44. Císař Rudolf II. projevuje komoře české svou spokojenost s Částkou, kterouž město Loket a městečko Schönbach na místě berně byla svolila, i nařizuje, aby proti poddaným městyse Kocengrünu a Hertenberku, kteříž zpěčují se berní odváděti, se vší přísností zakročeno bylo.

V PRAZE. 1581, 20. června. - Opis souč. v arch. min. fin. ve Vídni.

Auf euren gehorsamen Bericht vom andern dits und aus denen dabei angedeuten Ursachen lassen wir uns mit Gnaden gefallen, dass von denen von Elbogen die bewilligte Steuer als vier Tausend Gulden, so sie auf vier Termin erlegen, und dann zwei Tausend Gulden, welche sie an ihrem bei uns habenden Anlehen abschreiben lassen wollen, dargestalt angenommen werde, dass es nit auf die verloffne zwei, als das neunundsiebenzig und achtzig, sowohl die folgenden zwei Jahr, darinnen sie die Bezahlung thuen, sonder allein auf die vorgehende fünf Jahr, als vom dreiundsiebenzig bis auf neunundsiebenzigiste Jahr verstanden werden solle.

So lassen wir es auch bei des Städteis Schönbach Bewilligung, nämlich dass das Städtel mit ihren zugehörigen Dorfschaften zweihundert Thaler, die andern aber ausseides Ambts Hertenberg für ein jeden Hof drei Gulden auch auf vier Termin zu vorbenennter Zeit geben sollen, mit Gnaden verbleiben. Und befehlen euch demnach gnädiglich, ihr wollet Verordnung thuen, damit solche Steuer bewilligtermassen ordenlich eingebracht und in unser Hofzahlmeisterambt, von dannen wir es zu Nothdurft des Kriegswesens ferrer anzuwenden albereit Verordnung thon, auszählt und sonst nindert anders wohin verwendet werde.

Und dieweil sich die Unterthanen aus dem Markt Gossengrün und zu Hertenberg solcher Steueranlag beschwert, so wollet dem künftigen Hauptmann zu Elenbogen von unserntwegen auferlegen, dass er sie mit gebührendem Ernst zu gleichem Mitleiden anhalte und im Fall ihrer Verweigerung die Execution gegen ihnen gebrauche; dann wir ihnen ungeachtet ihres beschehnen Einwendens solche ihr ungebührliche Weigerung den andern zu Beschwer und gleicher Nachfolg gar nit verstatten können. An dem allem vollzieht ihr unsern genädigen Willen und Meinung, Actum Prag den zwrainzigisten Junii anno etc. im einundachtzigisten.




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