363. Komora dvorská žádá jménem císaøovým dobré zdání na komoøe èeské v pøíèinì nìkterých pøídavkù a zrnìn, kteréž by se uèiniti mìly v instrukcí, neboli øádu komory èeské.

V PRAZE. 1580, 4. èervence. — Konc. v c. k. øíšsk. fin. arch. ve Vídni.

Von der Rom. Kais. Mt. unsers allergnädigisten Herrn wegen und auf derselben sondern Befehlich der behmischen Kammer zu vermelden, es befinden Ihre Kais Mt. in ihr der Kammer habenden Instraction oder Kammerordnung gleichwohl soviel, dass derselben bisher in etlichen Punkten und Artikeln nit allerdings und vollkumblich gelebt worden, in etlichen aber Veränderung fürzunehmben vonnöthen sei, darzue nun Ihre Kais. Mt. nachfolgunden Bericht neben ihr der Kammer räthlichen Guetachten bedürftig seind.

Und erstlich hat bisher die Erfahrung im Werk bewiesen, dass die Besuchung des Diensts und die in der Instruction benennten Stunden der angestellten Ordnung nach, sonderlich aber Nachmittag gar nit oder je selten besehen, dem dann von den untergebnen Officierern in der Kanzlei und Buechhalterei auch nachgefolgt, insonderheit aber des dabei vermerkt wird, dass sie die gemeinen Officierer etwo mit Fleiss weite und abgelegene Wohnungen suchen, dadurch sie mit dem Zue- und Abgehen vom Dienst viel Zeit zu versaumben und sich ihres langsamben Erscheinens zu entschuldigen, auch wohl etwo gar auszubleiben umb soviel mehr Ursach und Gelegenheit haben mügen, durch welches alles die Zeit und Ihr Mt. eigne Kammer- und andere angelegene Sachen versaumbt werden.

Und obwohl aus der Kammer hievor gethanem Bericht soviel zu verstehen, dass bisher umb der Land-, Kammer- und Burggrafrechtens willen, da die Handlungen mit den Leuten, als die der Rechten abwarten, umb soviel gelegener zu verrichten auch andere Nothdurften bei der Landtafel und Steuer desto eher zu bekommen und zu befördern wären, die in der Instruction denominirten Dienststunden an einander continuirt wurden; dieweil aber Ihre Mt. gnädigist dafür halten, dass es dergleichen Ursachen nit jederzeit hab, dass auch nach Gelegenheit aller Umbständ die Sachen mit bestem Ihrer Mt. Nutzen dahin anzustellen sein, dass die in der Instruction begriffne Ordnung, soviel nur immer muglich, observiret und ehe in furfallenden Rechten bisweiln ein Extraordinari gethan werd, so soll demnach die Kammer den Sachen mit Fleiss nachdenken und Ihr Mt. mit Rath und Guetbedunken berichten, wie dieser Mängel hinfuro wo nit gänzlich ab, doch die Sach zum wenigisten also abzustellen sein möcht, damit allein in währenden Land- und Kammerrechten und so weit es nit zu umbgehen, des Tags beide Sessiones zusambengeschlagen und also nur Vormittag Rath gehalten, den untergebnen Oificierern aber nichts weniger einen Weg als den andern Nachmittag gleichfalls ihre Dienst zu besuechen und zu verrichten auferlegt werden, oder was derwegen sonst zu thuen, und ob nit den Verbrechern, doch allein diejenigen zu verstehen, so nit zu rechter Ordinaristund zum Dienst kommen, und was für ein Pön zu statuiren, die andern aber, so über öfters Ermahnen ohne genugsambe ehehafte Ursachen und Erlaubnus aussenblieben, ihrer Dienst entsetzt werden möchten.

Also solle auch erwogen und berichtet werden, wie das Ausund Einlaufen der Parteien, auch der Kanzlei-, Buechhalterei- und anderer Personen unter währendem Kath, dadurch nit allein die Berathschlagung zerrüttet, sondern auch die meist Zeit der Session ohne Frucht verzehrt und also zu Versaumbung unserer angelegenen Kammersachen durch der Parteien mundlichs Anbringen ein sondere Unordnung und Zerruttlichkeit gebraucht wurdet, hinfuro verhuetet, und im Fall es nach Gelegenheit der ansehnlichen Parteien je nit zu umbgehen, dieselben ehe bis nach beschlossenem Rath beschieden oder etwo durch einen Secretali vernumben werden oder was sich sonst dabei thuen lassen möcht.

Und nachdem ihr der Kammer in ermelter ihrer Instruction auch auferlegt worden, dass sie die Presnitzer, Schlaggenwerder, Fraunberger, Kunigswarter, Petschauer und Elbogener, desgleichen die Glatzischen, Trautenauischen und alle andere Wald, bei derer Verpfändung. Ihrer Mt. sondere Vorbehalt besehenen sein, durch unverdächtige und der Waldhandlunge verständige Personen beritten, denselben die verba formalia einer jeden Verschreibung und Vorbehalts zuegestellt werden, die dann gegen dem Augenschein gehalten und gestalt der Sachen, ob und wie solchen Vorbehalten gelebt oder umb wieviel Ihrer Mt. an jetwedem Ort darwieder zu Schaden gehandelt worden sei, dass auch solche Bereitung allbeg im andern oder dritten Jahr einmal verneuert und jederzeit Gelegenheit der Sachen referiret werden, so solle demnach die Kammer berichten, ob und wann solches seit dem 70. Jahr her beschehen, was darauf erfolgt oder noch dabei vonnöthen sein werd.

Als auch die tägliche Erfahrung gibt, dass durch die Glashütten mit übermessiger Verschwendung des Holzes den edlen Bergwerchen sonderer Nachtel zuegefuegt würdet, so soll sich die behmische Kammer alsbald erkundigen und mit Rath und Guetbedunken berichten, wo und an welchen Orten nit allein auf Ihr Mt. eignen, sondern auch der Landleut Gründen in der Kron Behmen und darzue gehörenden Weichbilden dergleichen Glashütten vorhanden, auch ob nit dieselben nach Gelegenheit gar oder zum Theil mit Fueg abzustellen sein mochten.

Also ist auch gleichmässige Erkundigung, Bericht und Guetbedunken vonnöthen, wieviel in der Kron Behmen hin und wieder auf Ihr Mt. und andern Gründen Eisen-, Allaun- und Vitriolbergwerch verhanden, was bei einem und dem andern jährlich für Holz aufgehet, ob nit denen dergleichen Bergwerchen, so auf Ihrer Mt. eignen Gründen verhanden, sondere Ort oder Stellen zu der Behülzung deputirt, wie auch darinnen gehaust, ob nit etwo drüber gegriffen oder sonst ein Übermass gebraucht, wie dasselb oder auch nach Gelegenheit die Bergwerch selbst abgestellt und was sonst dabei zu thun sein möge.

Es solle auch die behmisch Kammer neben Übergebung Abschrift der Kanzlei- und Buchhaltereiordnungen ausfuhrlich und grundlich berichten, ob denselben bisher in allen Artikeln gelebt, und im Fall dasselb nachblieben oder sonst etwo ein Veränderung dabei furgenumben worden, aus was Ursachen dasselb und durch wen es beschehen, wie die dabei verhandenen Unordnungen zu wenden, wie weit mit den angeordneten Registraturen und Inventarien verfahren, ob die Kanzleiund Buchhaltereistellen zur Nothdurft oder vielleicht nit gar zu ubermessig ersetzt sein, und was eines und des andern Orts nach Gelegenheit gegenwärtiger Zeit und Lauf zu verbessern und mit Nutz weiter anzustellen sein möge.

Insonderheit aber will ein Nothdurft sein, weil von dem Buchhalter alle Quatember ein Auszug aller aufgenombnen Raitungen und anderer Buchhaltereiverrichtungen zu der Kammer erfordert werden solle, dass dieselben quatemberlichen Auszug, soviel derer die nägsten drei Jahr her gefertigt worden, neben einem ordentlichen Auszug, was auf dato von allen Ambtern vor Kaitungen unaufgenumbener aussenstehen und ob sich dieselben bei der Buchhalterei oder den Ambtleuten verlegen, alsbald auf die Hofkammer übergeben werden, darauf ferrer Ihrer Mt. Nothdurft zu befördern haben.

Es soll auch die Kammer berichten, wieviel dieser Zeit Fuessboten bei der Kammer unterhalten werden, was ein jeder zu Besoldung Wartund Kleidergeld und sonst für andere Accidentia habe, ob nit in demselben sowohl in der Anzahl der Personen etwo ein ßingerung zu machen sei. Item weil des Missverstands und Irrung halben, so sich wegen der beninischen Kammer und Kanzleiexpeditionen erhalten, noch hievor ein Ordnung und Vergleichung gemacht und ihr der behmischen Kammer ein gefertigts Exemplar übergeben worden sein, so soll glaubwirdige Abschrift davon zur Hofkammer überschicket und daneben bericht werden, ob demselben bisher gelebt, was etwo noch ferrer dabei strittig worden oder sonst zu verbessern sein möcht.

Gleichergestalt ist auch zu wissen vonnöthen, was auf den Artikel, darinnen der Kammer auferlegt wirdet, mit dem allerfurderlichsten nit allein die verpfändte, sonder auch unverpfändete Gueter, Herrschaften, Mauth, Zoll, Bergwerchsgerechtigkeiten und sonst ingemein alle und jede Ihrer Mt. künigliche Kammerguetsstuck mit Specificirung eines jeden Einkommen und Gerechtigkeit, wie dieselben anjetzt in rerum natura sein, wie auch ein jedes Pfandguet, wem, umb was Summa, gegen waserlei Conditionen, auf wieviel Jahr oder Leib verschrieben worden, welche auch drunter und zu wes Zeiten ablöslich oder nit sein, in ein sonders Urbari verleiben und gleichfalls ein Exemplar davon zu Händen der Hofkammer überschicken auch also wesentlich mit Inserirung aller Veränderungen, die sich von einer Zeit zu der andern zuetragen, continuiren, erfolgt sei; dass auch desselben Urbari itzo alsbald ein Abschrift mit nothwendigem Bericht, wie es auf dato allenthalben darumb beschaffen, zur Hofkammer übergeben werd.

Also hat es mit der anbefohlenen Inventur und Registratur derer zerstreuten Schriften, die von der nägstergangenen leidigen Feuersbrunst an unterschiedlichen Orten überblieben und zu Erkundigung aller Regal-und Kammersachen dienstlich geachtet wurden, ein gleiche Meinung. Item ob nit unter denen bei der Kanzleibuchhalterei und andern Officien Dienenden etwo Personen verhanden, so ausser unsers ausdrucklichen schriftlichen Befehlchs zu Dienst angenumben, welche dieselben sein und was einem jeden zu Besoldung gereicht wirdet.

Item ob mehrerwähnter Kammerordnung gemäss alle Rechtssachen durch den Procurator mit ihr der Kammer Vorwissen angefangen und darinnen procedirt, ob auch ein ordentliches Libel], darinnen alle anhangende Rechtssachen, in was Terminis ein jedwedere stehe, gehalten und continuirt werd, was sich auch bisher für Strafen und Pönfäll auch andere dem küniglichen Fisco zuerkennte Urtel zuegetragen und wie dieselben verraitet werden, mit gleichmässiger Übergebung desselben Libells Abschrift und ausfuhrlichen Bericht, was auf dato für Rechtfertigung anzufahen und dabei zu verhoffen sein möge.

Beschliesslich soll auch mehrgedachte behmische Kammer des Kammerprocurators, des Rentmeisters und seines Gegenhandlers, item des Baumeisters und Bauschreibers Instructiones nach vorgehender nothdurftiger Ersehung mit Rath und Guetbedunken, was nach Gelegenheit in einer und der andern zu verändern und zu verbessern sein möge, desgleichen auch die Ordnung, so verschiener Jahr wegen Administrirung ihrer Mt. eigenthumblichen behmischen Herrschaften, derselben Gefäll und Einkommen aufgerichtet worden, mit dem ehisten zur Hofkammer einstellen und die Sach in einem und anderm schleunig befurdern. Das sei also höchstemennter Kais. Mt. endlicher gefälliger Willen und Meinung. Prag, den 4. Juli anno 80.




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