39. Komora dvorská nejvyšším úřadníkům zemským o dalším nařízení ustanoveným osobám, aby v příčině účtů z nedoplacených berní a posudného vedle uložené jim povinnosti se zachovaly

1581, 3. května. - Konc. v říšsk. fin. arch. ve Vídni.

G. H. E. G. werden sich gnädig erindern, dass bei nägsten hieigem Landtag etzliche Personen, als ausm Herrnstand Herr Joachimb von Kolobrat, Herr Georg von Martinitz und Herr Adam von Sternberg, ausm Ritterstand Bernhard Hodieowsky, Jan Mitrowitz und Sigmund Schluski und neben ihnen auch drei Personen aus den Prager Städten zu Aufnehmbung der noch hinterstelligen Steuer-, Biergeldund zahlmeisterischen Raitungen dergestalt verordnet worden, dass sie sich vor dem nägstkunftigen Landrechten eines gewissen Tags vergleichen, allher verfügen und die Raitungen ubernehmben sollten.

Wiewol ihnen nun unlängst in Ihrer Mt. Namen von der behmischen Hofkanzlei aus einem jeden insonderheit geschrieben und auferlegt worden, sich auf ein benennten Tag hieher zu verfügen und die Sachen dem Landtagsbeschluss nach endlich zu verrichten; nun ist aber ausser des von Kolobrats und Martinitz sonst keiner erschienen und hat sich der von Martinitz mit dem entschuldigt, dass er auf den Landtag in Mährern verordnet war. Dieweil dann Ihrer Mt. theils ganz beschwerlich fallen will, dass sie ihrer Gebührnus uber das, was bisher beschehen, noch länger entrathen sollen, die Sach auch ohne das nun viel Jahr lang anstehet und ungeachtet, was derwegen von den Ständen in gemein beschlossen wirdet, doch gar kein wirkliche Vollziehung folgen will: so vermeint der von Vels, es möchte obgedachten hierzu deputierten Personen der Saumbsal oder Verzug etzlichermassen verwiesen und daneben mit Ernst auferlegt werden, sich auf einen gewissen Tag, den Ihre Mt. selbst in einer kurzen Frist, als inner zehen oder zwölf Tagen, benennen möchten, herein erscheinen und nit dass sie sich erst auf demselben einer andern Zusammenkunft vergleichen, sondern stracks mit Aufnehmbung der Raitung in Beisein der Personen, so von der Kammer darzu deputiert, furgehen und die Sach noch vor angehenden Landrecht zu Ort befurdern sollten, damit man doch einsmals aus der Sachen und zu den Restanten, die sonder Zweifels in grossen Summen darunter stecken, kumben möcht. Jedoch etc. Sollen wieder erfordert werden und ist der beh. Kanzlei also angemeldet worden. 3. Mai 81.




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