76. Usnesení v Praze shromáždìných zástupcùv stavovských z Èech, Moravy a Slezska o zaplacení vojska na hranicích báòských mìst a Horního Uherska rozloženého a v pøíèinì stavby pevnostní v Nových Zámcích.
V PRAZE. 1581, 2. prosince. - Opis souè. v øíšsk. arch. fin. ve Vídni.
Was die Röm. Kais. Mt. auch zu Hungern und Beheimb Kun. Mt., unser allergnädigister Herr, an die von den Ständen der Kron Beheimben und der incorporierten Lande, als Märhern und Schlesien, deputierten und verordenten Abgesandten der Ungleichheiten und Mängel halben, welche sich in Auszahlung der gutwilligen bewilligten Hilfen halten, auf den hungerischen Granitzen erhalten sollen und wasmassen Ihre Kais. Mt. gnädigist begehren, die Landtagsbeschlüss dahin zu erläutern und zu erklären, damit das Kriegswesen auf den Granitzen in Hungern in eine mehrere und bessere Ordnung und Richtigkeit gebracht werden möge, und wie Ihrer Mt. Proposition weiter vermag, das alles haben oberwähnte, hierzu vermöchte und verordente Herren und Abgesandten gehorsambist angehört und vernomben.
Und kombt Anfangs denselben nicht wenig befrembdet und beschwerlich für, dass gleichwohl bei solcher Zusammenkunft der Kron Beheimben zugethanen Landen die ober- und niederlausnitzische Stände als ein Glied dieser Kron durch ihre Abgesandten nicht erscheinen, dardurch also der Kais. Mt. gnädigistes Fürbringen und Begehren nicht von allen der Kron Ständen und Landen in ein voUkommne Beratschlagung und Erklärung gebracht werden möge.
Es haben aber nichts minder der Kron Beheimben und der andern Land hierzu Verordente und Abgesandte Ihrer Kais. Mt. gnädigistes Begehren in unterthänigiste Erwägung und Beratschlagung genomben und können sich dieselben zurück unterthänigist wohl erindern, was verschienen 79. Jahrs in der Kron zu Beheimb allhier zu Prag in aller derselben Stände und incorporierten Lande verordneten Abgesandten Zusammenkunft Ilrrer Kais. Mt. gutwillig zu besserer Erhaltung des anrainenden bedrängten Granitzwesens in Hungern und darauf habenden Kriegsvolks aus christlichem Mitleiden gutwillig bewilliget, als dass dieselbe damaln und hienach in den Landtagen bewilligte Steuern und Hilfen zu Bezahlung des Kriegsvolks auf den Granitzen diesseits der Donau und so forder, da es gegen dem Markgrafthumb Märhera und Schlesien am nothwendigisten, angewendet und gebraucht werden sollen.
Diesem nach aus der Kron zu Beheimben, dem Markgrafthumb Märhern und Fürstenthumb Schlesien, in gleichem vom Markgrafthumb Ober- und Mederlausnitz hätte beschehen sollen, darumben die Herren Deputierten und Verordneten, ob und wie von denselben den bewilligten Hilfen ein Benügen beschehe, weil sie abwesend nicht wissen können, zu unterschiedlichen versprochenen Terminen und Zeiten, soviel möglichen und sein können, die bewilligten Hilfen auf die Granitzen zu Hungern gegen Märhern und Schlesien zu Bezahlung des Kriegsvolks daselbsten gefertigt und geschickt worden, also dass die Herren Deputierten der Kron Beheimben und der andern incorporierten Lande Abgesandten für sich selbst und derjenigen Anzeig und Bericht nach, welche sie dahin abgefertigt und verordnet, anders nicht wissen, dann dass denselben Bewilligungen nach die Zahlung des Kriegsvolks ordentlich und, wie sich gebühret, erfolget und beschehen sei.
Und ist der Ständ der Kron Beheimben, auch der andern incorporierten Lande Meinung nicht gewesen, auch noch nicht, dass sie Ihrer Kais. Mt. als dem Kriegsherrn an der Disposition und Bestellung des Kriegsvolks für sich oder durch ihre verordnete Muster- und Zahlmeister einigen Eingriff jemals thuen wollen, allein dass daneben dies erfolgete, was in den Landtagsbeschlüssen und von Ihrer Kais. Mt. zu gnädigistem Gefallen vermerkt und angenomben, als dass dieselben Hilfen auf den Hungerischen Granitzen gegen Marhern und Schlesien dem Kriegsvolk zu Ross und Fuss von der Kron Beheimben und derselben angehörigen Lande Muster- und Zahlmeister Händen ordenlich ausgezahlt und abgegeben worden.
Dass aber bei und in den Bezahlungen von den verordneten Muster- und Zahlmeistern der Kron und derselben zugehörenden Landen Ihrer Kais. Mt. an Bestellung des Kriegsvolks einiche Fürgreifung oder Einhalt beschehen, dessen werden die Herren Deputierten und verordnete Abgesandten von den ihrigen nicht berichtet. Wohl sei es nicht ohne, dass die Nachfrag beschehen, was es für Leute, die zu Boss und Fuss zum Kriegsvolk fürgestellet und angegeben, was sie für Bestallungen haben, ob es die Leut, so mit Billicheit zu unterhalten und zum Kriegswesen zu gebrauchen sein möchten oder gebraucht wurden, damit sie die Muster- und Zahlmeister im Land und daheimbet Bericht geben, wie es umb das Kriegswesen beschaffen und ob es Ihrer Mt. und der Granitzen Nothdurft nach auch den Landen dieser Kron zu Heil und Bestem befördert, insonderheit aber auch ob die Leute für andern, so aus dieser Kron und der incorporierten Lande gebraucht wurden, dahin dann neben andern Bewegnussen diese gut- und freiwillige Hilfen gemeinet und bewilliget worden, also wann die Ersetzung derselben eines oder mehrers zu befordern, bloss von der Kron und der Lande Muster- und Zahlmeistern Erinderung und Anmahnung beschehen, dass solches mit tauglichen und soviel möglichen der Kron und der Lande Inwohner Leuten und Kriegsvolk erfolgete, und sei gar nicht harte Part gehalten, Ihrer Mt. oder derselben Commissarien furzugreifen, sondern alles Ihrer Mt. und der Lande Bestes hierinnen zu befurdern gemeinet worden.
So sei die Austheilung und Bezahlung der Granitzhäuser, wie sie von Ihrer Mt. Commissarien angegeben, und nicht von ihnen den Muster- und Zahlmeistern der Lande beschehen, dann diese Zahlung der Ort alle Anfangs nur aus Ihrer Mt. Commissarien Herrn Hans Christofen von Zelting seligen Anweisung, Musterregistern und Auszügen beschehen und denselben stattgethan werden müssen, dass also die Anweisung der Granitzhäuser und Kriegsvolks von Ihrer Mt. Verordneten herkommen.
Es geruhen aber Ihre Kais. Mt. auch gnädigist zu verordnen, wann die Muster- und Zahlmeister mit den Zahlungen aus den Landen verhanden, dass Ihre Mt. Commissarien auch zur Stelle sein, dadurch nicht, wann es verzogen, vergebener Unkosten, wie bisher beschehen, erfolge, oder dass aus Abwesenheit Ihrer Mt. Commissarien die Zahlungen, weil die Gelder ohne Gefahr und Verlust wegen des Kriegsvolks nicht zurückzuführen, von der Lande Muster- und Zahlmeister für sich selbst ohne Beisein Ihrer Mt. Commissarien und also aus Noth beschehen müsste.
So werden die Herren Deputierten und verordnete Abgesandten von den ihrigen auch nicht berichtet, wie dass sie auf Ihrer Mt. oder Ihrer Furstl. Durchlt. Erzherzog Ernesten zu Österreich, ihres gnädigisten Herrn, Commissarien nicht gebührlichen Eespect sollten gehabt haben, sondern dass dieselben allein dahin gesehen, wie die Bezahlung der Landtage Beschluss nach dem Kriegsvolk alles zu mehrer Beförderung des allgemeinen Besten mit denselben Hilfen und durch Bargeld beschehe. Also sei auch zu jeder Zeit Ihrer Mt. Commissarien Bericht erfolget, wieviel Gelds zu Bezahlung gebracht und ob etwa ein Schreiben wegen der Zahlung an das Kriegsvolk, ehe dann die Hilfgelder auf die Granitz gebracht, beschehen, wäre es lauter darumben geschrieben worden, weil sich die Zahlung wes uber die gezielte Zeit verzogen, dass der Verzug nicht mit Ungeduld aufgenumben wurde. Und ist wohl Ihrer Kais. Mt. oder derselben Commissarien frei, für den Bezahlungsterminen umb Nachlass bei dem Kriegsvolk an ihren Besoldungen anzuhalten lassen, dann wann die Hilfgelder allbereit zur Stell, so achten die Herren Deputierten und verordneten Abgesandten davor, dass es schwach mit dem Nachlass beim Kriegsvolk abgehen kann, wie dann die Herren Deputierten und Abgesandten solchen Nachlass gerne befordert sehen, dass nachmalen mit den Bezahlungen umb soviel weiter zu reichen, und zu viel besser Erhaltung und Gutem dem ganzen Wesen beschieht.
Darumben die Herren Deputierten gehorsambist Ihre Kais. Mt. bitten, ihre Muster- und Zahlmeister in dermassen Verunglimpfung gnädigist entschuldiget zu halten, alldieweil dieselben mehr nicht, wie oberwähnt, gethan, dann was den Landtagsbeschlüssen gemäss und des Wesens Bestes und Nothdurft erheischt und erfordert hat.
Es haben auch die Herren Deputierten, also die Abgesandten der incorporierten Lande nicht in ihrer Macht noch Verantwortung, sich eines andern vorigen Landtagsbeschlüssen nach zu erklären oder zu erläutern, dann wie es oben mit mehrem erwähnet, als dass sie Ihrer Kais. Mt. als dem Kriegsherrn die Disposition und Bestellung des Kriegsvolks in und auf den Granitzen bevor und freilassen, allein dass die Zahlungen mit und durch solche gutwillige Hilfen von und aus Händen ihrer verordneten Landesmuster- und Zahlmeistern beschehen, dahin es dann aus treuer unterthäniger Gutwilligkeit Ihrer Mt. forderlichen und den Landen zum Besten und zu Erhaltung der anrainenden christlichen Granitzort gemeinet, bewilliget und beschlossen worden.
Was aber die Ungleichheit anreicht, dass die Stände ihre bewilligte Hilfen zu gezielter und versprochener Zeit und dann auch nicht für voll auf die Granitz verordnen und zahlen, ist es zwar den Herren Deputierten und verordneten Abgesandten selbst ganz beschwerlichen, dass, was Ihrer Mt. und dem anrainenden benöthigten Granitzwesen einsmals frei und gutwillig bewilliget, dass es zugleich nicht eingebracht und an gehörige Ort gewendet und gezahlet werde. Und wird von den Herren Abgesandten des Markgrafthumbs Märhern bericht, dass ihr Rest und Ausstand daher fliesse und komme, als dass gleich die Zeit der Landshauptmann und Steuereinnehmber mit Tod abgangen, dardurch etwas Unrichtigkeit entstanden; sie seind aber erbötig alle solche Nothdurften den Herren Ständen ihren Freunden demnägst furzubringen, gar nicht zweifelnde, dass dieselben auf nägstem Landtag darüber Rath halten und auf die Mittel und Wege bedacht sein werden, was sich befinden wird, dass sie noch restieren, damit Ihre Kais. Mt. zufrieden gehalten werde.
Die schlesischen Rest und Ausstand betreffend wird von den Abgesandten Anzeige gethan, wie sie anders nicht wissen, dann dass die ersten zwei Jahr bis auf etliche und zweinzig Tausend Thaler zum Theil auf die bergstädterische und die andern auf die oberhungrische Granitzen vermöge der Land- und Fürstentagsbeschlüss die bewilligten Hilfen dem Kriegsvolk zu Ross und Fuss ausgezählt sein, und obwohl für wenig Wochen durch ihren Muster- und Zahlmeister in die zweiundfunfzig Tausend Thaler in Oberhungem geschickt und dem Kriegsvolk auch bald hienach ausgezählt und bei gedachten ihres Muster- und Zahlmeisters Heimbkunft Ihre Kais. Mt. noch zweinzig Tausend Thaler wieder dennägsten in Oberhungern zu fertigen gnädigist begehrt, dardurch fast der Rest der zweijährigen Hilfen zahlt wurden, so hätten sich die Fürsten und Stände, so deswegen von Ihrer Mt. insonderheit zusamben berufen, gehorsambist erboten, solche zweinzig Tausend Thaler und wo müglich ein mehrers auf- und zusammenzubringen, um in Oberhungern zu Bezahlung des Kriegsvolks durch ihren Muster- und Zahlmeister vermöge der Landtagebeschlüss zu vorordnen. Wohl sei es nicht ohne und werde von den gehorsamben und unschuldigen Fürsten und Ständen nicht wenig beklagt, dass zu rechter bewilligter Zeit solche allgemeine Hilfen und Steuern nicht erlegt, das zwar wohl das Unvermögen der Leute, mehrers aber dies ursachte und daher fliesse dass leider etliche Fürstenthümber und Stände in solch Unvermögen und unerörterte Unrichtigkeiten gerathen, dass sie solche Hilfen bisher nit dargeben, als wegen des Liegnitschen und Glogischen auch anderer Schuldwesens, dann dass sich etliche eines Abfalls für sich angemasst, dann dass auch die Pfandschafter im Opplischen zuwider der Landtagebeschlüss ihre Gebührnis nit reichen und dass Ihrer Mt. Erbfürstenthümber auch zum Theil ansehenliche Rest schuldig. Wann aber obgedachter Fürstenthümber und Lande Schuldbeschwerungssachen abgeholfen und der Fürsten und Stand Decreten und Erkenntnissen in den fürgenommnen Abfällen durch Ihrer Kais. Mt. gnädigiste Handreichung Hilf beschehe, auch vermöge der Fürstentagsbeschlüss in Ihrer Mt. Erbfürstenthümbern die Executionen ergingen, wie alles und in specie mit mehrerm in den Fürstentagsbeschlüssen begriffen und folgend alles mit genugsamer Ausführung Ihrer Kais. Mt. in einem und mehrerm Mängel und Abgang von dem Herrn Bischof als Oberhauptmann in Schlesien zugeschrieben und gehorsamist bericht worden, so wurden solche Rest, Mängel und Ungleichheit an der Zeit und volligen Zahlung bei ihnen auch umb soviel weniger nicht erfolgen.
Es wollen aber nichts weniger die Abgesandten den Fürsten und Ständen solche Beschwer, so zugleich Ihr Kais. Mt. und den Ständen der Kron Beheimb und incorporierten Landen zu Ungelegenheit gelangt, nach aller Nothwendigkeit berichten und zu Gemüth führen.
Die Raitungen betreffend und dass Ihr Kais. Mt. gnädigist begehren unterschiedliche Zeit und Terminen zu benennen, in welcher der Kron zu Beheimb und der incorporierten Lande Muster- und Zahlmeister an Ihrer Kais. Mt. Hof dieselbe Raitung ihres Empfangs und Ausgebens thäten, haben Ihr Kais. Mt. gnädigist zu erachten, weil dieselben Muster- und Zahlmeister von den Landen bestellet, dass sie auch den Landen, in welcher Verpflichtung sie seind, Raitung und nicht ausser Landes thuen können, noch die Leut wurden darzu zu vermögen sein, ausser des es auch den Landen bedenklich und beschwerlich, dass sie ausser Landes gefordert und dasselbst ihrer den Landen gethanen Dienst halben Verantwortung thuen sollten. Wann aber Ihr Kais. Mt. von derselben auf den Gränitzen habenden Commissarien, obristen Befehlchsleuten und Mustermeistern genügsamen Bericht, Musterregister und Raitung haben können, was auf den Gränitzen, wie, wem und wieviel allerhalb zahlet und von der Kron Behem sowohl der andern incorporierten Landen die Raitungen wohl und ausser des Unkostens, so auf die Abfertigung der Abgesandten gewendet werden müsse, geschickt können werden, da dann solche Raitung certificiert und wo einiger Mangel, auf folgende Landtage von Ihrer Mt. oder derselben Commissarien angezeiget, gehandelt und in ein gebührliche Richtigkeit gebracht werden mög. Da dann auch von dem Unkosten, so auf die Muster- und Zahlmeister und dann die Aufbringung und Fortschickung der Gelder gewandt werden muss, mit aller der Stände der Kron und der andern incorporierten Lande die Nothdurft wohl und ordenlich kann abgehandelt werden; dann der Stände Meinung gar nicht ist, dass übriger Unkosten getrieben, sondern derselbte soviel müglichen und aufs genauiste sich leiden will, eingezogen werde.
Den Gewinn der Münz belangende, ist Ihrer Mt. auf derselben gnädigistes Begehren von den Ständen in Behem, Märhern also auch in Schlesien derselbe unterthänigists, doch dem Kriegswesen zum Besten bewilligt, darumben die Herren Deputierten und verordnete Abgesandten es auch bei demselben, wie es im Landtag bewilligt und beschlossen, beruhen und verbleiben lassen.
Dass auch Ihr Kais. Mt. gnädigist begehren, weil etlich Kriegsvolk zu Quotemerszeiten bezahlt werden und andere Nothdurften des Kriegs- und Gränitzwesens, ehe die Bezahlungsterminen herbeikommen, befördert werden muss, dass sich die Herren deputierten und verordnete Abgesandten dahin erklären wollten, dass zu solchen Nothdurften die Lande ihre Hilfen auf Ihr Mt. gnädigistes Ansuchen also entzwischen den Terminen auf die Grenitzen verordnen wollten, sintemal dann solches nicht allein denen in den Landtagsbeschlüssen angesetzten Zahlungsterminen zuentgegen, sondern auch darfür geachtet wird, dass es grosse Unkosten geben wurde, wann umb einer wenigen Summen willen ein Abfertigung anzustellen, von den Leuten auch solche Steuern und Hilfen gemeiniglich nur für den Termin abgelegt und gegeben werden, auch das Kriegsvolk, wann es der Zahlung und baren Geldes zu halben Jahrszeiten gewiss, wohl zufrieden sein und ihnen ihre Nothdurft dahin wohl getrauet werden mög: so bitten Ihr Kais. Mt. die Herren Deputierten und Gesandten, dieselbe geruhen es bei denselben Landtagsbeschlüssen gnädigist verbleiben zu lassen, daraus sie sich auch der abwesnen Stände halben die hierzu gehören, nicht begeben mögen.
Und nachdem Ihre Kais. Mt., wie aus derselben Proposition zu vernehmen, gnädigist gern sehen wollten und dahin gemeint sein, dass aus und von den behemischen und marherischen gutwilligen Hilfen die bergstädterischen Granitzen erhalten, die schlesischen und oberlausitzischen Hilfen aber auf die oberhungrisch Granitzen gereicht werden mochten, darzu sich dann zwar bei dem im neunundsiebenzigisten Jahr allhier gehaltenem Landtag Ihre Kais. Mt. die Continua, so aus den Spanschaften, die darzu deputiert, auch des Kruschiczen Einkomen, weil dieselbigen Tschabrak und Sittna ohne Ihr Mt. oder der Länder Hilf wohl unterhalten künnen und mögen, und des Erzbisthumbs Gran Bezahlungen erfolgen zulassen, was aber noch übrig, Ihr Kais. Mt. zu ersetzen und zu erstatten gnädigist erbäten, die Herren Deputierten und Abgesandten aber nicht sehen noch berichtet werden künnen, wie aus den beheimischen und märherischen Hilfen die bergstädterischen Granitzen, sonderlich weil Uywar auch stärker und mehrers zu besetzen und demnach auch darzue der Nassadisten Zahlung geschlagen; darmit nun Ihr Kais. Mt. gnädigistem Begehren hierin und künftig umb soviel besser möcht stattgethan, die Kron Beheimb und derselben incorporierten Lande auch sehen und im Werk befinden mögen, dass dies Granitzwesen ihnen zu Schutz, Trost und Heil nach Müglicheit versehen und nicht zu dem Ende gereichen möcht, dass aus übler Versehung denen Granitzorten der Feind nicht allein nähender kommen, sondern auch diese gute und freigebige Hilfen ohne Frucht und umbsonst sein und auch endlich zu der Lande Schwächung und Verderb gelangen wurde: als befinden die Herren Deputierten und Abgesandten der Kron Beheimb und derselben incorporierten Lande, dass es unumbgängliche Nothdurft des Wesens sei, dass Ihr Kais. Mt. durch derselben fürnehmben Räthe, welche des Granitz- und Kriegswesens dero Ort kündig und erfahren, einen eilenden Rath halten und dabei auch einen gewissen Überschlag machen liesen, was auf die bergstädterische Granitzen und wann Uywar mit mehrer Besetzung zu stärken und zu halten, dann die Nassadisten zu Komorn und also die ganze Bezahlung dessen bergstädterischen Granitzwesens in einer Summa aufgehen, doch dass darbei auch in Acht genommen, ob die Befestung derer Ort alle oder aber höher und weniger zu verstehen und zu vorhalten sein, und auch dagegen in eine ordentliche Verzeichnus und Summa gebracht werde, wie hoch die Continua des Erzbisthumbs Gran und dann des Kruschiczes Bezahlung anlaufen und wie weit dieselben Hilfen sich erstrecken mügen. Dann da durch solche Hilfen mit und neben der Kron Beheimben und Marhern Bewilligungen die Bezahlung der bergstädterischen Granitzen nicht zu thuen und zu erheben, wir zu befahren, dass sie der Nassadisten Bezahlung weiter nicht uber sich nehmben wurden, also auch weil die schlesische und lausnitzische Hilfen zu den Bezahlungen in Oberhungern gar und bei weitem nicht erklecken, dass gleichergestalt ein Überschlag gemacht, was auf die oberhungerische Granitzbezahlungen in alles aufgewendet und wieviel die hungerischen Hilfen und Einkommen darzu geben, und wie neben den schlesischen und lausnitzischen Hilfen dieselben Granitzen und das Kriegswesen derer Ort aus den Reichscontributionen und Ihrer Mt. selbsten Hilfen, also dass auch von denselben Häusern auf der bergstädterischen und oberhungerischen Granitzen die Einkommen von den Herrschaften und Gutern allerhalb den obristen Haupt- und Befehlchsleuten vermietet und in Bestand gelassen, damit soviel mehr Kriegsvolk erhalten werde und der Lande Hilfen desto weiter erklecken, auf dass die Granitzort Ihrer Mt. fürnehmblich und den Landen zu Schutz und Trost gehalten werden mögen, und dass solchs alles nochmaln Ihre Kais. Mt. in künftigen Landtagen der Kron zu Beheimben und derselben incorporierten Landen fürbringen und berichten Hessen, darinnen sich die Stände der Lande ersehen und was darbei zu thun, gegen Barer Kais. Mt. umb soviel gutwilliger und unterthänigist zu erzeigen hätten. Dann zu besorgen, wo Ihre Kais. Mt. solch Granitz- und Kriegswesen in eine lautere Erklärung und Ordnung nicht wurden bringen und den Landen anzeigen lassen, dass es derselben bei künftigen Landtagen allerlei Irrung Ursachen wurde. Und weil davor gehalten wird, dass gleichwohl ohne Für- und Anlehen das Kriegsvolk nicht zu erhalten, dabei aber in Acht zu nehmben, dass nicht allein allerlei Beschwer und Weiterung durch die Anlehen bei der Lande Zahlungen, wie sie dessen von den ihrigen berichtet werden, eingeführt, sondern auch so wenige Summa grosse und fast vergebne Unkosten Ursachen wollen, dass Ihre Mt. auch ob den Fürlehen Rath halten und wie dieselben beschehen möchten, den Landen auch bei den Landtagen anzeigen und fürbringen, damit sie die Nothdurft darüber bewegen und sich hierinnen auch gegen Ihrer Mt. ihres unterthänigisten Willens erklären könnten. Also wird auch Ihre Kais. Mt. gehorsambist gebeten, dieselb die gnädigiste Verordnung zu thun geruhen, dass die ober- und niederlausnitzischen Hilfen zu den Granitzorten in Hungern bracht und vermöge der Landtagsbeschluss mit und neben den andern Landen dem Kriegsvolk ausgezahlt und Gleichheit gehalten werden möge.
Was die Raitungen der Uywarischen Bauhilfen betreffen thut, zeigen die Herren Abgesandten aus Märhern an, wie dass sie allbereit die Stände zu Aufnehmbung solcher Raitung ihre Leut verordnet und zweifeln nit, woferr Ihrer Kais. Mt. bei dem Landtage in Marhern umb Raitung wurden anhalten lassen, dass sie die Stände Ihrer Mt. einen guten Bericht, wie und wo das Geld hingewendet und geben, thuen werden.
Und es achten die Herren Deputierten und verordneten Abgesandten, dass es der unvermeidlichen Nothdurft sei, dass Ihre Kais. Mt. bei bald künftigen und bevorstehenden Rakosch in Hungern den Ständen daselbsten gnädigist fürbringen Messen, wes sich die Kron Beheimben und desselben incorporierten Lande dieser Befestung Uywar bei der Kron Hungern zu vorsehen, also dass ein guter Verstand mit ihnen den Hungern getroffen, wie es in künftigen Zeiten mit solcher Festung gehalten werden solle. Alsdann, wann solche Erklärung von den Hungern gegen Ihrer Mt. beschehe, dasselbe bei künftigen Landtagen der Kron Beheimben und derselben incorporierten Landen fürtragen und da neben ausführliche Anzeig und Bericht gethan werde, wie es umb die Festung beschaffen, wie sie zu erhalten, was noch zu Erbauung derselben vonnöthen und was an solcher Festung und derselben Erbau ung und Erhaltung der Kron Beheimben und derselben zugehörenden und incorporierten Landen gelegen sei, auf dass die Kron Beheimb und die andern Lande umb soviel mehr Ursach haben, sich mit ihren Hilfen zu Erbauung solcher Festung desto gutwilliger zu erzeigen.
Solches Ihrer Kais. Mt. die Herren Deputierten und verordneten Abgesandten der Kron Beheimben, Märhern und Schlesien zu der gnädigisten begehrten Erklärung und Erläuterung der vorgehenden Landtagsbeschluss vermöge und inhalt derselben gehorsambist berichten und anzeigen sollen. In ein mehrers und anders aber können und mögen sie sich jetziger Zeit nicht, weil es die Lande all ingemein betreffen thuet, einlassen, haben auch des nicht Gewalt, könnten es auch gegen den andern nicht antworten, sondern da Ihre Kais. Mt. hierüber wes an und von den Ständen aller der Lande gnädigist zu begehren hätten, das wurde von Ihrer Mt. nachmaln bei und auf den Landtagen anzubringen und zu befürdern sein. Also haben sich auch dies, womit ihr Muster- und Zahlmeister beleget, gehorsambist abführen und entschuldigen und was mehr der Lande Nothdurft, Barer Kais. Mt. vorbringen wollen.
Und thuen Ihrer Kais. Mt. sich hiemit die Herren Deputierten und verordneten Abgesandten zu kaiserlichen Gnaden und allem Guten gehorsambist empfehlen. Actum Prag den 2. Decembris des einundachtzigisten Jahrs.