41. Komora česká oznamuje císaři, co byla učinila v příčině zvyupomínání nedoplacené berně a posudného, i radí císaři k dání rozkazu soudu zemskému, aby osoby k vyřízení účtů berničných sněmem zvolené přísně napomenuty byly k vykonání jim uložené povinnosti.

1581, 20. května. - Orig. v arch. min. fin. ve Vídni.

Allergnädigister Kaiser und Herr! Wir haben nit unterlassen, was den Artikel wegen Einbringung der Restanten und Biergelds betrifft, dem obristen Herm Landkammerer nothdurftig furzubringen dergestalt, obwohl E. Kais. Mt. Ursach gnugsamb hätten, vermug des Landtagsbeschluss wider die saumbigen Restanten mit der Execution zu procedieren, jedoch derselben bisher damit verschonet und wollten nochmals zu allem Uberfluss ein jeden vermahnen und warnen lassen, sich mit Richtigmachung seiner ausständigen Gebührnus die Zeit uber des jetzo währenden Landrechtens gehorsamblich einzustellen oder aber der Execution und Straf, so durch den Landtagsbeschluss darauf gesetzt, gewärtig zu sein. Und demnach von E. Mt. wegen an den Herrn begehret, dass er solches in Landrechten öffentlich verrufen und sonderlich auch an schleunige Erlegung des völligen Biergelds, weil dieser Zeit gar wenig einkombe, dass nit allein die Interesse davon schwerlich abzulegen, sondern auch E. Mt. derselben zu der Hofunterhaltung hoch bedürftig wären, vermahnen wollte. Darauf er nun solches gesterigs Tags in Gemein von der Cathedra mit guter Ausführung verricht.

Was aber die Aufnehmbung der Steuerraitung betrifft, davon ist bei dem Landrechten noch nichts angebracht, sondern haben die Sachen gesterigem Verbleiben nach in ferner Berathschlagung genomben und befinden ein Nothdurft zu sein, dass E. Mt. an das Landrecht Befehlen ausgehen Hessen, mit Erinderung, was im Landtag wegen Aufnehmbung der Raitung beschlossen und weil demselben bisher kein Vollziehung beschehen war, dass sie nochmals bei den deputierten Personen endlich darob sein und Befurderung thuen wollten, damit den Raitungen mit allem Fleiss obgelegen und soviel muglich darinnen verrichtet, auf dass noch uber einstheils derselben die Relation bei jetzt währenden Landrechten beschehen muge, zu den vorigen Raitungen aber ein forderlicher gewisser Tag nach Ausgang des Landrechtens bestimbt und ihnen mit Ernst eingebunden, damit die Aufnehmbung befördert und die Relation zu nagst künftigen Landrechten endlich und unverlangt gethan, auch jetzo alsbald der Zehrung halben vermug des Landtagsbeschluss, damit sie die Commissari umb soviel williger und fleissiger den Sachen abzuwarten Ursach hätten, Vergleichung gemacht wurde. Jedoch zu Euer Mt. fernem gnädigisten Erwägen und Gefallen gestellt. Deren wir solches in Gehorsamb nit sollen verhalten. Actum den zwanzigisten Tag Maii anno im 81.

Euer Röm. Kais. Mt. unterthenigiste, gehorsambiste: Humprecht Czernin z Chudienicz. Hertwig Seidlitz. Paul von Lidlaw.




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