359. Komora dvorská připomíná císaři, aby s městy královskými v Cechách a zvláště s městy Pražskými, přes všechny jich výmluvy, o půjčku 100.000 tolarů opětně vyjednávati dal, a na zaplacení takové sumy aby dědičný groš posudní jim vykázán byl; radí císaři, aby nejvyšší úředníci zemští na tom se uradili, jakým způsobem by také uložiti se mohla berně na některá knížetství a panství v Slezsku a Lužici, jichž v držení jest kurfiršt Braniborský; více aby nejvyšší úředníci zemští pro visitování klášterův v Slezsku komisaře ustanovili; soudcům zemským aby bylo připomenuto o zúčtování s berníky i věřiteli, a o peníze na novou střechu nad velkým sálem na hradě Pražském, kteréž aby zatímně ze sbírek zemských vypůjčeny byly.

1580, 14. června. — Konc. v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni.

Allergnädigister Kaiser und Herr! E. Kais. Mt. haben sich gnädigist zu erindern, wasmassen auf derselben gnädigiste Verordnung mit den Städten allhie in Beheimb, bei denen der erblich Biergroschen gereicht wirdet, gehandelt worden, ob bei derenselben bis in einhundert Tausend Thaler anlehensweis erlangt werden und sie sich mit der Verzinsung soviel, als sechs per cento austrägt, auf denselben erblichen Biergroschen, als den sie selbst einzunehmben und pro rata ihres Anlehens in Händen zu behalten befuegt sein sollen, verweisen lassen möchten, und dass sich dieselben, sonderlich aber die Rathmannen aller dreier Prager Stadt, schriftlich und mündlich zum höchsten entschuldigt, ob sie wohl auf alle Mittel und Weg, damit sie E. Mt. unterthänigist willfahren möchten, bedacht gewest wären, dass sie doch deren keins finden könnten, auch mit ihren und ihrer Gemeinden Schulden also beschwert wären, dass sie aus denselben nit kummen künnten. Derhalben E. Mt. gnädigist geschlossen, mit gedachten Städten durch die jetzo allhie anwesenden Herren obristen Landofficierer, als nämblich E. Mt. geheimben Eath und obristen beheimbischen Kanzler, den Herrn von Pernstein, desgleichen den Herrn obristen Landkammerer, Herrn Landschreiber und Unterkammerer, noch eins Handlung versuechen, an den Präger Städten den Anfang machen und sie dahin vennahnen zu lassen, im Fall es je ihres selbst Vermugens nit war, dass sie sichs doch bei ihrer Burgerschaft oder sonst in ander Weg bewerben und also E. Mt. mit ihrem Credit unterthänigist dienen wollten, entgegen ihnen das erblich Biergeld, soviel sich pro rata einer und der andern Stadt Anlehens gebühren wurde, zu Bezahlung der Interesse, als sechs per cento, selbst einzunehmben verstatt und ditsfalls ohne alle Gefahr gehalten werden sollten, und solches alles der Meinung, dass durch ehebenannter Herren Deputirten Authorität wohl was fruchtbarlichs verlieht werden sollte. So werden E. Kais. Mt. die Behandlung ermelter Präger Stadt also ins Werk richten zu lassen wissen, in Bedenkung, wann bei ihnen was erhalten, dass sich alsdann die andern ihrem Exempel nach umb soviel williger und gehorsamber erzeigen werden.

Allergnädigister Kaiser und Herr! E. Mt. werden sich sonder Zweifels erindern, dass die Sach vonwegen der Mitleidung von Furstenthumb Crossen, Zülch und Summerfeld in Schlesien, sowohl als der Herrschaften Cotbus, Storkau und Beskau halben, in Lausnitz gelegen, des Churfursten zu Brandenbug Inhabung, bei der Herren obristen Officierer in Behemben Berathschlagung stehet, und weil dann ein hohe Nothdurft sein will, im Fall gedachte Herren obristen Landofficierer voriger E. Mt. gnädigisten Verordnung nach die Sachen noch bisher allerdings nit berathschlagt, dass sie es bei gegenwärtiger ihrer Anwesenheit forderlich thuen und länger damit nit verziehen; dann E. Mt. wegen des Verzugs unter anderm nachfolgende Ungelegenheiten zu gewarten haben: als erstlich, dass sie derselben Mitleidung dem Granitzund Kammerwesen zu Nachtel inuess lange Jahr entrathen, und fürs ander darbei gewärtig sein muessen, dass durch längern Verzug etwo ein Praescription daraus gemacht und letzlich diese Stuck gar aus dem Herzogthumb Schlesien und Markgrafthumb Niederlausnitz und also aus E. Mt. und der Chron Beheimb Jurisdiction entzogen werden möchten, und dann fürs dritt, dass die Stand allerseits des Verzugs halben je länger ungeduldiger gemacht werden, E. Mt. es auch etwo in ihren Bewilligungen entgelten wurden muessen, dass nun E. Mt. also allergnädigist indenk zu sein und wohlgedachte Herren obriste Landofficierer der Sachen halber gnädigist selbst zu vermahnen wissen werden.

So stehet die Sach wegen Bereit- und Visitierung der Stift und Klöster in Schlesien (doch allein soviel die temporalia anreicht, an dem, dass dieselb E. Mt. als obristem Fundatorn und Collatori sowohl als dem Stifter selbst zu Nutz und Erhaltung forderlich ins Werk gesetzt und umb der darauf beruehunden Ungelegenheit willen länger damit nit verzogen werde. Und weil sich dann die Sach umb der Herren obristen beheimbischen Officier Abwesenheit willen, als die die Commissari darzue zu benennen Befehlch haben, bisher verzogen, und aber ein Nothdurft sein will, dass dasselbe in jetziger ihrer Anwesenheit verrichtet und dieses hochnöthig und nutzlich Werk ehest fortgesetzt werde, so stehet bei E. Mt. gnädigisten Willen, ob sie gedachten Herren obristen Officierern derwegen auch allergnädigist zuesprechen wellen.

Also werden E. Mt. auch allergnädigist indenk sein, dass bei den Landleuten und den Steuereinnehmbern allhier in Beheimben noch ansehenliche Steuer- und andere Kestanten verhanden, die gleichwohl nunmehr so weit bracht, dass einstheils derselben durch den Zdienek von Wartenberg, dem hieigen Schlosshauptmann, und andere von den Ständen darzue deputirte Personen von den Einnehmbern übernommen und den Landrechtsitzem zur Justificierung übergeben, nicht weniger auch die Relation der andern Commissarien, so zu der Abraitung mit etlichen Landleuten, die bei E. Mt. Schulden und andere Forderungen zu haben vermeint und derwegen ihre Steuern und Biergefäll hinter sich behalten, verordnet, gleichermassen in das Landrecht übergeben, und ist nun allein an dem gelegen, dass die Landrechtsitzer über ein und die andere Sachen ordenliche Decision ergehen lassen sollen. Und weil dann E. Mt. umb der gegenwärtigen Noth und Obliegens willen an schleuniger Befurderung einer und der andern Sachen merklich gelegen und derwegen ein Nothdurft sein will, dass dieselben noch in der Herren Rechtsitzer jetzigen Gegenwart zu endlichem Beschluss und Richtigkeit gebracht, so werden E. Mt. bei ihnen den Herren Rechtsitzern derwegen die Nothdurft zu verordnen wissen.

Beschliesslich haben E. Kais. Mt. allergnädigist verstanden, was es mit dem baufälligen Dachwerch ob dem Saal im Schloss allhie für ein Gelegenheit hab und dass nit allein zeitlicher Wendung und Fursehung sehr vonnöthen, sonder sich auch der Unkosten, wann allein ein Dach, mit Ziegeln gedeckt, gemacht, auf ein Tausend zwei Hundert vierundfunfzig Thaler, da aber über das Gewölb, wie es dann nutzlich und wohl sein könnt, Zimmer erbaut und alsdann erst ein Ziegeldach darauf gemacht werden solle, in drei Tausend acht Hundert Thaler, und so der Saal allein mit Kupfer gedeckt, das gleichwohl für das zierlichist und beständigist gehalten wirdet, auch das Gemäuer nit hart beschwerte, alsdann drei Tausend einundzwanzig ein halben Thaler verlaufen wurde. Dieweil dann der Saal ein sondere Zier und zu schätzen ein Landkleinod und derwegen ein Nothdurft ist, dass bei andern E. Mt. vieifältigen Obliegen bei den Herren Landrechtsitzem zu dessen bauständiger Erhaltung aus den Landshilfen die Nothdurft Gelds, soviel auf ein oder den andern Weg daraufgehen wurde, erhandelt oder do sie sich dessen ausser eines gemeines Landtags vielleicht nit mächtigen wurden wellen, mittlerweil nur anlehensweis soviel begehrt werde, damit also alle zuegehörige Nothdurft alsbald in Vorrath gebracht und der Einfall des Gewölbs, auch Gefahr und Unrath verhuet werden muge, so werden E. Kais. Mt. die Sachen bei den anwesenden Herren Officierern und noch gegenwurtigen Landrechten ihrer gnädigisten Gelegenheit nach auch zu befördern allergnädigist indenk sein. Actum den vierzehenden Juni anno im achtzigisten.




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