59. Císařské nařízení komoře české, aby podala zprávu o některých artikulích, zvláště však jak by důchody její rozmnoženy a výdaje zmenšeny býti mohly.

V PRAZE. 1581, 29. srpna. - Konc. v říšsk. arch. fin. ve Vídni.

Von der Röm. Kais. Mt. unsers allergnädigisten Herren wegen dero Kammer in Beheimb auf ihren vom 14. Tag Julii nägsthin in Sachen die Mehrung der Gefäll und Ringerung der Ausgaben bei dem behmischen Kammerwesen betreffend erfolgten gehorsamben Bericht hiemit anzuzeigen, dass sie auf nachfolgende Artikel noch ihren weitem gehorsamben Bericht thuen sollen.

Und erstlich ist bei dem Artikel, do wegen Aufrichtung etzlicher neuen Zollstätt gemeldet wirdet, zu wissen vonnöthen, ob nit zu Bergreichenstein gleichsfalls ein Zollstatt sei und vielleicht die Sämer und Fuhrleut, so Salz und andere Waaren dahin bringen, nit entgegen Getreid und dergleichen aus dem Land fuhren, auch ob und wo dasselb bisher verzollt und verraitet worden sei. So ist sich auch wegen der Landzöll, so vermug des 79jährigen Landtagsbeschluss angeordnet und anitzo nit mehr eingenumben werden, weiter zu erkundigen und zu wissen vonnöthen, was derselb allenthalben ertragen, wohin und zu wess Händen, auch wie viel bisher daran ausgezählt worden, und ob es Ihrer Mt. oder dem Land zu gutem kumben sei.

Also wisse sich die Kammer auch zu erindern, dass die Erzkaufer zu Bleistadt dem gemachten Contract nach von dem Zinn, so über die Gränz gefuhrt wirdet (ausser des, was Ihre Mt. unlängst dem Churfursten zu Sachsen aus Gnaden zollfrei bewilligt) den Zoll zu erlegen schuldig sein, derwegen sie die Kammer berichten soll, was auf die zuvor beschehene Verordnung erfolgt, auch wie und wasgestalt Ihr Mt. desselben, sowohl des vergangnen als gegenwärtigen Zolls contentirt werden.

Dann so soll auch wegen Beschreibung aller Weingarten und Gebirg der Burger und Einwohner, davon sie die Kammer unter andern Meldung thuet, Bericht werden, wie und wo die durch sie die Kammer itzo gerathene Ausschreibung beschehen und was zu fürderlichen Erlangung derselben auf ein und den andern Weg zu thuen sein wird, damit nit allein das Weinbergrecht, so bei der bisher gehaltener Unordnung hintersteilig verblieben, eingebracht, sonder auch des künftigen halben umb soviel ehe und ein bessere Ordnung angestellt, und ob es nit alsbald und noch diesen Herbst ins Werk gerichtet werden mocht, dazu dann die beheimische Kammer die Nothdurft verfassen und zum Ersehen zur Hofkammer übergeben solle.

Der Stadt Aussig noch im 49. Jahr umb erlangte Bewilligung wegen Nachlass des Kammerzins der jährlichen 50 Schock Groschen soll die Kammer, weil es auf Wohlgefallen gestellt, alsbald Aufschreiben und Verordnung thun, damit derselb hinfüro von ihnen ordentlich abgeben werde; dann auch solle sie die Kammer die von der Haid wegen des ihnen bei der Stadt- Taus arrestirten jährlichen 54 Schock Martinizins vermahnen, dass sie hierüber ihre Gerechtigkeiten, do sie deren auch einiche aufzuweisen, endlich furlegen, daneben auch der Stadt Glattau die 23 Schock Groschen, sowohl der Stadt Cziaslaw die jährlichen 100 Schock Groschen, so sie vor Jahren zu Zinsen schuldig gewest, weil sie hierumben nichts richtigs aufzuweisen haben, nit allein künftig in ordentlicher Zeit richtig zu machen, sondern auch des bisher versessenen alsbald zu der Kammer ohne Abgang zu erlegen, in Ihr Mt. Namen gerathener Massen auferlegen. Jedoch sollen sie diese hievor gesetzte Punkten berührter vier Stadt mit Ihrer Mt. Kammerprocurator, damit hierin umb soviel dest sicherer gangen und kein Theil wider Recht und Billigkeit nicht beschwert werde, alles Fleiss berathschlagen und im Fall wider diese Verordnung einiches Bedenken verhanden, dasselb zu Händen der Hofkammer gehorsamblich berichten.

Der Juden halber ist noch zu wissen vonnöthen, ob sie nicht im 56. Jahr und zuvor neben den jährlichen 1000 Thalern Kammerzins einen Weg als den andern Steuer geben mussten, oder wie es sonst damals gehalten worden.

Wie und auf welchen Weg auch Ihr Mt. Herrschaften von der Fuggerischen Verweisung geledigt und auf was Mittel sie in ander Weg contentiert werden möchten, solle sie die Kammer dem zuvor furgeschlagenen Mittel nochmalen alles Fleiss nachsinnen und folgunds berichten.

Also sollen sie auch den Artikel der furgeschlagenen Bräunutzung halber, wie dieselb in den Städten, auf den Herrschaften und anderswo anzurichten sein mög, nothdurftig berathschlagen und wirklich soviel sich nur ohn Schaden anderer thuen lassen kann, befurdern.

Des Heues und Grumets halben, so in beide Thiergärten jährlich geführt wirdet, sollen sie anzeigen, was auf den durch sie die Kammer gerathen modum die Ersparung bei einem gleichen des Jahrs, wie sie bisher gefallen, ertragen möcht, und ob nicht auch die Thiergartner, weil sie Höf und Vieh halten, solch Heu und Grumet etwo sowohl zu ihrem Nutz und Gebrauch als zu Fütterung des Wilds verwenden.

So solle sie auch der Boten halber berichten, was sonsten jahrlich ausser des Botenlohnes auf einen geschwornen reitenden und Fussboten aufgehet.

Beschliesslichen soll des Verlusts halber an der Fuggerischen Bezahlung in fleissige Erwägung genumben werden, wie etwo zu Verhütung desselben ein Mittel zu finden und ob nicht demselben durch Wechsel furzukumben sein möcht. Wie sie dann solches alles in einem und dem andern als es auch die Nothdurft erfordert, werden zu befurdem und folgunds Ihr Mt. zu berichten wissen. Dann solches sei höchstgedachter Ihrer Kais. Mt. gnädigister Will und Meinung. Actum Prag den 29. Augusti anno 81.




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