54. Rozhodnutí císařské Ladisl. Popelovi ml. z Lobkovic v příčině konečného súčtování a zaplacení útrat, kteréž týž r. 1576 jako vyslanec do Polska byl vynaložil.

V PRAZE. 1581, 27. července. - Konc. v říšsk. arch. fin. ve Vídni.

Von der Röm. Kais. Mt. unsers allergnädigsten Herrn wegen Herrn Lasla Poppi dem jungem von Lobkowicz auf sein hievor gethanes unterthänigstes Supplicieren, alles in Sachen die Quitirung seines im 76. Jahr aufgewendten polnischen Legationskosten und Bezahlung derjenigen 1000 Thaler, so die nächst in Gott abgeleibte Kais. Mt. hochlöblichister seligister Gedächtnus ihme anstatt der 70jährigen Cheyttischen und Wyhelischen Zehent zu bezahlen verwilligt haben soll, belangend, zum gnädigisten Bescheid anzuzeigen:

Was erstlich die begehrte Quittierung belang, sei dieselb bisher allein an dem erwunden, dass Ihr Mt. er Herr Poppi dargegen der jetzigen vierjährigen Fechsung halber angeregts Zehent Wyhel und Cheyte, gegen welcher ihm dann seines selbst gehorsambisten Wissens bemelter polnischer Rest nachgesehen worden, versichern hätt sollen; dieweil aber solche vier Jahr mit gegenwärtiger Fechsung nunmehr ihr Endschaft erreicht und es keines weiteren Revers bedürftig, sei Ihrer Mt. gnädigist nicht zuwider, ihn bemelts polnischen Rests quittieren zu lassen.

Soviel aber die 1000 Thaler anreichen thue, obwohl darfür gehalten worden, dass er Herr Poppi dieser Anforderung nicht befugt, weil die Pfandjahr dessen Schloss Trentschin längst fürüber, er auch neben seinem Mitpfandinhaber, Herrn Ehrenfried Grafen von Ortenburg, über die ordinari und extraordinari Einkomben des Schlosses zugleich auch den Markt Ban mit seiner Zugehörung bisher possediert und genossen und noch darüber alle Jahr 1000 fl. rh. Pension sambt und mit dem Zehent empfangen, daher er auch nicht weniger, als wohlgedachter Grafe gethan, seines Theil zufrieden sein und Ihrer Mt. mit diesem Begehren verschonen oder aber mit dem halben Theil des Bestandgelds der 250 Thaler sich benügen lassen sollen. Damit er aber Ihrer Mt. kaiserliches wohlmeinendes Gemüth gegen ihme spüren und man einsmals aus dieser Sachen komben möge, so haben Ihr Mt. ihm, soviel das völlig jährig Bestandgeld austrägt, benenntlich 500 Thaler, zu passieren bewilligt; ersuchen ihn aber darneben gnädigist, dass er seinem Erbieten nach die Zehendregister cedieren und Ihrer Mt. zu Händen dero anwesenden Hofkammer künftiges Berichts und Nachrichtung halber geben solle. Und sei das alles hochsternannter Kais. Mt. gnädigister Will und Meinung. Prag, den 27. Julii anno 81.




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