50. Komora dvorská podává císaři své dobré zdání o podmínkách činěných Janem Vchynským ze Vchynic v příčině půjčky 60.000 tolarů. (Vchynský žádal, aby mu svěřena byla vrchnost nad městečkem Hor Kašperských a peníze aby mu ujištěny byly na některém císařském však ne korunním statku.)

V PRAZE. 1581, 17. července. - Konc. v arch. min. fin. ve Vídni.

Allergnädigister Kaiser und Herr! Es hat sich bei der Furstl. Durchlt. Erzherzog Ernst zu Osterreich Herr Jan Kinski diese Tag wegen eines baren Darlehens von 60000 Thalern angemelt und sich dieselben gegen Conditionen darzugeben erboten, darauf Ihr Furstl. Durchlt. der Hofkammer gnädigist auferlegt, dass sie den Fürschlag von ihme Chinski einnehmben, die Sach mit der beheimischen Kammer berathschlagen, folgends zum Fürbringen richten sollte.

Zu gehorsambister Vollziehung desselben hat sie die Hofkammer alsbald den Chinski für sich erfordert, sein gehorsambistes Anbieten gehört und dasselb auf drei unterschiedliche Artikel gestellt befunden:

Erstlich, dass die 4000 Thaler Gnadengeld, so weiland Kaiser Maximilian hochlöb- und seligister Gedächtnus ihme mit 400 Thalern jahrlicher Verzinsung bewilligt, sambt noch andern 1000 Thalern, die ihme von dem Jan Konorski, Castellan zu Calis (sic), bei der schlesischen Kammer übergeben und angewiesen worden sein, zu angeregter Summa des Darlehens geschlagen und zugleich neben demselben mit 6 per cento verzinst; zum andern die Superioritet über das Stadtel Bergreichenstein wo nicht von Rechts wegen, so er darbei zu haben vermeint, jedoch aus Gnaden bewilligt, und dann zum dritten die Assecuration mit E. Mt. Herrschaften eine, die nicht Krongut sei, gethan, ihme auch gegen einem Revers, dass er mit derselben bis nach Verfliessung des Termins nichts zu schaffen haben wolle, alsbald bei der Landtafel abgetreten werde.

Nun sein diese drei Conditionen nicht allein von der Hof- und beheimbischen Kammer alles Fleiss erwogen, sonder auch E. Mt. fürnehmben geheimben Räthen, zufoderist aber Ihrer Fürstl. Durchlt. Erzherzog Ernsten in nächstgehabter Audienz gehorsambist fürbracht und darfür gehalten worden, dass obwohl fürs erst die 5000 Thaler, so mehrgedachter Chinski zu dem baren Darlehen zu schlagen gebeten, ein lauters Gnadengeld und nicht wohl rathsamb, die Hauptsumma darmit noch grosser zu machen, doch zu bedenken sei, dass die 4000 Thaler darunter mit hohem Interesse, als zehen per cento, verschrieben, und da es zu diesem Anlehen geschlagen, bis auf 6 geringert, die Verzinsung von dem Granitzzoll aufgehebt und hierdurch diese 400 Thaler hinfüro der Kammer zu Gutem komben wurden. Umb welcher furgebrachten Ursach willen das gemeine Gutachten dahin gangen ist, wann man sich nun der überigen zweien Punkten mit ihme Chinski vergleichen und bemelts Anlehen, wo nicht auf vier, doch zum wenigisten drei Jahr erhandeln kunnte, dass wider diesen ersten Artikel kein Bedenken zu haben, voraus weil man inner der Zeit bei E. Mt. getreuen Künigreichen und Landen ein Hilf zu Ablegung solcher und anderer Schuld verhoffentlich erhalten und also den Chiniski wiederumb contentieren wird mügen.

Was aber fürs ander das Stadtel Bergreichenstein antrifft, wissen sich E. Kais. Mt. allergnädigist zu erindern, dass noch hievor in dieser Sachen die Herren obristen Landofficier der unterthänigisten Meinung gewest, es sollte zu Verhütung allerlei Widerwärtigkeit für die Bergreichensteiner selbst und E. Mt. unnachtheilig sein, wann E. Mt. dem Chinski den Schutz und Protection, inmassen bei des von Loxans Inhabung geschehen, iedoch das Bergwerk immediate ausgezogen, aus Gnaden und keiner Gerechtigkeit bewilligt und vertraut hätten, dergestalt, dass er von E. Kais. Mt. wegen das Stadtel vor aller Unbillichkeit schützen und schirmen, sie wider ihre Freiheiten, Satzungen und Begnadungen auch andern ihren alten guten Gebräuchen und Gewohnheiten, sowohl an ihrer bürgerlicher Nahrung und Handtierung, Bräuwerk und anderm nicht irren, sonder geruhiglich verbleiben lassen, sie nicht beschweren noch andern zu thuen gestatten und also anders oder mehrers nicht, als der Verordnung eines Richters befugt sein, derwegen auch einen kräftigen Revers von sich geben solle. Und obwohl hemach der Obristmünzmeister darüber vernomben, welcher sein gehorsambistes Gutachten auf einen andern und nämblich diesen Weg gestellt, dass man dem Chinski diese Bewilligung der Protection über Bergreichenstein nicht thuen sollte, in Bedacht, dass es ihren Privilegien zuwider und vielleicht den Untergang des Bergwerks daselbst verursachen, auch dardurch den einheimbischen und ausländischen Gwerken zu bauen Abscheuch machen und bei den überigen gefreiten Bergstädten ein schiechs Ansehen gebären möchte; dieweil aber befunden worden, dass es mit ihren Privilegien, soviel sie deren bei der beheimischen Kammer furgezeigt, also geschaffen, dass sich dieselben allein auf Befreiung des Ungelds allda und der Landstrass von Passau herab, auf die ander Sachen aber, die Unterthänigkeit betreffend, gar nicht erstrecken, es auch nicht den Verstand gehabt, dass die Bergreichensteiner an solchen ihren Freiheiten vernachtheilt, sonder vielmehr durch einen kräftigen Revers versichert werden sollten: so ist darfür gehalten worden, dass es bei dem verbleiben müchte, wofer E. Kais. Mt. ihme Chinski angedeuten Schutz gnädigist erfolgen Hessen, dass gedachte Bergreichensteiner eh und zuvor hieher erfordert, ihnen ein Abschrift des Revers zugestellt, sie auch vernomben werden müchten, was zu ihrer desto besserer Versicherung für nothwendige Clausuln darein zu bringen sein und also des obristen Münzmeisters Bedenken aufgehebt werden müchten. Welcher Meinung dann die gehorsambe Räth noch wären; wann aber E. Kais. Mt. hievor darwider Bedenken gehabt, so steht es bloss bei derselben allergnädigisten Gefallen, wessen sie sich dieses andern Artikels halber mit kaiserlichen Gnaden entschliessen wollen.

Anreichend letztlich die fürgeschlagne Assecuration der Verpfandung einer E. Kais. Mt. eigenthumblichen Herrschaft vermeinen die gehorsambe Räth gleichwohl, da E. Kais. Mt. diese Geldhandlung mit dem Chinski zu schliessen gnädigist bedacht, dass man ihne in Gestalt aller Sachen Beschaffenheit auf ein Gut weisen werden müssen, inmassen es hievor mit andern und ihme gleichfalls beschehen, weil E. Kais. Mt. allergnädigisten Wissens die Burgschaft nicht mehr wohl zu bekomben sei. Dass ihm aber solches Unterpfand bei der Landtafel alsbald abgetreten werden solle, das ist bisher in der Kron Beheimb nicht brauchig gewest, auch umb allerhand starker Bedenken, sonderlich aber eines künftigen bösen Eingangs willen nicht zu rathen, sonder viel besser, dass es mit solcher Verpfändung dem Gebrauch nach, wie es E. Kais. Mt. bisher gepflogen, gehalten und die Verschreibung auf den Fall der Nichthaltung gerichtet werde. Doch wird das alles zu E. Kais. Mt. allergnädigisten Gefallen gestellt, die werden sich über eins und das ander Ihres gnädigisten Gemüts zu entschliessen wissen. Deren sich die Hofkammer allerunterthänigist befehlen thuet. Prag den 17. Julii anno 81.




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