366. Komora dvorská žádá jménem císařovým na komoře české správný výkaz: odkudž komoře české podřízené úřady důchody své berou a nač jsou obracovány; i ukládá komoře rozličná nařízení v příčině komorního platu v královských a věnných městech, pronajetí ungeltu, v příčině komorních statků v Kladsku, důchodu z vína, rozšíření nové mince v zemi a jaká ušetření státi by se mohla při hornictví, při kanceláři, účtárně a, důchodním úřadě.

1580, 10. července. — Konc. v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni.

Von etc. dero Kammer in Beheimben auf ihren vom 5. dits gethanen Bericht noch ferrei" zu erindern, dass die dabei uberschickten Auszug nit dermassen gestellt sein, wie es begehrt worden oder es Ihrer Mt. Nothdurft erfordern thuet, und sollen derwegen alsbald andere specificate Auszug gefertigt und zur Hofkammer übergeben werden, doraus lauter zu vernehmben sei, woher ein und das ander Ambt seine Gefäll und Einkumben zu empfahen habe, wohin auch entgegen dieselben in specie verwendet werden, mit was Summa und Conditionen eine jedere Partei insonderheit dorauf verwiesen und auf dato noch unbezahlter sei, dabei dann auch die Einkumben der Biergefäll nach der jetzigen Bewilligung regulirt werden müssen.

Also sollen auch der verpfändeten Kammerzins halben die Verschreibungen herzugelegt werden, domit man sehen möge, wann und mit was Conditionen ein und der ander versetzt worden, und weil derer von Pilgram 600 Thaler darunter nit zu finden und also zu vermuthen, dass dergleichen Posten noch mehr aufgelassen worden sein möchten, so soll demselben wie auch sonst in dem andern allen noch ferrer mit Fleiss nachgesehen und die Auszug dahin corrigiret und gerichtet werden, dorauf sich Ihre Mt. eigentlich zu verlassen haben mögen.

Insonderheit aber ist die Herrschaft Pirglos mit ihren Einkumben und nothwendigen Ausgaben, so hinfuro unvermeidlich vonnöthen sein werden, auch in den Auszug zu bringen, weil dieselben den Fuggern nit mit verpfändet, sondern in die Kammer deputirt sein, neben einem Bericht und Guetachten, ob und welchergestalt bei der Hauptleut auf den andern Herrschaften und anderer Officierer geordentem Deputat und so stattlichen Unterhaltung etwo ein Ersparung anzurichten sein möge.

Das Guetachten wegen Verlassung des Ungelts in Bestand, das dann zu keiner Beschwerung oder Weitläufigkeit, sondern vielmehr der Kammer zu gewissen und richtigen Einkumben dient, desgleichen die Schuldenund Verweisungsauszug, dorauf sich richtig und gewiss zu verlassen sei, solle die Kammer schleunig befurdern und zur Hofkammer geben lassen, daneben auch berichten, was der Ungelt zu Prachaticz und Winterberg des Jahrs bei einem gleichen ertrag.

Item warumben die Tax beim Kämmenrechten und von was Zeit nit ins Rentambt abgelegt, was dieselb hievor oder itzo des Jahrs ertrag und durch was Mittel dieselb zu erlangen sei.

Mehr wie es vor dieser Zeit mit dem Kammerzins von der Kunigin Städten gehalten, ob nit derselb auch ins Rentambt erlegt und verraitet worden, wann und auf wes Befehlich in demselben andere Verordnung beschehen, was dieser Zins des Jahrs austrag, auch bei welchen Städten und wieviel bei einer jedem gereicht wirdet. Dass aber bei der Buchhalterei Bericht noch bei der Kammer kein Nachrichtung verhanden sein solle, wieviel in diesen und der Kais. Mt. Städten ein jede an dergleichen Kammerzins zu erlegen schuldig, was darunter, auch wem, wie hoch und mit was Conditionen verpfändet und welche darunter noch freistehen, das ist nit wohl zu glauben, sondern vielmehr zu vermuthen, dass es in wenigen Nachsehen oder etwo aus andern Ursachen nachbleib, von destwegen dann die Kammer nochmals nothdurftige Verordnung zu thun wissen wirdet.

Dass man auch bei dreien Jahren her, seit mit den Glatzischen Kammergutern etzlichermassen Veränderung beschehen, so gar kein Wissen oder Nachrichtung haben kann, was die Gefäll doselbst ertragen, das ist ganz bedenklich und beschwerlich; dann obschon die Kaitungen nit zu erlangen gewest wären, wäre dann die dérwegen furgebrachte Entschuldigung weder erheblich noch zu passiren, so hätten je zum wenigisten die quatemberlichen Auszug erfordert und dergleichen gefährlicher und nachtheiliger Verzug nit verstattet werden sollen. Von destwegen es dann auch der Buchhalterei, oder wer sonst Schuld daran trägt, billich zu verweisen und die gebuehrenden ernsten Mittel an die Hand zu nehmben seind, damit der Rentschreiber furderlich und ohne einichen ferrerà Verzug zur Raitung gebracht, ihnen länger kein Ausflucht gestattet und itzo alsbald erkundigt und bericht werd, was dieselben Glatzischen Gefäll gegenwärtigem Stand nach ertragen, dann es Ihrer Mt. unvermeidliche Nothdurft also erfordern thuet.

Also hat es mit der Weinbergrechtsnutzung zu Prag und Leitmeritz ein gleiche Meinung, also dass nit allein seit dem 76. Jahr her kein Raitung erfordert noch aufgenumben, sondern auch in den vorgehenden Jahren so verdachtig, eigennutzig und unordentlich damit gehaust worden, indem dass der Wein gleich pro libito vergeben, zum Theil im Bergambt verblieben oder gleich nur obiter angemeldet und bei der Buchhalterei guetgeheissen worden, dass die Wein angezogener Untauglichkeit halben nit verkauft und dannoch unvermeldet blieben, wohin sie kumben, dass sich nit gnugsamb zu verwundern. Aus was Ursachen nun dasselb also verstattet, wer es zu verantworten schuldig und warumben seit dem 76. Jahr her kein Raitung than worden, wie mit den Gefällen an Wein und Geld von solcher Zeit her beschaffen, ob und wohin sie Ihrer Mt. zu guten verraitet oder bei was Händen sie seind, des soll mit guter grundlicher Ausfuhrung bericht werden. Und weil die behmische auf der Hofkammer Erindern auch selbst für gut ansiehet, dass der Weinzehet bald nach der Press verkauft werd, so soll sie die behmische Kammer erwägen und berichten, obs nit billich für längst also hätt angestellt und ob der Werth des Quarts nit hoher als auf ein weissen Pfennig zu bringen, weil öffentlich, dass der Wein auch bei ungerathenen Jahren wohl umb sechsmal hoher allhier verschenkt wirdet, und ob nit rathsamb, dass auf das nagst Lesen alsbald der Anfang gemacht, wie hoch auch der Wèrth gestellt und bei diesen Ämbtern ein bessere Richtigkeit angerichtet werden mocht.

Bei den Berg- und Munzwerchen befindet sich ein merkliche Anzahl Officierer, ob nun dieselben sowohl als der Ambtleut ansehenliche Besoldungen und andere Zuegäng, sonderlich aber an [ ] Licht, Holz und dergleichen nit zu geringern und einzuziehen, das soll die behmische Kammer nothdurftig erwägen, die auf denselben Ämbtern liegende Verweisung in einen sonder specificierten Auszug verfassen und neben einem ausfuhrlichen Bericht, was die Zeit her der auf Kuttenberg und im Joachimbs-thal gewesten Commissari Verrichtung gewest, was auch die behmische Buchhalterei derwegen, sonderlich des kuttenbergischen Schmelzwerchs, der Ambtleut Eigennutz und Berggebäu halben seither vor Erinderung than und was von der Kammer dorauf erfolgt sei, zur Hofkammer übergeben.

Insonderheit ist auch zu wissen vonnothen, obschon wegen Verfuhrung der Münzen abermals offne Mandat gefertigt werden, wem das Aufsehen, damit demselben gelebt werd, befohlen wirdet, durch was Mittel auch die neuen Münzen, als die besorglich durch die Handels- oder andere Leut ihrem Gewerb und Nothdurft haufenweis aussein Land gefuhrt, unter die Landleut, Stadt und Unterthanen zu gemeinem Brauch gebracht werden und also die andern frembden und geringen Münzen umb soviel mehrers vermieden bleiben möchten.

Also ist auch dorauf zu gedenken, ob nit der Kanzlei, Buchhalterei und Rentambts Ausgaben, als die, gegen dergleichen Ämbtern bei Hof zu raiten, etwas ubermässig furkumben, zum Theil eingezogen werden möchten.

Wegen der Ober- und Niederlausitzischen Ambter und derselben Besoldungen [wird] der behemischen Kammer vertrösteter Bericht und Guetachten zu erwarten und zu befurdern sein.

Daneben ist aber zu wissen vonnöthen, ob die Räth, Secretali, Kanzleiund Buchhaltereipersonen ausser des Rentambts nit etwo bei andern Ambtern uber ihre Besoldungen etwo Pensiones, Provisiones oder dergleichen was zu empfahen haben, auf was Befehlich und Verordnung, auch wem und wie lang dieselben gereicht werden; item ob dieselben Dienst aller nothdurftig und nit vielleicht zur Ubermass versehen und ob nit sowohl der Personen als der Unterhaltung halben ein Ringerung dabei furgenumben werden mocht, wie dann dessen die behemische Kammer hievor auch Befehlich hat. So befindet sich auch, dass Abrahamb Hrach als ein Unterkammerprocurator mit 200 Thaler jahrlicher Besoldung angenumben worden sei; dieweil sich aber die Kais. Mt. gar nit zu erindern, viel weniger bei der Hofkammer Nachrichtung zu finden, dass es mit Ihrer Mt. Vorwissen oder auf derselben von der Hofkammer ausgegangenen Befehlich besehenen sei, so soll die behemische Kammer berichten, auf Wes Verordnung es beschehen, ob dergleichen Personen, so ausser Ihrer Mt. von dero Hofkammer ausgegangenen Befehlichs aufgenumben worden, noch mehr verhanden und wer dieselben sein, mittlerweil aber beim Rentambt Fursehung thuen, damit denselben Personen bis auf weitern Bescheid kein Besoldung gereicht werd. Und nachdem auch vermog beiverwahrtes Extracts in der Kammerinstruction lauter versehen, wie es mit den Pensionen oder Zuebussgeld der neuen anstehenden Rath und Diener gehalten werden solle, so ist Bericht vonnöthen, ob demselben bisher also gelebt oder ob Jemandem und wem ausser sonders Specialbefehlichs der Instruction zuwider dergleichen Pension oder Zuebussgeld gereicht wirdet, und solches alles schleunig und mit Fleis befurdern. Doran beschehe höchsternennter Kais. Mt. endlicher Willen und Meinung. Actum den 10. Juli anno 80.




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