408. Nařízení císařské, kterýmž vyzváni byli nejvyšší úředníci zemští a sněmem k spravování berné zvolené osoby, aby podali zprávu o sporu, kterýž vznikl při placení lidu válečného na Uherských hranicích blíže báňských měst mezi komisařem císařským a českým výplatčím.

V PRAZE. 1580, 14. prosince. — Konc. v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni.

Von der Röm. Kais. Mt. unsers allergnädigisten Herrn wegen denen itzo allhie anwesenden Herren obristen Officirern und von den Ständen der Kron Beheimben zu der Steuer insonderheit deputirten Personen beiliegende der Furstl. Durchlt. Erzherzog Ernesten zu Osterreich, unsers gnädigisten Herrn, Ihrer Mt. gethanen zweien unterschiedlichen Schreiben Abschrift, desgleichen auch des verordenten behmischen Zahlmeisters Wilhelmben Malowecz insonderheit ubergebnen Schrift zuezustellen, daraus sie nach längs gehorsamblich zu vernehmben, was sich bei nägstgehaltener Bezahlung ungerischen Kriegsvolks auf der bergstädterischen Gränitzen zwischen des Ihrer Mt. dahin verordenten Commissario Jobsten von Thurn und ihme Malowecz für ungleicher Verstand Beschwer und Unordnung erzeigt hab und was sonst allenthalben dabei furgeloffen.

Wiewohl nun Ihre Mt. nit wissen mögen, was er Malowecz von den Herren Deputirten vor Befehlich gehabt, so wollens doch Ihre Mt. gnädigist dafür halten, es hab ihme unter dieser anbefohlenen Bezahlung seinen selbst eignen Privatgeschäften nachzureisen, seine Leut mit dem Geld in Gefahr und Unordnung hinter sich zu verlassen, sie von des kaiserlichen Commissari habenden Befehlich abzuhalten und also zu Versaumbung der Zeit und Mehrung des Unkostens, Missverstand und Ungelegenheit zu erwägen, viel weniger aber sich dergleichen ungebuehrlichen Reden, sonderlich was die Furstl. Durchlt. Erzherzog Ernesten, sowohl auch die Herren obristen Officierer der Kron Beheimben betreffen thuet, zu gebrauchen, den gemeinen Kriegsmann auf Bargeld zu vertrösten, dadurch bei der andern Land Abgesandten und seiner selbst Zahlung nachtheilige Unordnung und bei den Kriegsleuten Ungehorsamb und Rebellion zu verursachen, keineswegs gebuehret.

Und weil sich dann allen Umbständen nach befindet, es auch das Werk an ihm selbst zeigt, wann nit andere Ordnung und Fursehung gethan werden sollt, dass bei dergleichen unterschiedlichen Commissionen, Befehlichen und Anordnungen, do an einem Ort mit Geld, am andern mit Waaren und am dritten gar nichts zahlt, die Kriegsleut in ihren Mängeln und Gebrechen auf die Landständ gewiesen und die Ersetzung der vacirenden Stellen und Befehlich Ihrer Mt. als Kriegsherrn entzogen werden sollt, alle gute Kriegsgebräuch und Ordnungen verändert und zerrütt, auch der Sachen mit dem, dass allein etzliche wenig Gränitzen versehen, entgegen die andern bloss und in Gefahr gelassen, gar nit geholfen, sondern das Gränitzwesen durch dergleichen Unordnung in noch grössere Beschwer und Gefahr gesetzt wirdet: so sei Ihrer Mt. genädigister Befehlich, gedachte Herren anwesenden Officirer und Deputirten wollten nach vorgehender gnugsamber Ersehung beiliegender Schriften die Sach nothdurftig erwägen und beratschlagen, auch do sies also vor nothwendig befinden wurden, ehe den Malowecz mit seinem Guetachten selbst vernehmben und Ihre Mt. mit Rath und Guetachten gehorsamblich berichten, wie und auf was Weg eines und des andern halben nutzlichere und bessere Ordnung anzustellen und wie die Sach dahin zu richten, damit hinfuro, ehe und zuvor die Stand verreisen, die Landtagsbeschluss zu wirklicher Execution gerichtet oder je den Herren Deputirten mehrer und vollkumbner Gewalt und lauterer Befehlich, wie in furfallenden Nothdurften die Sachen anzustellen sein mochten, hinterlassen, sie die Deputirten auch, als die sich einer ohne des andern Vorwissen nichts unterfahen wollen, eintweder stetigs oder je öfter, als bisher beschehen, zur Stellen finden, den Zahlmeistern und andern Officirern (die dann zu Verhütung ubrigs Unkostens in der Anzahl in allbeg zu geringern) nothdurftige Instructiones gefertigt, die Gelegenheit zu Befurderung ihres eignen Nutzes und Missbrauchung ihrer Befehlich, dadurch dann nit allein dem Granitzwesen zu sondern Nachtel gehaust, sondern auch der Land und Leut treue wohlmeinende Bewilligungen übel angewendet werden, abschnitten und allerseits gute Richtigkeit gehalten werden mocht. Dabei dann auch sie die Herren obristen Officirer und Deputirten insonderheit erwägen sollen, weil, wie aus den Beilagen zu sehen, das nägstmal Suran, Comiali und etzliche andere Gränitzen unbezahlter verblieben, wie denselben von dem vorhandenen Geld ein Hilf gethan, wie auch von dem verhandenen Geld wiederumben ein Bezahlung anzustellen und es entzwischen mit Dargebung einer Summa Gelds zu den Furlehen, ohne welches die Knecht nit wohl sein können, und anderer diesem Wesen anhängenden Sachen halben zu halten sein und dergleichen Unordnungen, so sich nun bei beiden Bezahlungen zuegetragen, durch bessere ausfuhrlichere Instructiones verhuet bleiben mochten.

Und nachdem auch Ihrer Mt. Nothdurft erfordert, ein eigentlichs Wissen zu haben, was an den Steuerbewilligungen nägstverflossenen Jahrs allenthalben gefallen, auch wie und wohin dasselb verwendet worden sei, so sollen die Herren Deputirten, inmassen dann derwegen hievor auch begehrt worden, von den Einnehmbern, insonderheit aber dem Malowecz, alsbald nothdurftigen Bericht und Raitung, die nit generaliter oder im Pausch, sondern in specie mit Benennung der Personen, denen die Zahlung beschehen, gerichtet sei, abfordern und dieselben neben ihrem rathlichen Guetachten Ihr Mt. übergeben, damit man sehen könne, ob nit von dem Bevorstand oder aber den andern allbereit verfallnen zweien Terminen und dem verhandenen Geld, so sonst vergebens da liegt, den oberungrischen Gränitzen, als sie denen Landen, sonderlich Slesien, nahet angelegen und in höchster Gefahr stehen, auch etlichermassen ein Hilf gethan werden mocht.

Beschliesslich werden sich wohlgedachte Herren obristen Officirer und Deputirten sonder Zweifels erindern, dass Ihre Mt. noch vor diesem ein Verzeichnus der Interesse, so durch die Steuereinnehmber bisher aus dem einkumbenen Biergeld bezahlt worden, sambt dem, was dieselben Biergefäll in jedwederm Kreis ertragen, zu haben begehrt; dieweil aber noch bisher nichts darauf erfolget, und aber Ihrer Mt. Nothdurft erfordert, dessen allen ein grundlichs und furderlichs Wissen zu haben, so werden die Herren Officirer und Deputirten solchs gleichsfalls zu verordnen und Ihrer Mt. dieselb Verzeichnus zu übergeben wissen. Das sei also hochsternennter Kais. Mt. gnädiger gefälliger Willen und Meinung. Prag den 14. Decembris anno 80.




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