294. Komora dvorská připomíná císaři, vedle zprávy arciknížete Arnošta, v jakém jsou nebezpečenství hranice Uherské, i radí, jaká opatření by učiněna býti mela v příčině vynaložení peněz sněmem českým povolených na válečné opatření hranic Uherských.

V PRAZE. 1579, 19. listopadu. - Koncept v c. k. říšsk. fin. archivu ve Vídni.

Allergnädigister Kaiser und Herr! Euer Kais. Mt. haben sich noch gnädigist wohl zu erindern, was derselben die Hofkammer umb des aller Orten erscheinenden beschwerlichen Granitzwesens und der Fürstl. Durchlt. Erzherzog Ernsten zue Oesterreich so oft erholten Vermahnungsschreiben willen in nächster Audienz unterthänigist fürgebracht, darauf sich E. Kais. Mt. gnädigist entschlossen, dass sie mit den deputierten Herren Landofficieren aus der Sachen reden und sie dahin weisen wollen, damit sie nicht allein dasjenig, so seit des jungist gehalten Landtagsbeschluss zue Erhaltung der bergstädterischen Granitzen anticipiert worden, erstatten, sundern auch darauf bedacht sein sollen, dass sie zu Erhaltung Gleichheit in künftiger Bezahlung derselben bei und sambt dem Geld Waaren mit unterbringen, entgegen aber soviel Gelds anstatt derselben herausgeben und die Sachen dahin richten, damit folgunds solches Geld auf die andere genöthige Granitzen auch neben Waaren gereicht, der besorgende Unwillen des Kriegsvolks daselbst verhütet und endlich ein Ort neben dem andern umb soviel desto müglicher erhalten werde. Nun ist aber seithero von hochgedachter Ihrer Fürstl. Durchlt. der hievor begehrte Auszug, was nämblich von dem 14. Aprilis nächsthin, als der behambische Landtag allhie beschlossen worden, auf die bergstädterische Granitzen allenthalben aufgeloffen, auf die Hofkammer gegeben worden, daraus dann erstlich zu vernehmben, dass auf dieselben überall, doch ausseides, was auf die Nassadisten zue Koinorn in der Zeit aufgeloffen, dahin auch sie die Stand ihre Hilfen anzuelegen sich erboten, welches aber allererst hernach komben wird, 67.031 Gulden rh. 59 kr. verwendet worden, dass nunmehr E. Kais. Mt. den Herren Landofficieren mittlerweil diese gewisse Summe gnädigist anzeigen und benennen kunnten.

Dann erscheint auch aus angeregtem Ihrer Fürstl. Durchlt. jüngst gethanen Schreiben abermaln, in was gefahrlichem Stand das hungerisch Granitzwesen ingemein, sunderlich aber die Besatzung Kanischa derzeit gerathen, allda das Kriegsvolk aussei" richtiger und vollkumbner Bezahlung nicht zu erhalten, inmassen sie dann die ihnen hievor hineingeordnete 6 Monatsold uber vielfaltige mit ihnen destwegen gepflegte Handlung noch nicht angenommen, sondern aus der Festung heraus auf die Dörfer gezogen und daselbst noch zur Zeit mit grosser Beschwernus der armen Unterthanen verharren, sich auch ohne Erlangung gewisser und völliger Bezahlung nicht mehr hinein begeben wollen, dardurch aber diess Ort in die äusseriste Gefahr gesetzt und dem Feind [ein Anleitung zue thatlichen Fürnehmben gegeben wird. Wann sich dann auch desselben bei den andern Granitzen nicht weniger zue befahren, und aber dem Wesen änderst nicht dann aus den neubewilligten Steuern der Kron Beheimb und der incorporierten Landen zue helfen, angesehen, dass alle andere darzue deputierte Gefäll an ihnen selbst derzeit gering, sich auch bei den alten schlesischen Restanten, ungeacht alles ernstlichen Treibens und bereit angestellter Execution grosse Sperr erzeigen thuet: so hat E. Kais. Mt. die Hofkammer dessen gehorsambist erindern wollen, die werden erheischender Nothdurft nach, und damit das Wesen nicht gar untereinsten zue Grund geh, bei vielbemelten Herren behambischen deputierten Officieren gnädigist wissen darob zue sein, damit sie nicht allein die nach jüngstem behambischen Landtagsbe-schluss auf die bergstädterische Granitzen anticipierte Summa unverzogenlich heraus geben und in bevorstehunder Bezahlung derselben auf das Tuech bedacht seien, sunder auch die Ubermass zue dem andern allerseits so hoch bedrängten Wesen guetherziglich erfolgen lassen.

Also wollen auch E. Kais. Mt. ernstliche Mittel und Weg fürnehmben, wie doch die Restanten ohne längern Verzug förderlich eingebracht und dem gemeinen Granitzwesen, dahin sie dann allein deputiert worden, zue guetem angewendet werden mügen... Actum Prag den 19. Novembris anno 79.




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