40. Císař Rudolf II. soudu zemskému v království Českém v příčině některých nevyřízených záležitostí, zvláště aby od komisařův sněmem zvolených podána byla zpráva o účtech berničných.

V PRAZE. 1581, 10. května. - Konc. v arch. min. fin. ve Vídni.

Rudolf etc. Hoch- und wohlgeboren, gestreng, ehrenfest, liebe Getreuen! Was uns an Erledidigung etlicher Sachen und Strittigkeiten, so bisher beim Landrecht verblieben, gelegen, als erstlich an Erlangung derer zu Aufnehmung der Steuer- und dreissigsten Pfennigs Raitungen im Landtag verordenter Commissarien Relation, wie sie die Raitungen von Anfang des 70. bis zu End 73. Jahrs verricht und worauf dieselben beruhen; fürs ander an Herausbekommung der andern Commissarien Relation und ihrem Gutbedunken, so uber den Abraitungen gesessen, was uns darbei weiter zu thuen gebühren wurde; fürs dritte an Verhörung des Stritts und Befürderung des Ausspruchs zwischen dem gestrengen Albrechten Prückner anstatt und zu Händen der durchleuchtigen unser freundlichen geliebten Frauen Mutter, der römischen Kaiserin als Künigin zu Beheimb, Ihrer Lieb und dem Geschwistert von Gendorf umb etliche Lehensdorfer zu der Herrschaft Trautenau gehörig; zum vierten an Befürderung des Ausspruchs zwischen den dreien Prager Städten wegen der Salzniederlag, und letztlich an Verhörung und dem Ausspruch zwischen dem gestrengen Niklasen Skalský, Kammerprocurator, an unser Statt und dem wohlgebornen u. 1. getreuen Hansen Getrzich dem altern von Zierotin und dem gestrengen Albrechten Kapaun vonwegen weilend Mathessen Dobsches Testament, ob dasselb in die Landtafel gebührlich einkommen möge oder nit, das habt ihr aus unserm gnädigisten Schreiben und Vermahnung, dessen Datum auf unserm küniglichen Schloss Prag am Fastnachtdienstag dies Jahrs mit mehrerm zu vernehmen gehabt. Dieweil wir aber Bericht werden, dass hierin durch euch bei dem verwichnen Landsrecht nichtes fürgenommen, sonder die Sachen noch in voriger Gestalt (welches uns zu merklichem Schaden gedeihen will) anstehen, derhalben so haben wir unserer Nothdurft nach keineswegs umbgehen mögen, euch solches nochmals gnädigist zuzuschreiben, befehlend, dass ihr, soviel äusserist müglich, die obangezogne Sachen und Strittigkeiten alle, oder je des meisten Theil in diesem angehenden Landrechten endlich für die Hand nehmet und ohne allen weitern Aufschub (wie wir dann an euch gnädigist nit zweifeln) erlediget und verrichtet. Daran vollbringt ihr unsern gnädigen Willen und Meinung. Geben Prag am Mitwoch nach Exaudi anno 81.

An das Landrecht in Beheimb.




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