57. Císaø Rudolf oznamuje arciknížeti Maximilianovi, na který den schùzi stavovských zástupcù ze zemí koruny Èeské položiti a které osoby jako komisaøe k jednání takovému vypraviti chce; i žádá za jeho dobré zdání v téže pøíèinì.

NA HRADÌ PRAŽSKÉM. 1581, 11. srpna. - Orig. v øíšsk. fin arch. ve Vídni.

Rudolf der Ander u. s. w. Durchleuchtiger, hochgeborner, freundlicher geliebter Bruderund Fürst. Wir haben E. L. uns zwei unterschiedliche gethane brüderliche Schreiben, als das eine unter des Kriegsraths Expedition vom ersten, das ander aber den sechzehenden Julii nägsthin von der Hofkammer ausgehend, empfangen und daraus verstanden, was erstlich wegen des Gebäus Ujwar und des Teuprechts Raitung halben für Bedenken fürfallen und was darbei E. L. brüderliche Gutachten sei.

Nun befinden wir zwar, sowohl als E. L. selbst, ein sonderbare Nothdurft sein, dass der vorgehenden bewilligten Bauhilf halber, und wie dieselbe angewendet worden, förderliche Raitung übernumben werde, fürnehmblich weil zu besorgen, dass ehe und zuvor dasselbe beschieht und den Landen diesfalls ein Genügen gethan, sich bei ihnen schwerlich einicher weitern Hilf dazue zu versehen sein werd; dass aber die Übemehmbung der Raitung allein durch die märherischen Stand beschehen und die andern Land, als die ihre Hilfen nit weniger guetherzig daher geleistet, Übergängen werden sollten, das wurde unseres Besorgens allerlei offensiones und dem Werk hinfüro schlechte Beförderung verursachen, sonder wir hielten gnädigist besser sein, weil sich beides der beheimbische und märherisch Landtagsbeschluss dahin lendet, dass bei der Zusambenkunft der Lande Gesandten von diesem Punkt nothdurftig Unterredung gehalten werden solle, wie dann E. L. aus dem Einschluss mit A. mehrers zu vernehmben, dass vorigem unserm E. L. gethanem Anmelden nach von uns sondere Commissarien damit hinabgefertigt und denselben unter andern Befehlch geben wurd, bei den Abgesandten die Sach dahin zu richten, damit die Raitung von dem Teuprecht in ihrer aller Gegenwart, oder wen sie aus ihnen neben unsern Comissarien darzu verordnen möchten, gethan und darauf alsbald der Augenschein und nothdurftiger Bericht genumben und also den Landen allerseits des Vergangnen halben nit allein ein Genügen gethan, sondern ihnen auch zu künftiger weiterer Bewilligung umb soviel mehr Ursach gegeben werde.

Wer aber nun von unsertwegen als Commissari (darzue wir den edlen unsern Hofkriegsrath und lieben getreuen Felician von Herberstein für einen nit untauglich hielten) gebraucht und was den Landen für ein gelegner Ort zu solcher Zusambenkunft ernennt, sowohl auch unsern Commissarien für ein Instruction gefertigt werden möcht, darüber seind wir auf unser vorigs E. L. vom vierundzweinzigisten Juli nägsthin gethanes Schreiben derselben brüderlichen Berichts und Gutachtens mit Gnaden gewärtig.

Was sonst den Tag der Zusambenkunft anreicht, weil das beheimbisch und märherisch Landrecht aus bedenklichen Ursachen vorhergehen müssen, so achten wir den zweiundzweinzigisten kunftigs Monats Octobris einzukummen und folgunds die Handlung fürzunehmben am bequembsten, wie es dann auch umb jetzo ernennter Ursach willen füglich nit wol ehe sein wird mugen. Darauf wir nun alsbald nach E. L. erlangtem brüderlichen Bericht und Gutachten ferner die Nothdurft von unserer beheimbischen Hofkanzlei aus befördern wollen.

Entzwischen aber wollten E. L. bei dem Bau- und Zahlmeister zu Uywar, Georgen Teuprecht, die endliche Fürsehung und Verordnung thuen, sich mit seiner Raitung also gefasst zu machen, damit alsdann zu der Stand und unser Commissari Ankunft daran kein Mangel erscheinen muge.

Neben dem werden sich E. L. aus enneltem unserm zuvor gethanem Schreiben, sowohl dem nächsten märherischen Landtagsbeschluss brüderlich zu erindern haben, dass dieselben Stand die fürnehmbsten Punkt unsers an sie gethanen Begehrens, als nämblich die Erstattung derer in jüngster Bezahlung verbliebner zweinzig Tausend achtundfunfzig Gulden Lehengelds, item die Herausgebung des Hinterstands an denen nächstvergangnen zweier Jahrsbewilligungen, desgleichen die Verordnung der Furlehen zwischen den ordinari Bezahlungen und andere mehr Artikel betreffend, in demselben ihrem nägsten Landtagsbeschluss ganz und gar Übergängen und zu ferner Deliberation Ms zu nägstkumbenden märherischen Landrechten, welchem sie hierzue vollen Gewalt aufgetragen, verschoben haben.

Dieweil dann dieses alles fürnembe Haupt- und solche Artikel, die auf der gemeinen Stand Abgesandten Zusammenkunft zu tractieren sein werden, und dabei die Fürsorg zu haben, da die Landrechtssitzer, als die, wie obgemelt, volkummne Gewalt haben, etwo aus Mangel gnugsamben Berichts oder sonst wes Bedenklichs in dieser Sachen schliessen und verordnen sollten, dass es hernach bei der angestellten Zusammenkunft gar nit wieder zu retractieren sein, sondern alsdann erst mit Nachtel bis auf künftige Landtag angestellt werden müsst: so seind wir demnach gnädigist bedacht, den gestrengen unsern Hofkammerrath und lieben getreuen Georgen von Redern zu ermeltem Landrechten abzufertigen, ihme auch unsern Hofkriegsrath und lieben getreuen Fridrichen von Tscherotin, desgleichen unsern Musterschreiber, den Stitzel, oder Jemand andern aus den Zahlmeisterischen zuzuordnen, welche nach Gelegenheit fürfallender Nothdurft den Ständen Part halten, auch der bisher gethanen Gränitzbezahlung, und was an ihrer Bewilligung noch aussenstehen möcht, genugsamben Bericht thuen mugen. Und gesinnen nun darauf an E. L. gnädigist und brüderlich begehrend, weil das märherisch Landrecht auf nägstkummenden Bartholomei angehen soll, E. L. wollten bei gedachtem Stitzl oder Jemand andern aus dem Kriegszahlmeisterambt, der dieser Sachen aller guten Bericht hab, die Verordnung thuen, damit er sich gleichsfalls mit den Raitungen und aller Nothdurft dahin verfügen und der Sachen neben gedachten unsern Räthen beiwohnen und gebührlich abwarten muge.

Beschliesslich thuen E. L. wir hiebei uns unlängst uberschickten Musterregister der ersten beschehenen bergstädterischen Bezahlung neben einem Auszug, so uns erst diese Tag von dem Bischof zu Breslau zukumben, übersenden, und wird diesfalls ein Nothdurft sein, dass dieselben gegen einander ersehen und die Ursachen des darbei befundenen grossen Unterscheids erkundigt werd. Des nun E. L. förderlich also verordnen und daran sein wollten, damit uns die Musterregister von den nachfolgenden zweien Bezahlungen gleichsfalls ehistes allhero überschickt, auch im Fall E. L. brüderlichen Erachten nach dieser Ungleichheit halben wes bei der Land Zusammenkunft anzumelden oder zu begehren nöthig, dasselb gleichsfalls in unserer Commissari Instruction mit nothdurftiger Anführung einbringen lassen, wie dann E. L. in einem und dem andern erheischender Nothdurft nach zu thun wissen werden. Und wir seint derselben hinwiederumben zu brüderlichen Hulden forder wohl gewogen. Geben auf unserm küniglichen Schloss Prag den eilften Tag Augusti anno etc. im einundachtzigisten u. s. w. Euer Lieb gutwilliger Bruder Rudolf.

Post scripta. Wofer auch wegen der märherischen erkauften und auf die Granitz geführten Tuch, davon unlängst von unser E. L. zugeordneten Hofkammer Bericht allher kummen, noch was mehrers erkundigt wurd, so wollten E. L. Verordnung thuen, damit dasselb obgedachten von Scherotin und dem von Redern hinab in Märhern umb desto mehrer Nachrichtung willen zugeschrieben werd. Datum ut supra.




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