen alle hierinnen begriffene und bewilligte Hilfen andergestalt nit gemeinet noch vorstanden sein, dann dass sie aus treuer gutwilliger Bewillung und keiner Pflicht beschehen, auch sich nit weiter dann auf dies Jahr, wie oben alles specificirt, erstrecken und insonderheit der Herren Fürsten und Stand gemeinen und sonderbaren Privilegien unschädlichen und unverfänglichen sein, darüber Ihr Kais. Mt. sie auch mit genädigistem Revers vorsehen wird. Damit sich auch hiemit die Fürsten und Stände mit ihren unterthänigisten und gehorsamisten Diensten zu Ihr Kais. Mt. kaiserlichen Genaden entpfehlen. Geschehen und geben zu Breslau in gehaltenem Fürstentage daselbst den andern Juni des neunundsiebenzigisten Jahrs. (Mit 15 beigedrückten Siegeln.)




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