71. Císaø Rudolf II. dává instrukcí komisaøùm do schùze zástupcùv stavovských z království Èeského a pøivtìlených zemí v pøíèinì odstranìní nedostatkù pøi placení vojsku v Uhøích.
Bez data. (1581, pøed 24. listop.). - Opis souè. v c. k. arch. min. fin. ve Vídni.
Rudolf etc. Instruction was die edlen unsere liebe N. N. als zu der Kron Beheimb und dero incorporierten Land Stände Zusammenkunft abgefertigte Commissari handlen und richten sollen.
Anfänglich werden unsere Commissari des 79jährigen gehalten Pragerischen Generallandtags Beschluss, darauf sich dann die nachgehenden bis auf Dato (soviel die Kriegsbezahlung anreicht), fasst alle referieren, hiemit erindert, welcher ausdrücklich dahin gerichtet, dass die bewilligten Steuer nindert anderstwohin, als zu Bezahlung des Kriegsvolks auf den Gränitzen diesseit der Donau, und was alsdann übrig daran verbleiben möcht, dasselb auf die Nassadisten zu Komorn und ferrer, so weit sichs erstrecken wurde, angewendet werden soll, wie das der ausgezogene Artikel hiebei mit A. ausweist.
Fürs ander, dass in demselben so wohl als denen seither gehaltnen Landtagen die Meinung gehabt, dass uns oder an unser Statt dem durchleuchtigen unsern freundlichen geliebten Brüdern und Fürsten, Ernsten Erzherzogen zu Österreich, als Kriegsherrn die Disposition des Kriegswesens immediate freistellen soll.
Dieweil aber dieselben Landtagsbeschluss in diesen Punkten nit allerdings, wie es wohl die Nothdurft erfordert, lauter und deutlich ausgeführt, so sein daraus allerlei Missverstand, insonderheit aber nachfolgende inconvenientia erfolgt: Dass nämblich der Lande, sonderlich aber der behemisch Zahlmeister die Zahlung allein nach ihrem Gefallen und Gelegenheit, wie sie gleich wohl vermeldt, sie des von den Ständen Befehl gehabt, angestellt, die bergstädterischen Gränitzen, und wieviel ein jedes Land an denselben in sein Bezahlung nehmen sollt, ohne unser und der Land Vorwissen und Zulassen unter sich austheilt, unsern von Erzherzogen Ernsts Lieb verordneten Commissarien in der Disposition nit allein keinen Respect halten, sonder auch im wenigsten kein Nachrichtung geben wellen, was und wieviel Geld verhanden, die Kriegsleut an sich gezogen, dieselben der Bezahlung zur Unzeit mit barem Geld vertröstet, der Kriegsleut Abgesandte ohne unser, als des obristen Kriegsherrn Vorwissen und Zulassen zu den Ständen zu verreisen vermahnet, und sich also unter Schein ihrer habunden Befehlch unsern Commissarien widersetzt, auch wohl etwa vernehmen lassen, dass die Ersetzung der vacierenden Stellen und Befehlch mit ihrem Vorwissen beschehen sollt. Daraus dann nit allein zwischen unsern Commissarien und ihnen, denen Zahlmeistern, allerlei Unordnung und ungleicher Verstand, bei den Kriegsleuten aber Ungehorsamb und Rebellion verursacht worden, sondern auch die inconvenientia erfolgt, dass unser Commissari aus Mangel Berichts, wie viel des hinabgeführten Geld sei, keinen richtigen Überschlag oder Austheilung machen mögen, was nach Gelegenheit auf ein oder die ander Gränitz davon anzuwenden sein möchte; daher dann auch die Fürlehen, so aus unsern Kämmern dem Kriegsvolk beschehen, und anderer Anforderung mehr zu unser sondern Ungelegenheit theils dahinten bleiben, und weil die Stand ihre Bewilligungen nit für voll dargeschickt, auch niemals völlig abzogen und innen behalten werden mögen, wie dann bei jüngster Bezahlung allein die Märher für die 21.000 fl. und die Schlesier bei 43.000 fl. schuldig verblieben. Insonderheit aber ist aus dem, dass mehr ernannte der Stände Zahlmeister das Kriegsvolk auf vollkummen bare Bezahlung vertröstet, wie dann beiliegend Originalschreiben mit mehrern ausweist, die Ungelegenheit erfolgt, dass wir zu dem vertrösteten Nachlass der zwei Monat nit kummen und also auf die übrigen Gränitzen umb soviel weniger gelangen haben mugen.
Und weil wir dann gar nit glauben konnten, dass der gehorsamen Stand eines und des andern Landes Willen und Meinung jemals gewest und noch sei, uns als ihren Künig und Herrn diesfalls für zugreifen oder auch den Zahlmeistern mehr als uns selbst zu trauen, viel weniger zuzusehen, dass der Land und Unterthanen gutherzige Hilfen, so zu Schutz und Trost ihrer selbst und der ganzen Christenheit vermeint, bei der Einnehmer und Zahlmeister Willkür und Austheilung bleiben sollen, so haben unsere Commissari bei den Deputierten von den Landen die Sachen dahin anzubringen und von unsertwegen zu begehren, dass sie ihre Landtagsbeschluss, darinnen sie gleichwohl uns die Disposition des Kriegswesen freilassen, dahin erläutern, damit uns dieselbe Disposition nit allein, soviel das Kriegswesen, sondern auch was die Landsbewilligungen und Bezahlung betrifft, ohne einichen Einhalt und Verhinderung freigelassen und den Zahlmeistern mehrers nit verstatt, sondern ausdrücklich befohlen werde, dass sie, alsbald sie auf die Gränitz kummen, unsern dahin verordneten Commissarien anzeigen, wieviel Geld sie darbringen, dann daselb auf die Mass, wie wirs durch gedachte Commissarii, so wir oder Erzherzog Ernsts L. dahin verordnen werden, auszählen und [daneben zusehen, dass dasselb nindert anderstwohin, dann eben auf die Gränitzen, dahin es die getreuen Stand vermeint, und bewilligt, angewendet werde, sunst dem Kriegsvolk weder eines noch andern Orts einiche Vertröstung der Zahlung halben weiter nit thun sollen.
So können wir uns auch nit erindern, dass jemals einem oder dem andern Land insonderheit ein determinierte Gränitz zu bezahlen angewiesen worden war, als was vielleicht die Muster- und Zahlmeister ausser unser und der Stände Vorwissen für sich selbst gethan haben mugen, wie dann auch die Stand zur Zeit, da es an sie begehrt worden, sich zu einer gewissen Gränitz nit verbinden wollen, sondern den jüngsten Landtagsbeschlüssen nach auf denen Gränitzen, so diesseit der Donau oder der Kron Beheimb und incorporierten Landen am nächsten gelegen, so weit sich die Hilfen erstrecken und wie es unser Commissari fürs best Jund nöthigst ansehen und verordnen wurden, zu bezahlen bewilligt.
Und sei derwegen gleichsfalls unser gnädigistes Begehren, die Verordenten wollten nach nothdürftiger Erwägung bei den Zahlmeistern dergleichen eigenmächtigs Fümehmen abstellen und die Sach hinfüro vermug der Landtagsbeschlüss dahin richten, damit erstlich die Abzahlung auf den bergstädterischen Gränitzen ingemein, so weit als sich die Bewilligungen erstrecken und es unser Commissari anweisen werden, unweigerlich thuen, do dann dem gemachten Überschlag nach der Kron Beheimb und Markgrafthunib Märhern Bewilligung, da sie änderst vollkummenlich und ohne einichen Hinterhalt hinabgeführt werden, allein wohl darzu erklecken und ein mehrers, als auf die bergstädterische Gränitzen aufgehet, austragen und das schlesische und lausnitzische Geld alsdann ohne Mittel wohl auf Oberhungern verwendet werden können.
Und nachdem unter andern aus jetzo erwähnter Abtheilung auch das erfolgt, dass bei der nächstgehaltnen Bezahlung die Ortflecken, so dem Fürstenthumb Schlesi durch sie selbst zugetheilt gewest, ganz und gar unbezahlter und also nit allein die armen nackenden Knecht auf Sitna, Altensohl, Wigloss und Muran im sondern Elend, Schwierigkeit und Ungeduld vorlassen, sondern auch wir dardurch verhindert worden sein, damit wir zu dem gethanen Fürlehen umb soviel weniger kuinmen und desselben mit sonder Ungelegenheit entrathen müssen: so wollten die Deputierten sich hierüber vergleichen, und da sie sich dessen selbst nit unterfangen kunnten oder wollten, bei denen Ständen die Sachen dahin anbringen und richten, damit künftig solche Irrungen aufgehebt, die Stand die gebührliche Beförderung und Fürsehung thun, damit das Steuergeld, so seit der 79jährigen Landtagsbewilligung uber die seithero beschehne Bezahlung bei einem und dem andern Land verhanden, beneben den Baitungen herausgegeben und dieselben unbezahlten Gränitzen zur Verhütung weiterer Beschwer und darauf beruhender Ungelegenheit, wie es dann auch an ihme selbst billich beschieht, davon contentiert, uns das ausgelegte Geld richtig gemacht werde, wir auch ein gründliches Wissen haben mugen, ob die Steuergefäll, inmassen sie von den gehorsamen Ständen gutherzig bewilligt, vollkummenlich und an die Ort, dahin sie vermeint, gewendet, oder wie es sonst darumben beschaffen sei.
Und weil versehenlich die Stände in Schlesien und Lausnitz bei der angemelten Zusammenkunft ihre Deputierten werden haben, sollen unsere, Commissari die Sachen bei denselben auch dahin richten, und vergwissen, dass ihre Zahlmeister mit ihrem dahin bringenden Geld kein sonders machen, noch ihnen sondere Gränitzen oder sonder Kriegsvolk fürnehmen i das sie zum ersten zahlen und die andern gleich leer ausgehen lassen wollten, wie das jetzo durch den Verwalter in Oberhungern beschehen, da er von den Ständen in Schlesien fürnehniblich die teutschen Reiter und die zu Sendreo zu bezahlen, und was da überbleibt, dann erst auf die andern Gränitzen auszutheilen im Bereich gehabt; sonder dieselben Stände sollen die Austheilungen und Anschaffung ihres Gelds ebnermassen, wie die andern, uns und unsern zu Musterung und Zahlung verordneten Commissari, allermassen wie oben erzählt, im allweg frei lassen.
Als wir auch bisher aus unsern Kammern Kremnitz und Schembnitz auf etliche Ort der bergstädterischen Gränitz Fürlehen thun lassen, uns aber ganz beschwerlich fallen will, dessen zu anderen unsern hochnothwendigen Ausgaben zu entrathen oder ander Geld auf Interesse aufzubringen, so sollen unser Commissari mit den Deputierten aller derselben Lande dahin handeln, dass sie ein Summa Gelds, wo nit anders, auch durch ein eigne für sich selbst bestellte Person dahin ordnen, zuverstehen, die aus Beheimb und Märhen eine auf die bergstädterisch Gränitz, die aus Schlesien und Lausnitz eine auf Oberhungern, durch welche denen Gränitzern derselben Orten ingemein zwischen den Zahlungszeiten als was fürgeliehen und die obbemelten unsere Darlehen damit erspart und zu andern unseren hohen Nothdurft alsbald gebraucht werden mugen, dessen die Stand zwar kein Bedenken sollen haben, weil sie doch ihre Hilfen nit gleich auf einmal, sonder etliche vor erlegt hernach einbringen und empfahen, sie also einen Theü von den ersten Leistungen alsbald auf die Granitz ordnen, und dann zur Zahlungszeit desto weniger dahin zu führen hätten.
Und dieweil wir uns gnädigist versehen, das Kriegsvolk auf den Gränitzen allenthalben, soviel dessen auf die Beheimb und deren incorporierten Lande Bezahlung gewiesen, weil das hinfuro mit barem Geld bezahlt, werde im Jahr die zwei Monat gehorsamblich nachlassen, dass die Stand der Kron Beheimb und der incorporierten Lande solches nit zu ihrem Vortheil raiten, oder desto weniger bewilligen oder darreichen, sonder ihre Bewilligung wie zuvor ganz und ohne Mangel erlegen wollten; denn da sie gleich, wie sie jetzt sein, alle eingereicht werden, künnen doch die sundeiiich in Oberhungern mit allen unsern daselbst habenden Einkummen und mit sambt dem Nachlass der 2 Monat nit erklecken: derwegen umb soviel mehr vonnöthen, dass die gedachten Hilfen zeitlich und völlig eingebracht, das Kriegsvolk zu rechter Zeit darvon contentiret, und werde demnach in Oberhungern ein starke Eingerung fürgenommen müssen werden.
Als haben unsere Commissarii auch das anzubringen, damit der Gewinn an der Münz nit ihnen den Ständen oder derselben Officieren, sondern dem gemeinen Wesen zum Besten kumme und angelegt, hergegen werde billich sein, den Unkosten auf ihre Officer darvon her dann auch zu nehmen; damit aber derselb Unkosten auch nit zu gross werde, wollten die Deputierten es bei den Ständen auch dahin richten, damit der Uberfluss der Muster- und Zahlofficier, wie gleichwohl die nächsten Bezahlungen beschehen, mehrers einzogen und von der Kron Beheimb und Markgrafthumb Märhern nur ein Muster- und ein Zahlmeister, als auf die bergstädterischen Gränitz, und von Schlesien und Lausnitz auch solche 2 Officier und nit mehr verordnet werden, welche dann neben denen, so wir oder Erzherzog Ernst L. zu den bemelten Musterungen und Zahlungen werden verordnen, zum Benügen sein mügen.
Neben dem sollen auch unsere Commissari wissen, dass die Stände der Kron Beheimb und des Markgrafthumbs Märhern in zwen jüngsten Landtagsbeschlüssen vermug beiliegunder Extract unter andern dahin gangen, dass sie ihren Abgesandten bei ermelter Zusammenkunft mitgeben wollten, den Artikel wegen des Gebäu Uywar und was diesfalls den Landen weiter zu thuen sein möchte, in gehorsambe Berathschlagung zu nehmen. Demnach sollen unsere Commissari bei den Deputierten alles embsigen Fleiss anhalten und durch hierzu dienstliche persuasiones ihrer beiwohnenden Discretion nach dahin bewegen, weil an demselben Gebäu den Landen ingemein so merklich viel gelegen, man auch mit demselben nun so weit kummen, dass solches nit mit so gar grossen Unkosten zu seiner Vollkummenheit gebracht könne werden, dass sie es dennoch an dem übrigen wenigen auch nit erwinden lassen, sonder noch ein solche Hilf, wie zuvor von ihnen gutherzig beschehen, wie dann die aus Märhern allbereit etwas verwilligt, auch ferrer bewilligen wollten.
Und damit auch sie die Stand ingemein ein gehorsambs Wissen haben, wie ihre bisher darzu geleiste gutherzige Hilfen angewendet worden, so haben wir die gnädigiste Verordnung gethan, dass der hierzu bestellte Zahlmeister Georg Teyprecht mit seiner Raitung also gefasst sein sollte, damit er einer bishero gehabten Verwaltung genügsame Raitung und Eechenschaft geben möge, und werde nun bei der Deputierten Willen und Bedenken stehn, ob sie dieselb Raitung selbst anhören, oder aus ihrem Mittel etliche sonderbare Personen neben unseren Leuten darzu verordnen und vielleicht dabei auch den Augenschein einnehmen wollen, dass dann den Landen ingemein umb soviel mehr Ursach geben wurde mögen alsdann weiter zu berathschlagen, wie der Bau hinfuro angestellt, und was ferner für ein Kosten darauf gewendet werden solle.
Wie wir nun unser gnädigist Vertrauen haben, gemelte unsere hierzue verordnete Commissarien werden die Sachen ihrem beiwohnenden Verstand nothdürftig und zu gutem End abzuhandeln wissen, als sollen sie uns denn ihrer Ausrichtung zu ihrer Wiederkunft und nach vollendeter Handlung klare Relation in Schrift ehist übergeben und zustellen. Daran erstatten sie unsern gnädigist gefälligen Willen und Meinung.