52. Válečná rada dvorská podává arciknížeti Arnoštovi své dobré zdání, jaká opatření učiněna by býti měla, aby od vojska na hranicích báňských měst a Horního Uherska rozloženého jisté slevení žoldu docíleno býti mohlo.

1581, 20. července. - Orig. v říšsk. arch. fin. ve Vídni.

Der Kriegsrath hat dieses der Kais. Mt. Schreiben sambt der Hofkammer daneben fürgebrachtem Gutdunken vernommen. Soviel den Nachlass auf der bergstädterischen Granitzen belangt, sein Ihr Kais. Mt. desselben auf zwei Monat ja vom Kriegsrath vertröst worden, Ihr Kais. Mt. ist aber zu mehrmalen und sonderlich vom letzten Junii nächst verschienen, welches Schreiben die Hofkammer damals auch ersehen, ausfuhrlich erinnert worden, was die Ursach, dass solcher Nachlass für voll nit erfolgt ist, nämblich, dass die Commission, die vorher hätte gehen und darbei die behemischen und marherischen Musterofficier auch selbst hätten sein sollen, nit verordnet, sonder die Zahlung ehe, als den Kriegsleuten derwegen was zugemut worden, auf die Granitz ankummen ist, und dann dass die behemischen Officier die Kriegsleut für gewiss vertröst, dass sie ihnen zwölf Monat Bargeld wollen darbringen, welches ihr Schreiben der Kais. Mt. auch hievor in Originali uberschickt ist worden.

Da dann Ihrer Mt. verordneter Commissari, der von Herberstein, noch jemand ander, weil die Musterofficier von denselben Landen nichts ernstlichs dabei noch wider ihr vorgethane Vertröstung thuen künnen, was fruchtbars richten mügen und wäre ja vonnöthen gewesen, da Ihr Kais. Mt. den völligen Nachlass hätten haben wollen, dass sie auch das, so wegen der vorhergehunden Commission längst hievor gerathen und oftmals wiederholt worden, zuvor richtiger ins Werk gebracht hätten.

An dem stehts noch, wenn Ihr Mt., wie sie in diesem Schreiben Vertröstung thuen, die Sachen bei den behemischen und der incorporierten Land Ständen dahin richten, dass dieselben oder ihre Officier die Kriegsleut weiter nichts vertrösten, sonder ihre Zahlungen allein nach ihrer Mt. oder der Fürstlichen Durchlt. Fürschreiben anstellen, so will der Kriegsrath nit zweiflen, da änderst der gemelten Lande Bewilligung mit Bargeld und für voll gereicht und allweg zu halben Jahren auf die Granitzen darbracht, dass die zwen Monat erhalten und solches jetzo alsbald, wenn nur eigentlicher Bescheid von Ihrer Mt. kumbt, dass Ihr Mt. es also erhandelt und mit den behemischen und incorporierten Land Ständen geschlossen sei, den Kriegsleuten voran angemeldet möge werden.

Mit dem Nachlass in Oberhungern hat es seinen Weg und fallt der Kriegsrath der Hofkammer diesfalls bei, dass jetzt alldorten aus den dabei erzählten Ursachen darauf kein Raitung zu machen. Da man aber die oberhungrischen Herrschaften und, wie der durch die Zipserisch Kammer gemachte Überschlag vermag, auf gewisse Bestand gericht, hätte man mit dem schlesischen und lausnitzischen Geld, da es auch für voll dargebracht, hoffentlich wohl gefolgen und die zwen Monat Naehlass, welche die in Oberhungern noch vor etlichen Jahren gehorsamblich eingangen, erhalten mögen.

Vom Herrn Rueber, Feldobristen, und dem von Herberstein ist gleichwohl noch kein Bericht einkummen, wie sich die oberhungrischen Zahlungssachen werden anlassen, da es aber je den Weg erreichen solle, dass die aus Schlesien allein die teutschen Reuter und die von Sendereo bezahlen, oder doch zum wenigisten ihnen was mehrers reichen wollten, so wäre ganz billich, dass gedachter Nachlass der zwen Monat bei denselben zu begehren und innenzuhalten, und das möchte dem von Herberstein vorher auf den Fall alsbald zugeschrieben, daneben auch der Rueber ermahnt werden, sein bestes hiebei zu thuen.

Wenn die Kais. Mt. den Ausstand bei den Behemen und Märhem, was sie noch auf die Granitz schuldig, einbringen, wie sich dann dieselben Stände dessen gar nit verweigern künnen, so kann der ein Monatsold auch bei den übrigen Häusern auf der bergstädterischen Granitzen, welche bisher nit bezahlt worden, innengehalten werden, darauf man zu gemelter Zahlung bedacht wird sein sollen. - Propositum archiduci 20. Julii 81.




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