56. Císař Rudolf II. žádá arciknížete Maximiliana, aby s komorou dvorskou a radou válečnou se uradil v příčině slevení dvouměsíčního žoldu při budoucí výplatě vojsku na hranicích Uherských.

NA HRADĚ PRAŽSKÉM. 1581, 11. srpna. - Orig. v říšsk. arch. fin. ve Vídni.

Rudolf der Ander u. s. w. Durchleuchtiger, hochgeborner, freundlicher, geliebter Bruder und Fürst. Wir haben aus E. L. uns vom sechsundzweinzigisten Julii nägsthin gethanen brüderlichen Schreiben und den darbei überschickten Einschluss nachlängs gnädiglich verstanden, aus was bedenklichen Ursachen den ungerischen Granitzern das Anmelden wegen der zehen Monat, die wir ihnen hinfüro bei der baren Geldsbezahlung für ein ganz Jahrsverdienen erlegen lassen wollten, ehe und zuvor uns die Disposition der Landsbewilligungen sowohl als das Kriegswesen freigelassen, oder die Sach sonst durch gebührliche Mittel mit dem Kriegsvolk abgehandelt werd, ohne Nachtel nit wohl beschehen würd mugen.

Nun haben wir gleichwohl voriger unserer gnädigisten Vertröstung nach nit unterlassen, die Sach, soviel die Freilassung der Disposition anreicht, an die Stand der Kron Beheimben und der andern incorporierten Land durch unterschiedliche Commissari bestes Fleiss anzubringen und zu befurdern; was aber bei einem und dem andern Land darauf erfolgt, das haben E. L. aus den hievor überschickten unterschliedichen Landtagsbeschlüssen und aus beiverwartem daraus gemachtem Extract nachlängs brüderlich zu vernehmben.

Und ist darauf unser gnädigs und freundlichs Begehren, E. L. wollten die Sach mit dero zugeordenten Hofkammer- und Kriegsräthen noch ferreil nothdurftig erwägen, und im Fall sie der Land Bewilligungen in diesem Artikel nit für gnugsamb deutlich oder ausführlich, sondern vielleicht ein Nothdurft befinden wurden, dass derwegen bei der Stand angestellten Zusambenkunft ein mehrer Erläuterung begehrt werden möcht, alsdann derwegen die Nothdurft verfassen und uns neben den andern Instructionsartikeln der Commissari, so auf den einundzweinzigisten Octobris nägstkunftig zu solcher Zusammenkunft zu verordnen, ehistes zukummen lassen. [K tomuto odstavci připsala komora dvorská: "Die Hofkammer hält für gut, dass dieser Artikel dermassen erläutert werde, darmit man künftiges Disputats überhoben möchte sein. Die Hofkammer trägt aber wohl


Fürsorg, es werde in dieser Zusammenkunft nit sein künnen; aber wie dem, so möchte die Behandlung des Nachlass vor der Bezahlung fürgenummen werden, wie es vorhin auch die Meinung gehabt, die Herren werden der Sach auch ferrer nachzudenken wissen."]

Im Fall aber E. L. dasselb nit für nothwendig, sondern vielleicht thunlicher befinden wurden, dass die Granitzer alsbald, ehe und zuvor die künftige Bezahlung hinab geordnet, zu dem völligen zweier Monat Nachlass behandlet werden sollten, so wellen wir derselben brüderlichen Gutachtens darüber gleichsfalls mit Gnaden gewärtig sein, deren wir zu brüderlichen Hulden vorder wohl gewogen. Geben auf unsenn küniglichen Schloss Prag den eilften Tag Augusti anno etc. im einundachtzigisten u. s. w.




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