296. Komora dvorská projevuje císaøi své pochybnosti o nìkterých naøízeních, kteráž nejvyšší úøedníci zemští království Èeského v instrukcí mustrmistru a colmistru dáti zamýšlejí v pøíèinì vynaložení snìmem svolených pomocí na váleèné opatøení hranic Uherských.

1579, 24. listopadu. - Konc. v c. k. øíšsk. fin. arch. ve Vídni.

Allergnädigster Kaiser und Herr! Die Hofkammer hat sich in der Herren behmischen Officierer gestellten und verdeutschten Instruction, so sie ihren verordneten Musterund Zahlmeister zu fertigen willens, alles Fleiss ersehen, und obwohl sie die Hofkammer den modum oder die Hauptsach an ihr selbst nit approbiren kann, aus Ursachen, so E. Mt. nun zum oftern unterthänigist andeut worden, dieweil sichs aber nuemehr nit andern lässt, so hat dennoch sie die Hofkammer dasjenig, was ihr nach Gelegenheit bedenklich dabei furfällt, unterthänigist anzumelden ein Nothdürft geachtet. Und erstlich war an ihme selbst billich gewest, dass diese Instruction wo nit in E. Mt. als obristen Kriegsherrn Namen, inmassen mit des Popels Bestallung beschehen, jedoch zum wenigist mit der Fürstl. Durchlt. Erzherzog Emesten, als dern das Kriegswesen eingeraumbt, Vorwissen und Guetachten gefertigt worden; dieweil aber die Hofkammer in Zweifel stehet, ob die Officierer E. Mt. die Fertigung also zuelassen möchten, und es Ihrer Durchlt. halben nuemehr auch zu spät sei, so wirdet es besorglich dieses Punkts halben also dabei verbleihen müssen.

Also war auch guet gewest, dass der Bezahlung halben ein gewisse Zeit und wieviel Monat sie eigentlich ablegen lassen wollten, benennt wurd, damit man Ihre Fürstl. Durchlt. desselben zu dero Nachrichtung avisiren hätte mögen; dieweil es aber besorglich darumben nit wohl beschehen wird mögen, weil sie die Officierer vielleicht selbst nit wissen, wie viel ein oder das ander Land Geld mit sich hinab bringen werden, so hätt die Hofkammer unterthänigist vermeint, wann es auf ein sechs Monat zu richten, dass alsdann dasjenig, was überblieb, und also umb soviel mehr zu Wiedererstattung der Anticipation gebraucht werden könnt. Dann sollt man indefinite auf das, so weit es reicht, gehen, so war zu besorgen, dass man an der verhofften Wiedererstattung den andern Gränitzen zu Hilf wenig oder nichts haben wurd mögen.

So wird auch aus dieser Instruction nit eigentlich verstanden, ob die verordneten Musterund Zahlmeister auch E. Mt. und der Fürstl. Durchlt. dahin verordnete Officierer bei dieser Bezahlung dulden und sich ihres Berichts und Anweisens gebrauchen werden; dann do es nit beschehen und sich nach den vorigen Zahlungsund Musterregistern gerichtet werden sollt, wurde sich allerlei Unordnung und Irrthumbs dabei zu befahren sein, daher dann die Nothdürft erfordert, dass derwegen in der Instruction mehrer Ausfuhrung und Fursehung than werd.

Entgegen achtet die Hofkammer für unnöthig, dass das Baugeld, so auf Uywar deputirt, zu diesem Mal abgelegt werd, sondern hielt unterthänigist für besser sein, weil diesen Winter uber, sowohl als bisher beschehen, nichts bauet oder diesfalls wes versaumbt wirdet, dass das verhandene Geld alles zu der Kriegsbezahlung braucht und umb soviel desto weiter gelangt, das Baugeld aber hernach von dem andern Steuerstermin erstattet werd.

Also trägt auch die Hofkammer unterthänigist Fursorg, es werden sich die incorporierten Land dieser Bezahlung halben nit so gleich auf den halben Theil dringen lassen. Da sich nun etwo hierin oder in anderweg ein Difficultät verursachen sollt, wurde es der Zahlung nit allein ein Verhinderung, sondern auch Verlängerung der Zeit, vergebnen Kosten und andere Ungelegenheit mehr verursachen. Zu Verhuetung aber dessen allen hielt die Hofkammer dies das nächst und best sein, dass sie alles verhandene Geld zusambenrichten, die Zahlung der 6 Monat, wie obgemelt, davon thuen und das übrig, dahin es dem Landtagsbeschluss nach deputieret, folgen lassen mochten, und könnt hernach jederzeit mit guter Gelegenheit zwischen ihnen Abraitung gehalten und Vergleichung gemacht werden.

Was dann die Erkaufung der Tuch anreicht, wofer es die Meinung hat, dass sie dieselben von denen Tuchen, so Ihre Fürstl. Durchlt. habenden Befehlich nach hinab verordnen, nehmben werden, so hätt es kein Bedenken, allein wirdet den Herren Officierern umb desto mehrer Nachrichtung und wenigers Verdachts willen mit etwas Ausführung anzudeuten sein, dass diese Verordnung nit umb Gewinns und Vortels willen angesehen sei, sondern die Meinung hab, weil der Mangel und die Noth und dass man mit den Reichs-und Landhilfen zum Kriegswesen bei weiten nit gelangen kann, männiglich bekannt, nuemehr, da die Beheimbischen und der incorporierten Land Steuern davon kumben, umb soviel grösser und beschwerlicher ist, dass dem Wesen zum Hilf und Besten auch oft in äusserister Noth gar kein Anlehen von barem Geld mehr zu erlangen ist, ausser was von Tuech und andere Waaren bisweilen Handlung getroffen werden müssen.

Nun sei aber dem gemeinen Kriegsmann allein mit Waaren ausser bares Gelds nit geholfen, wie es dann auch von ihnen nit angenumben wirdet, sondern müsse zum wenigisten halber Theil Gelds dabei sein.

Damit nun zwischen ihnen den Gränitzern aller Ort ein Gleichheit gehalten und zu Beschwer und anderm nit Ursach gegeben werd, so sei demnach dies Mittel als billich und nothwendig angesehen worden, dass dieselben allbereit erhandleten Waaren zu gegenwärtiger bergatädterischen Bezahlung pro rata des halben Theils untergebracht und entgegen das Geld auch neben gleichmässigen Waaren zu der andern Gränitzen Bezahlung angewendet werden sollen. Sonst will die Hofkammer unterthänigist darfür halten, es werd des Gewinns halben an der Münz der Herren Officierer Meinung dahin zu verstehen sein, dass derselb Ihr Mt. und der Granitzbezahlung zum besten kommen werd, damit umb soviel desto weiter zu gelangen sein möge.

Was dann in mehrerwähnter Instruction von der Wiedererstattung desjenigen, so seit Georgi von E. Mt. eignem Geld zu Bezahlung des Kriegsvolks auf den bergstädterischen Gränitzen ausgegeben worden sein soll, gemeldet wirdet, do hat die Hofkamnier allein das zu erindern ein Nothdurft geachtet, dass Ihr Mt. von ihrem eignen Geld anders nit dahin verwendet, als was aus den Steuern, desgleichen den bergstädterischen Kammergefällen, Pyset und des Erzbisthumbs Gran Einkumben dem Kriegsvolk die Zeit her zahlt worden; do sie es aber vermög des Landtagsbeschluss dahin restringiren wollten, dass dieselben Einkumben ohne das daher verwendet werden müssten, so hielt demnach sie die Hofkammer das best sein, die Instruction dieses Punkts halben simpliciter dahin zu richten, dass E. Mt. dasjenige, was seit dem Prägerischen Landtag auf dieselben bergstädterischen Gränitzen ausgegeben worden, wiederumben zu Nothdurft der anderen Gränitzen von diesem der Krön Behmen und der incorporierten Land Geld erstattet, wie dann auch der Fürstl. Durchlt. allbereit geschrieben worden, die nothdurftige Fursehung zu thun, damit dieselben Ausgaben im Fall der Noth durch ordentliche Quittungen und sonst verificirt werden mögen und also die besorgend Disputation verhuet werden sollt.

Was dann beschliesslich des Muster- und Zahlmeisters auch anderer in der Instruction benennten Officierer Besoldung und Zehrung anreicht, das ist, wie zu sehen, gleichwohl etwas hoch gestellt und umb soviel bedenklicher, weil alles das, was auf diese und dergleichen extraordinaria aufgewendet wirdet, den Granitzen entgehet und den Mangel umb soviel grösser macht. Es trägt aber die Hofkammer unterthänigist Fursorg, es werden die Stand allerseits nuemehr von diesem ihrem proposito schwerlich zu bringen, sondern dahin zu trachten ein Nothdurft sein, wie künftig den Sachen durch andere Mittel Rath geschafft und zu Verhütung dergleichen Nachtels auf ein andern und bessern modum gedacht werden möge, damit zu diesemmal an der Hinabfurderung des Gelds und der angestellten Bezahlung nit etwo ein Hinderung oder was anders verursacht werde. Den 24. November anno 79.




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