367. Komora èeská oznamuje císaøi na omluvu svou pøíèiny, pro kteréž složení úètù berních od r. 1570 se prodlilo.

V PRAZE. 1580, 11. èervence. — Konc. v arch. èesk. místod.

Allergenädigister Kaiser und Herr! Auf das von E. Mt. Hofkammer den 9. ditz ergangenen Decret, alles die vom 70. bis zu Ausgang des 73. Jahrs aufgenombenen und unerledigten Steuerraitungen betreffend, und was die Ursachen des Verzuges bisher gewest, davon haben E. Mt. wir noch vom 28. Mai etlichermassen in Gehorsamb Bericht gethan und ist noch weiter dabei dieses furnehmblich zu wissen, dass vermug deren hievor beschehenen Landtagsbeschluss zu Aufnehmbung der Steuerund Dreissigistenpfennings-Raitungen durch die Stand des Kunigreichs Beheim aus ihrem Mittel von jedem Stand drei Personen verordnet, welchen durch ermelte Landtagsbeschluss ausdrucklich auferlegt, solche Raitungen von den verordneten Steuereinnehmbern an und aufzunehmen, dieselben in allem Fleiss zu übersehen und wie sie die Sachen allenthalben befinden wurden, durch ihre Relation in nagst hernach folgenden Landrechten den obristen Herren Landofficieren und Landrechtssitzem ausfuehrlich und nothdurftig zu berichten, darauf alsdann die darinnen befundene Mängel durch das Landrecht erledigt und was gegen der Einnehmer Verantwortung von Billigkeit wegen zu passiren oder nit, erkennt und decidirt werden sollen. Neben diesen seint auch von E. Mt. wegen durch die behmische Kammer 3 Personen verordnet, welche allein dabei sein und E. Mt. hernach derselben Aufnehmbung halben, und was darinnen allerseits furgelaufen, ein sundere Relation in teutscher Sprach zu besser Nachrichtung der Sachen übergeben sollen.

Dass aber nun von den Landcommissarien ihre Relation nit eher, als was erst im nägstver-schienen Landrecht beschehen, eingelegt, die Sachen nit furgenomben noch erledigt worden ist, damit hat es diese Gelegenheit, dass erstlich sie die Commissarien nach aufgenummenen Raitungen die Relation nit alsbald gestellt gehabt, sondern von einander ein Jeder nach Haus verreist, welches die Kammer auf Erinderung der kaiserlichen Commissarien verursacht, nit allein sie selbst daran zu vermahnen, sonder auch bei den Herren obristen Landofficieren vielfältig anzuhalten, dass die Commissarien zu etlichmalen beschrieben werden, aber gleichwol erst überlang hernach im 78. zusammenkumben und solche Relation verfertigt. Und ob sie wohl alsbald darauf ihrem durch den Landtagsbeschluss habenden Befehlich nach dieselbe den obristen Herren Landofficieren im Landrechten übergeben wollen, so ist doch die Sachen, wie sie uns selbst berichtet, von einem Landrecht zum anderen verschoben und wegen anderer furgestandenen Handlungen nit furgenumben worden, inmassen es dann jungst damit nach angenommener Relation unerledigter verblieben. Und derhalben nun der Kammer, die das ihrige jederzeit, soviel ihr gebuehrt, dabei gethan, die Schuld mit Billigkeit ihr nit zuezumessen, dann sie der Zeit her kein Landtag noch Landrecht füruber gehen lassen, dass sie nit derwegen mit allem emsigen Fleiss schriftlich und mundlich, wie solches gnuegsamb darzuthuen, angehalten, vermahnt und getrieben und die Sachen E. Mt. zum Besten und zu mehrer Befurderung und Erhaltung des hierigen hochnothbedrängten Kammerwesens längst gern als muglich erörtert gesehen hätte.

Und mussten gleichwohl selbst bekennen, da die Kammer dergleichen gewisse Hilf und Mittel in ihren Mächten gehabt und dieselben bei solchem Mangel und Abgang etwo durch Nachlässigkeit versaumbt oder hingelassen hätte, dass ihr solches billich zu verweisen. Dieweil aber durch den Landtagsbeschluss, als obgemelt, die Erledigung und Erörterung solcher Raitungssachen von den Ständen des Kunigreichs Beheim allein den obersten Herren Landofficieren in die Macht gegeben worden und alles an der Hauptrelation der Landcommissarien, an der anderen aber, welche E. Mt. Commissarien in teutscher Sprach übergeben und nur ein Nebenrelation ist, nichts gelegen gewest, ausser Erörterung der anderen bisher nichts furgenommen werden muegen, so hat die beheimische Kammer hierinnen ein mehrers nit zu thun, viel weniger auch mit Einmahnung der Raitungsrest, so die Kammerer für sich selbst verblieben, weil bishero weder die völlige Verantwortung der ausgestellten Mängel von ihnen nit eingelegt, noch darueber von den obristen Herren Landofficieren und Landrechtssitzern, was zu passiren oder nit, decidirt worden, furgehen kunnen. So haben E. Mt. aus unsenn jüngsten Bericht gnädigist vernomben, was der in der Commissari teutschen Relation angedeuten Befehlich wegen Einbringung der Restanten für Bedenken furgefallen, dass durch dieselben wenig zu erlangen, sintemal die Steuereinnehmer diesfalls auf die Herren Landofficier gezeiget und demjenigen, was dieselben hierinnen erkennen und anordnen wurden, nachzukommen sich erboten. Dass aber in angeregtem Decret anbefohlen wirdet, obbemelte teutsche Relation sambt den Auszuegen mit einem Decret und fleissigen Anmahnen den obristen Herren Officieren zu übergeben, besorgen wir, dass solches der Sachen wenig erspriesslich sein und mehr Hinderung als Furderung verursachen und gleich diesen Verstand haben wird, dass wir ihnen den Herren Officieren, weil dies lauter Landsachen sein, furgreifen und Wegweis geben wollten, sondern wirdet an dem gelegen sein, wie wir in angedeutem unsenn jüngsten Bericht auch dahin gangen, weil sie die obristen Herren Officier der Landcommissari Hauptrelation numehr bei Händen haben, dass sie E. Mt. selbst umb schleunige Erledigung der Sachen genädigist angesprochen hätten.

Obwohl auch die Abfoderung der ausständigen Mängelsverantwurtung von ihnen den Herren Landofficieren beschehen sollen, so haben wir doch verschiener Tag zu Befurderung der Sachen in E. Mt. Namen Befehlich an die Steuereinnehmber, als nämblichen Herm Joachim von Kolowrat und Heinrich von Steinpach gefertigt, und weil gleichwohl noch nichts darueber einkommen, wirdet vonnöthen sein, dass die Verantwortung durch die Herren Officier anjetzo alsbald noch weiter erfordert werde, damit man die Nothdurft beisamben haben und schliessliche Erörterung darinnen einsmals unverlangt beschehen möchte, dabei es dann auch an unserem gebuehrlichen Zuethuen und Sollicitieren noch nit mangeln soll, so wirdet auch alsdann die Beratschlagung der Sachen unter anderen selbst Wegweis geben, wie es mit Einbringung der übrigen ausständigen Restanten gehalten werden, durch wen und was Mittel solches besehenen möchte.

Was aber die anderen bei den Landleuten ausständigen und in denselben aufgenumbenen Raitungen befundene richtige Restantenposten anlanget, derhalben hat gleichwohl die Kammer nicht unterlassen, bald von jener Zeit an allbeg bei den Herren Landofficieren und Landrechtssitzern anzuhalten, dass fast bei allen angehenden Land- und Kammerrechten die Stand zu Erlegung ihrer ausständigen Gebuehrung öffentlich vermahnt und verwarnet, wie sich dann auch seiderher in solchen der Landleut Restanten viel verändert, der mehrere Theil daran, wie wir bericht, eingebracht und jetzo wiederumb aufs neue in den Kreisen mit der Execution verfahren; dass aber hierüber alsbald ein sunderer Auszug gemacht und darinnen unterschiedlich gesetzt werden soll, was seither an solchen Restanten einkomben und noch endlich aussenstehe, bei wem auch dieselben Ausstand zu ersuchen seien, solches kann bei der Buchhalterei nit beschehen, sonder wirdet den Steuereinnehmbern, wann sie jetzo aus den Kreisen wieder hieher kommen, aufzulegen und allda erst ein Gewissheit, wie hoch sich solche Restanten verlaufen, zu erlangen sein.

Was dann die nachgehenden Steuerraitungen anlanget, die vom 74. Jahr her anstehen, deren seind noch auf dato keine aufgenomben, dann obwohl hiezue auf gemeinem Landtag sunderbare Personen zu Commissarien verordnet, die auch hievor zu Aufnehmbung mehr als eins vermahnt und noch jungst durch E. Mt. schriftlichen Befehlich hieher erfordert worden, so ist doch der weniger Theil derselben erschienen, welche aber hierinnen ohne der anderen Beisein etwas furzunehmen Bedenken gehabt. Derhalben will noch ein Nothdurft sein, dass sie noch in jetzigem E. Mt. Hiesein mit mehrerm Ernst dazue vermahnt werden.

Was letzlich von den Ausgabsposten in angeregtem Decret gemelt wirdet, welche von den Steuereinnehmbern auf den Rentmeister vermug der Auszug gestellt werden, ob auch dieselben alle in sein des Rentmeisters Raitungen für Empfang gesetzt und eingebracht, diese Nachsuechung ist allbereit hievor der Buchhalterei auferlegt und derhalben kein Mangel befunden worden.

Als dann auch E. Mt. vor diesem durch ein sunder Decret von 6. ditz gnädigist befehlen thuen, dass wir einen kurzen Extract berührter Restanten und der Landleut Gegenanforderung halben machen und gedachten Herren Officieren zeitlich übergeben sollten, inmassen uns dann auch von E. Mt. behmischen Hofkanzlei derwegen ein sunders schriftlichs Decret in behmischer Sprach zuekommen ist, haben wir solches dem Buchhalter neben dem jetzigen Verwalter des Rentmeisterambts, Thomas Wolfen, welcher hievor bei Aufnehmbung bemelter Steuerraitungen gesessen und deren guten Bericht hat, zu vollziehen auferlegt. Die haben aber darauf diesen Bericht schriftlich und mundlich gethan, was die aufgenombene Steuerraitung betreffe, dass es nit muglich, die Sachen in einen vollständigen kurzen Auszueg zu bringen, sondern, do es anders mit einem Grund erledigt werden solle, ein unumbgängliche Nothdurft sei, dass die Mängel und Verantwurtung sambt der Commissarien Relation von einer Post zur anderen abgehört werden mussten. Soviel dann der Landleut Abraitungen belangete, hat der Buchhalter sunderbar angezeigt, dass die im 77. Jahr dazue verordente Commissarien dieselben Abraitungen allbereit durchgangen und ein Relation darueber aufs kurze verfasst hätten, dass es nit wohl kurzer sein kunnen, welche den obristen Herren Officieren im nägsten Landrecht übergeben, aber damals durch sie bis auf ihro nägste Zusammenkunft eingestellt worden wäre; die anderen Abraitungen aber im 78. Jahr, dazue auch sunderbare Commissarien vom Land verordnet, wären gleichwohl übersehen und bei der Buchhalterei verhanden, aber noch kein Relation darueber von ihnen den Commissarien verfertigt. Welches also zu Händen ermelter behemischer Hofkanzlei von uns schriftlich angemeldet worden und stehet allein auf dem, ob sie die obristen Herren Officier dieselben ohne Relation neben den anderen furnehmben und erledigen wollen. Welches E, Mt. wir hieneben zu unser Entschuldigung und zu einem gnädigsten Wissen in Unterthänigkeit nit sollten verhalten. Actum Prag den 11. Juli anno im 80.




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