4. Nařízení komoře české dané, aby nedoplacené berně od duchovních osob v Čechách zvyupomínala, nedoplatky klášterů Oseckého a Světeckého, kteréž přes 3500 tolarů obnášejí, aby z jich zásob zapraveny byly, a z došlých takových peněz ničeho bez svolení císařského vydáváno nebylo.
1580, 29. prosince. - Opis souč. v arch. česk. místod.
Von der Röm. Kais. Mt. unsers allergenädigisten Herrn wegen den Herren beheimischen Kammerräthen auf ihren vom dritten ditz Monats gethanen Bericht, der Geistlichen in Beheimb Ausstand an ihrer bewilligten Contribution betreffend, hiemit wiederumben anzuzeigen, dieweil sie die Geistlichen über diesi, dass ihnen der Hinterstand an der ersten Contribution durch die andern zu des Kinsky Bezahlung gethone Bewilligung aufgehebt und nachgelassen war worden, einichen Schein nit fürzulegen, auch bei den Kanzleien anders nichts zu finden, als dass die Commissarien, so angeregte des Kinsky Bezahlung erhandelt, wegen Nachlassung der ersten Contribution allein ein Intercession gethon, darauf aber weiter nichts erfolgt, wie dann aus des gewesten beheimischen Kamnierpräsidenten Jan Popls derwegen gethonen Bericht gleichfalls verstanden wirdet, sonder mit der Einforderung aussei einicher Vertröstung des Nachlass allein darumben etwas still gehalten worden, damit des Kinsky Handlung nit etwo gesteckt werden darf: so sei demnach Ihrer Mt. genädigister Befehlch, sie die beheimisch Kammer wolle ennelte Geistlichen zu förderlicher Eichtigmachung berührter Ausstand, als deren Ihr Mt. bei gegenwärtigen Obliegen unvermeidlich bedürftig seind, ersuchen und vermahnen und Ihr Mt. alsdann des Verfolgs bei einem und dem anderen in Gehorsam berichten.
Was aber die Ausstand bei beden Gottshäusern Osseck und Schweiz, die sich allein über die vierthalb Tausend Thaler erlaufen thuet, anlangt, befehlen Ihr Mt. dieselben von dem daselbst vorhandenen Vorrath ehist richtig zu machen, welches sie die beheimische Kammer also zu beschehen zu verordnen, aber nach einbrachtem Geld und alsbald ein oder die ander Post einkumbt, Ihrer Mt. dasselb zu Händen dero Hofkammer berichten und ausser Ihrer Mt. ausdrucklichen Befehlch daran weder wenig noch viel verwenden... Per imperatorem 29. Decembris anno 80.