402. Komora dvorská předkládá císaři své dobré zdání, co by se státi melo, aby od r. 1574 zadržalé berně v Chebsku a Loketsku vydobyty býti mohly.

1580, 21. listopadu. - Konc. v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni.

Allergnädigster Kaiser und Herr! E. Mt. werden sich allergnädigist erindem, dass die Stand der Kron Beheimben mit der Landschaft und Städten im Egerischen und Einbognischen Kreis bisher jederzeit im Stritt gestanden, indem dass dieselben Kreis mit Furwendung ihrer Privilegien nit schuldig zu sein vermeinen, auf die behmischen Landtag zu erscheinen oder sich in den gemeinen Landsbewilligungen nach den Ständen der Krön Beheimben zu richten, wie dann auch vor Jahren allbeg sondere Comissari zu ihnen abgefertigt und nach Gelegenheit der behmischen Hilfen anstatt der Steuer und Biergefäll allbeg ein benennte Summa Gelds von ihnen erlangt worden.

Nachdem sie aber seit dem 74. Jahr nichts erlegt, so haben die Stand in den nägsten zweien gehaltenen Landtagen geschlossen, dass die im Elbognischen Kreis inmassen andere Stand allher erscheinen und mitcontribuiren sollten; was aber den Egerischen Kreis anreicht, do ist den Herren obristen Landsofficierern und Rechtsitzern von allen dreien Ständen Gewalt geben worden, dass sie bei nägstghaltenem Landrechten eine oder mehr Personen erwählen und in denselben Kreis abfertigen hätten sollen, mit den Inwohnern daselbst wegen der nägstverflossenen und dieser itzigen Jahrsbewilligung halber endlich abzukumben.

Dieweil aber noch bisher weder auf eins noch das ander nichts erfolgt, und aber auf E. Mt. Theil ganz beschwerlich fallen will, dass sie ihrer Gebuehrnus so lang entrathen sollen, am andern Theil aber der Rest je länger grösser wird, also dass die Unterthanen denselben hernach ohne sondere Beschwer nit wohl ablegen, sondern E. Mt. auf einen und den andern Weg Schaden leiden werden müssen: so hätt die Hofkammer, soviel den Elbognischen Kreis anreicht, unterthänigist vermeint, E. Mt. möchten mit denselben Inwohnern durch sondere darzu verordnete Commissari dahin handeln lassen, dass sie E. Mt. in Abschlag der versessenen Steuer und Biergefäll und bis zu vollkumbener Richtigmachung derselben, doch allein bis auf das 79. Jahr, soweit E. Mt. dieselben Gefall für sich selbst einzunehmben befugt, zu verstehen, mitlerweil etwo ein 10.000 Thaler auszählen wollten. Was aber den Egrischen Kreis anlangt, mit dem hat es allbereit seinen richtigen Weg, also dass dem Landtagsbeschluss nach, wie gemelt, sondere Personen von den Ständen dahin abgefertigt und der fertigen und gegenwärtigen Bewilligung halben mit ihnen Vergleichung gemacht werden solle. Dieweil aber noch bisher Niemands dahin abgefertigt worden, und aber die Herren obristen Landofficierer und Rechtsitzer itzo nit alle zur Stellen, so stehet bei E. Mt. gnädigisten Willen, ob sie solches an die itzo anwesenden gelangen und die Absendung alsbald noch vor E. Mt. Aufbruch zu befurdern auferlegen, oder aber, im Fall sie sich desselben, wie zu besorgen, nit unterfahen, sondern die Sach bis zu einem künftigen Landrechten verschieben wurden, alsdann ihr Guetachten erfordern wollen, ob E. M. ohne Abbruch des Landtagsbeschluss nit befugt sein möchten, für sich selbst auch in den Egerischen [Kreis] abzufertigen und sich mit ihnen des Vergangnen halben bis auf die Zeit, da die Stand die Bewilligungen selbst einzunehmben angefangen, ihrer Gelegenheit nach vergleichen oder was E. Mt. sonst dabei zu thun sein möcht.

Imperator dicit, mit den Elbognischen alsbald zu handien, der Egerischen halben die hieigen Officierer zu vernehmben. 21. November 80.




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