10. Komora dvorská sdílí komoře české na zprávu v příčině komorních a sněmovních záležitostí některé své pochybnosti, kteréž týkají se horního řádu, dolování Kutnohorského, splavnosti řeky Labe a práva hor viničných.

V PRAZE. 1581, 14. ledna. - Konc. v arch. min. fin. ve Vídni.

Von etc. der behmischen Kammer zu vermelden: Es fallen bei ihrem vom 12. dits gethanem Bericht in Sachen des Land- und Kammerrechtens, desgleichen die Landtagssachen betreffend, in folgenden Artikeln Mängel für.

Erstlich sei vonnothen, dass zu Berathschlagung des Artikels, die Bergordnungen betreffend, die Copeien der General, wie hievor die gemeinen Gwerkentäg ausgschrieben worden sein, desgleichen auch der Commissarien gehabte Instructiones, item des Munzmeisters im Joachimsthal, Georg Kadners, Bedenken, so er uber die bevorstehende Beformation in jetzigen seinem Hiesein zu der behemischen Kammer übergeben haben soll, forderlich zur Hofkammer übergeben werden. Dabei sei auch aus vorgehenden ihr der Kammer vom andern Januarii gethanem Bericht ein Nothdurft befunden worden, dass mit Transferierung der Kuttenbergischen Schriften, domit man der Kammer Bericht nach im Werk sein soll, schleunig verfahren und damit gar nit gesaumbt werd, weil ausseil derselben in der Berathschlagung nit fortgeschritten werden kann.

So ist auch des Ganger Bergwerchs halben zum Kuttenberg zu wissen vonnothen, wann die Ubernehmbung desselben von der Stadt und mit was Conditionen beschehen, wie es auch bisher mit Verneuerung der Stadt- und Bergambter daselbst gehalten worden, und ob dieses nit der Beschwerartikel einer sei, so auf derer im Landtag darzu deputierten Commissari Erkanntnus stehe. Dabei auch die zuvor durch die Herren Officierer und Kammer gehaltene Berathschlagung uber ihr der Kuttenberger Privilegia, davon in des von Oppersdorf Schreiben Meldung beschicht, neben Abschrift der Privilegien bei der Sachen zu haben nothig, welche die Kammer aufsuchen oder im Fall sie noch bei des von Oppersdorf Händen seind, alsbald von ihme abfordern und alsdann eines und das ander zur Hofkammer übergeben solle.

Wegen Richtigmachung der Eibschifffahrt ist die anfängliche Ursach, was diese Handlung und Berathschlagung causirt, was auch die Kron Beheimben vor Nutz daraus zu gewarten hab, zu wissen vonnothen, des man die behemische Kammer ehestes zu berichten und die bisher darinnen ergangne Acta zu weiter Berathschlagung zur Hand zu richten wissen wirdet.

Der Artikel wegen des Weinbergrechts ist noch zur Zeit, weil man keine gewisse Nachrichtung hat, wer sich desselben in specie verweigern thue, zu proponieren unnöthig, sonder wird für zueträglicher angesehen, dass die hievor durch beide Kämmer berathschlagt und der behmischen Kammer antefohlene Ausmessung auf jetzo angehenden Frühling, so bald es nur die Wetterszeit leiden wird wollen, an die Hand genumben und endlich unverschont männiglichs verfahren werd. Wird sich alsdann jemand darwider setzen, der wird seiner Verweigerung Ursach anzuzeigen, derwegen Schein furzubringen und Ihre Mt. alsdann ferrer ihre Nothdurft zu befurdern wissen. Jetzo aber soll die behmische Kammer Abschriften von Kaiser Carls Maiestätbriefs und Kunigs Wladislai Confirmation herabgeben und daneben berichten, wann ein Landmann von einem Burger oder Bauer ein Grund erkauft oder bekumbt, alsbald seine Natur verändert und zu einen Landguet wirdet oder was es sonst darbei vor ein Gelegenheit hab. An dem allen beschicht höchsternennter Kais. Mt. genädiger gefälliger Willen und Nothdurft. Actum Prag den 14. Januarii anno 81.




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