46. Císař Rudolf II. ztěžuje si nejvyšším úřadníkům zemským v příčině nedostatečného placení vojsku na hranicích Uherských zvláště od té doby, kdy stavové sami do rukou svých takovou výplatu převzali; ohrazuje se proti zařízení, kteréž od colmistrův a mustrmistrův libovolně se stalo, aby totiž jedna každá země koruny České vojsko na jisté části hranice platila, kdežto disposice nad pomocí válečnou a vůbec nade vší správou vojenskou císaři náleží; žádá, aby z berně sebrané přiměřená část na potřebná opatření k obraně hranic vydána byla.
NA HRADĚ PRAŽSKÉM. 1581, 2. července. - Orig. v arch. Třeboň.
Rudolph der Ander u. s. w. Hoch- und wohlgeborne, gestrenge, liebe Getreue. Uns kumbt erst jetzo mit sonder Befrembdung vor, dass der gehorsamen Stand unserer Kron Beheimben, Mährern und Schlesien verordente Zahl- und Mustermeister vor dieser Zeit für sich selbst auf den bergstädterischen Granitzen ein Abtheilung, was und welche Ortflecken von einem jedwedem Land bezahlt werden, gemacht haben sollen, daraus dann erfolgt, dass erstlich die bewilligten Hilfen, seit der Zeit die Stand die Zahlung selbst gethan, kein Jahr ordentlich oder vollkumblich auf die Granitzen angeordnet, auch bei der jetzo gehaltenen Bezahlung die Ortflecken, so dem Furstenthumb Schlesien zugetheilt gewest, weil dieselben Steuern jetzo und hiefüro auf Oberhungern (daran dann dem Land Schlesien am meisten gelegen) kumben sollen, ganz und gar unbezahlter und also nit allein die armen, nacketen, hungerigen Knecht auf Sitna, Altensol, Wiglosch und Muran in sonderai Elend, Schwierigkeit und Ungeduld verlassen, sondern auch wir dardurch verhindert worden sein, damit wir zu dem gethanen Furlehen, welches von anderen Orten auf beschwerlichs Interesse anticipiert worden, umb soviel weniger kumben und desselben mit sonderer Ungelegenheit entrathen müssen.
Nun künnen wir uns gar nit erindern, dass jemals einem oder dem andern Land insonderheit ein determinierte Granitz zu bezahlen angewiesen worden war, als was vielleicht die Muster- und Zahlmeister, wie gemeldet, ausser unser und der Stand Vorwissen für sich selbst thon haben möchten, wie dann auch die Stand, do es zur Zeit an sie gelangt worden, sich zu einiger gewissen Granitz nit haben verbinden wollen, sondern dem jüngsten Landtagsbeschluss nach auf denen Granitzen, so diesseit der Donau dem Land Schlesien und Mährem am nächsten gelegen, so weit sich die Hilfen erstrecken und wie es unsere Commissarien fürs best und nöthigist ansehen und verordnen wurden, zu bezahlen bewilligt. Und obwohl der nächst beheimisch Landtagsbeschluss unter anderm diese Wort vermag, dass die Zahlmeister dem Kriegsvolk die bis auf Georgi verfallene Bezahlung an denen Orten auch dergestalt, wie des verflossenen Jahrs beschehen, thuen sollten, des sich dann die Zahlmeister der jetzigen Zahlung halben behelfen und dem Verstand dieser "Wort auf die hinter unser und der Stand Vorwissen gemachte Abtheilung in specie deuten möchten: so künnen wir es aber doch gar nit, sondern vielmehr darfür genädigist halten, dass es von den gehorsamen Ständen auf die Granitzen diesseit der Donau in genere gemeint sei, wie es dann auch der Inhalt der vorgehenden Landtagsbeschluss lauter also mitbringt. Darauf ist nun unser gnädigistes Begehren an euch, ihr wollet die Sach in nothdurftige Erwägung nehmben, den Zahlungsofficieren dergleichen eigenmächtiges Furnehmen hinfüro nit verstatten, sondern die Sach den Lantagsbeschlüssen nach dahin richten, damit erstlich die Bezahlung auf den Bergstädtischen Granitzen ingemein, soweit als sich die Bewilligungen erstrecken und es unsere Commissarii anweisen werden, unweigerlich thuen, do dann dem gemachten Überschlag nach der Kron Beheimben und Markgrafthumb Mährern Bewilligung, do sie änderst vollkumblich und ohne einigen Hinterhalt hinab gefuhrt werden, allein wohl darzu erklecken und ein mehrers, als auf die bergstädterische Granitzen aufgehet, austragen werden. Vors ander, dass uns die Disposition derselben Gefäll sowohl als das ganz Kriegswesen ohne einichen Einhalt und Verhinderung freigelassen und ihnen den Zahlmeistern mehrere nit verstattet werde, dann dass sie das Geld auf die Mass, wie wir es verordnen werden, auszählen und daneben zusehen, dass dasselb nit anderstwohin, dann eben auf die Granitzen, dahin es die gehorsamen Stand vermeinet und bewilligt, angewendt werde.
Vors dritt, weil es dieser Zeit furnehmblich umb das zu thun, damit dieselben bergstädterisehen Ort, so, wie gemelt, die Stand in Schlesien bisher zu ihrer Bezahlung gehabt, des Vergangnen halben, sowohl auch wir unserer gethanen Fürlehen, wie billich und es von den gehorsamen Ständen in nächst gehaltenem hieigem Landtag also bewilligt worden, bezahlt und contentiert werden mügen, und dann von dem beheimischen Steuergeld über die bishero beschehene deren unterschiedliche Bezahlungen seit dem neunundsiebenzigsten Jahr ein ansehnlicher Hinterstand verhanden sein muss, damit diese hinterstellige bergstädterische Bezahlung, die dann die Stand dem Landtagsbeschluss nach, so weit sich ihre Bewilligung erstreckt, zu thuen schuldig seind, eintweder aus demselben Hinterstand vollkumblich verrichtet oder zum wenigisten mittlerweil zu etwas Contentierung der armen nothleidenden Kriegsleut ein erspriessliche Summa neben der zuvor begehrten Raitung und Auszügen furderlichst hergegeben, allerlei Ungelegenheit dardurch verhütt und auf den widerigen Fall nit etwo das verursacht werde, so hernach vielleicht gegen gemeinen Ständen nit verantwortlich sein möcht, des ihr nun als die von gemeinem Land hierzu deputierten Officierer Vollmacht und Gwalt habt, weil es solche Sachen, die dem Landtagsbeschluss gemäss auch an sich selbst billich und also der unvermeidlichen Notturft seind: daher wir uns dann auch umb soviel mehr aller gehorsamen Willfahrung und furderlichen unabschlägigen Bescheids zu euch versehen, dasselbe auch in allen Gnaden erkennen und bedenken wollen.