377. Resolucí císařská komoře české v příčině napomenutí domácích věřitelův k dalšímu sečkání, opravy střechy nad sálem na hradě Pražském, v příčině odložení prohlédnutí a vytištění nových práv horních, zvyupominání nedoplatků berničných i zúčtování, co kdo zase požadovati má, a o výplatě panství Storkova a Beskova v Dolní Lužici.

V PRAZE. 1580, 3. září. — Konc. v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni.

Von der Rom. Kais. Mt. unsers allergnädigisten Herrn wegen dero behemischen Kammer hiemit anzuzeigen, dass sich Ihr Mt. nach gehaltner Berathschlagung mit den Herren obristen Officierern in etlichen ein Zeit her unerledigten Artikeln nachfolgunder Gestalt genädigist resolviert haben:

Als erstlich, was die Behandlung der Inwohner allhie im Land zu längerer Geduld ihrer Schulden halber anlang, sei Ihr Mt. gnädigister Willen, dass dasselb ehe besser und noch vor nächstkommenden Termin Galli und also noch Ihrer Mt. Hiesein für die Hand genomben, die Glaubiger in Ihrer Mt. Namen durch sie die behmische Kammer allher beschrieben und folgunds mit ihnen durch die zur selben Zeit allhie wesenden Herren obristen Landofficier neben ihr der Kammer gehandelt werden solle, mit dem gnädigen Befehlch, dass gedachte behmische Kammer ermelte Creditores zum Anfang des Landrechtens herein zu erscheinen erfordern, die Herren Officierer dieses Ihrer Mt. gnädigisten Ent-schluss zu rechter Zeit erindern und die Behandlung bemeltermassen ins Werk richten wellen.

Die Bauund Besserung des Saals belangend, ist Ihrer Mt. Willen und Meinung nit, dass ob dem Saal neue Zimmer erbaut, sonder nur das Dach gebessert werde, welches dann ein schlechts und uber 1000 Thaler nit gestehen solle. Sei derhalber Ihrer Mt. Befehlch, dass die behmische Kammer solchen Unkosten dargeben und die Besserung berührts Dachwerchs forderlich ins Werk richten lassen solle, damit das Gewölb und der Saal für noch mehrern Schaden verhuet werden müge. Darzue nun des Gregor Lidls neues Anlehen, darumben die Kammer sonder Zweifels mit ihme geschlossen haben wirdet, gebraucht werden könne, damit ein so schlechter Unkosten nit erst mit Schimpf bei den Ständen gesucht werden dorfe.

Die Berathschlagung der Bergordnung haben Ihr Mt. gleichwohl den Herren obristen Land-officiern zu ersehen und zu berathschlagen befohlen, damit dieselb in Druck verfertigt werden möchte; dieweil aber in diesem Artikel Mangel fürfallen thuet, so wirdet derselb bis zu nächst kommenden Landrechten angestellt, da dann sie die behmische Kammer daran zu erindern und die Nothdurft weiter zu befördern wirdet wissen.

Gleichsfalls wirdet auch von wegen des zwischen den Prägern der Salzniederlag halber schwebenden Stritts, wann destwegen durch die Parten bei künftigem Landrecht Anmahnung beschehen wirdet, durch die Herren obristen Landofficier ihrem Erbieten nach die rechtliche Erörterung beschehen künnen.

Also sollen auch der Restanten und hintersteiligen Steuern halber diejenigen Personen, mit denen wegen ihrer Gegenforderungen noch nit Abraitung gehalten worden, zu nächstkunftigen Landrechten allher erfordert und den Herren Landoffieiern und Rechtssitzern in Ihrer Mt. Namen auferlegt werden, dass sie sich alle Tag vor Ansitzung des Landrechtens ein oder zwo Stunden versamblen und

neben mehrgedachter behmischen Kammer dieselben Personen verhören und in Sachen alsdann, was Recht ist, sprechen. Darauf nun sie, die behmische Kammer, gedacht zu sein wissen wirdet; gegen den andern aber, bei welchen kein Streit ist, solle nach beschehner Liquidation der Restanten vermug des Landtagsbeschluss procediert werden.

Was dann die Steuerund Biergelder in den Herrschaften Storkau und Beskau, so des Jahrs in 5000 Thaler ertragen und dem Markgrafen nur umb 20.000 versetzt seind, anreicht, obwohl ge-rathen werden will, im Fall Ihr Mt. die Auslösung derselben derzeit nit thuen kunnten, dass es etwo einem Inwohner allhie im Land zuegelassen werden solle: so halten doch Ihr Mt. für besser, seind auch entschlossen auf Mittel zu gedenken, damit sie dieselben selbst zu ihren Händen wieder lösen mügen. Darauf nun die behmische Kammer forderliche Beratschlagung anstellen und Ihrer Mt. mit Rath und Guetbedunken berichten solle, wie und durch was Mittel darzu zu kumben sein möge.

Soviel beschliesslich Melassen von Bubna anreicht, weil ditzfalls mehrers Berichts vonnöthen, so ist Ihrer Mt. genädiger Befehlch, dass sie die behmische Kammer sich sambt dem Kammer-procurator mit den Herren Landofficiern, als die es also für gut ansehen, derwegen weiter Unterredung halten, damit Ihrer Mt. hierüber desto gründlicher Bericht und Guetbedunken gegeben werden müge. Und es beschiecht an dem allen Ihrer Kais. Mt. genädiger Willen und Meinung. Actum Prag den 3. Tag Septembris anno 80.




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