324. Seznam učiněných usnešení na sněmu, jenž uzavřen byl dne 9. února 1580.

Opis souč. v arch. minist, vnitra ve Vídni.

Extract aus dem Landtagsbeschluss, welcher im Königreich Beheimb anno 80 den 9. Februarii beschehen und was alido bewilligt worden.

Erstlichen soll die Türkensteuer von jedem Haus der Herren- und Ritterstands Untersassen aufm Land, in Markten und Dorfern auf ein Jahr lang zu 20 weiss Gr. auf zwen Termin, als Bartholomaei und Anderen schienst konftig gereicht werden. Die Herrschaft Elbogen gleichmässig.

Die Grafschaft Glatz soll die Steuer von Hueben, wie vor Zeiten, reichen.

Mit dem Kreis Eger soll erst umb ein Hilf konftig gehandelt werden.

Die Prager und andere Städte im Beheimb, welche sich des dritten Stands gebrauchen, sollen zur Turkenhilf ein benannte Summa Gelds auf dies eine Jahr, als 12.500 Schock behm. auf obbemelte zwen unterschiedliche Termin reichen und geben.

Von allen Herrnhäusern in Städten sowohl die Pfarren und andere sollen zu 1 Schock behm. dies Jahrs gereicht werden. Die Bergstädt aber sind ausgenommen und der Steuer befreiet.

Solche Steuer und soviel deren gefällt, wollen die Stand selbst durch ihren hierzue verordneten Zahlmeister in Hungern fuehren und das Kriegsvolk zahlen lassen.

Die Defensionordnung solle ehist für Händen genommen und wirklich angestellt werden.

Es solle auch im ganzen Land und jedem Kreis und Stadt ein Musterung furgenomben werden, damit man in Zeit der Noth wisse, was für Volk allenthalben zur Defension zu gebrauchen.

Es sollen auch zu Beschutzung des Lands vor unvorsehenlichen Überfall 1000 wohlgeruste Pferd gehalten werden.

Auf Ihr Mt. an die Stand gelangtes Begehren, derselben ein gewisse Hilf zu dero Hofsunterhaltung zu reichen, melden sie die Stand, Ihr Mt. wollten dero eigne Gueter und Herrschaften, welche bisher den Ausländern verpfändet und ihnen die Einkommen darvon gelassen werden, wieder an sich und zu der beheimbischen Kammer bringen und deren Kent und Zins zu derselben Hofunterhaltung wenden.

Doch bewilligen die Stand Ihr Mt. nochmals das Biergeld wie verschienes Jahrs vom Fass zu 5 weiss Gr. auf ein Jahr lang von Georgi dies 80. bis Georgi des 81. Jahrs zu Quartalszeiten, als den ersten Termin auf Montag nach Jacobi, der ander Simonis und Judae, der dritt Dienstag nach Pauli Bekehrung und letzlich auf Georgi anno 81. Davon sollen Ihr Mt. die 3 vom Fass zu dero Hofsunterhaltung gereicht, die übrigen 2 aber zu Abzahlung der Interesse angewendt werden. Da aber solche 2 Groschen den Steuereinnehmbern, als welche solchs Biergeld, wie nächstes Jahrs, selbst ein-nehmben, die einstellig machen und die Interesse selbst zahlen, da aber solche zu Abzahlung der Interesse nit erklecken würden, soll sich die behemisch Kammer mit einem Jeden umb die Bezahlung selbst vergleichen und solche contentiren.

Die im nächsten Landtag von etlichen unterschiedlichen specificierten Sorten und Gattungen gemachte Anlag solle dies Jahrs auch in esse verbleiben und aus jedem Kreis und Stadt zu den Terminen neben dem Biergeld gereicht werden.

Jedweder Ausländer oder Handtierer, so nicht in Beheimb oder deren Städten sesshaft oder Burgerrecht hat, sonder sein Gewerb im Land hin und wieder treibt, solle zu denen Landhilfen zu 30 Gr. behm. vom Haupt auf den Termin Bartholomaei reichen.

Der romischen Kaiserin Ihrer Mt. wollen die Stand dies Jahrs auf zwen Termin ein bare Summa Gelds, nämblich 15.000 Gulden rheinisch verehren und geben.

Die Juden sollen vom Haupt einer, so uber 20 Jahr, zu 1 Schock behm., und der uber 10 Jahre, zu 30 Groschen behm. dies Jahr uber zu 2 Termin reichen.

Item es seind auch unterschiedliche Sorten von allerlei Münzen, welche im Land gib und gabig sein sollen, specifice instruiret, also was an bösen und verbotenen Sorten im Land, dass solches alles zwischen hie und Mathiae schierist konftig endlich verschlissen und von dato an nimmer im Land keinerleiweis genumben auch solches alles durch Mandata ehist publiciert werden solle.

So sollen auch furhin auf allen Ihrer Mt. Münzstätten dies Jahrs alle Silber und jedes Wahr der halbe Theil auf Thaler und die ander Hälft auf kleine Münz und also nit allmal lauter kleine Münz, wie bisher beschehen, geschlagen werden.

Weil von Gnaden Gottes im Königreich Behem viel guete Orter und Gelegenheiten, darauf Bergwerk zu erregen, verhanden, so wellen die Stand auch zu Ersuchung und Schärfung Kluft und Gänge und Erhebung mehrer Bergwerk 1000 Schock behm., doch zu ihr der Stand sammentlichen Gueten anwenden, zu welchen die obristen Landofficier bei nächsten Landrechten Personen verordnen sollen.

Wes andere Artikel, deren noch etlich und mehrer hernach folgen, seind alles gemeine Landtagsachen, Intercessionen und Parteibewilligungen.




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