82. Instrukcí daná komisaøùm ustanoveným k visitací komory èeské.

V PRAZE. 1581, 10. prosince. - Opis souè. v øíšsk. arch. fin. ve Vídni.

Instruction auf N. und N., was sie sammentlich oder gesondert in etlich hernach gesetzten Punkten und Articulen und sonst erheischender unserer und des Wesens Nothdurft nach bei unserer Kammer in Behmen handlen und verrichten sollen.

Und erstlich sollen gedachte unsere Commissari gehorsam bericht sein, dass sich bei unserer Kammer in Behmen und derselben untergebenen Officiis ein Zeit her allerlei Beschwer und Unordnungen erhalten, dessen wir dann die Zeit her unsers jetzigen Hieseins zu sonderer Ungelegenheit und Nachtel in mehr Weg selbst empfinden müssen, dass sich auch die gegenwärtigen unsere behmische Kammerräth bei uns und unserer Hofkammer zum öftermal sowohl mündlich als schriftlich zum heftigisten beschweret und angeben, dass ihnen das hochbeladene Kammerwesen bei denen unerkleklichen Gefällen und dem von Tag zu Tag wachsenden Schuldenlast ohne unsere mehrere Hilf länger nit zu erhalten vermöchten, daher wir nun zu gegenwärtiger Verordnung verursacht worden, auch ihr der Kammer, sich mit Fertigung nothdürftiger verlässlicher Auszug und Bericht gefasst zu machen, gnädigist auferlegt und daneben zu mehrmalen befohlen, erstlich die Provisiones, Pensiones, Gnaden und dergleichen Ausgaben, so ohne Nachtel wohl Anstand leiden können, bis zu besserer Gelegenheit einzustellen, endlich alle und jede Gefall, wie die Namen haben und sich hinfüro verfallen werden, allenthalben mit Fleiss zusammen zu halten und ausser verbürgten Schulden und Interesse, soviel derer durch sie die Kammer verrichtet werden, sonst durchaus weder wenig noch viel darvon zu verwenden oder auszugeben, sonder unserer weitern Verordnung darinnen zu erwarten. Darauf sollen sich nun gedachte unsere Commissari eines fürderlichen Tags vergleichen, dahin auf unser böhmische Kammer sich verfügen und neben Überantwortung beiliegendes an unsere Kammerräth daselbst gefertigten gehorsamen Schreibens, davon unseren Commissarien um Nachrichtung willen Abschrift übergeben würdet, sie die Räthe der fürgelaufenen Handlung erinnern und für allen Dingen Bericht begehren, ob und wie solcher unserer Verordnung, sonderlich aber mit Aufbehaltung der einkommenen Gefall gelebt und was allenthalben bei einem und dem andern Amt vor Geld verhanden sei, oder im Fall derselben etwan zuwider gehandelt worden sein möcht, des wir uns doch nit versehen wollen, aus was Ursachen dasselbe erfolgt sei, und im Fall der Mängel an den Amtleuten und ihrem Ungehorsam erwinden, sollen sie dieselben erfordern, sie nothdürftig darüber vernehmen, uns auch alsdann mit Rath und Gutachten berichten, mit was Straf gegen ihnen verfahren werden möge, das verhandene Geld aber zu Bezahlung etwan einer gnöthigen, unwartenden, verbürgten Schuld oder an andere Ort, wo sie es zu Erhaltung unsers Kredits am nöthigisten erachten werden, gebrauchen.

Nach diesem sollen sie die Commissari von der Kammer gründlichen Bericht und Auszug, darauf sich eigentlich zu verlassen, begehren, wie dieser Zeit das Wesen mit Einkommen und entgegen ordinali und extraordinari Ausgaben, Verweisungen an Hauptgut und Interesse, item mit der Amtleut Raitung und Rest, auch mit den Ausständen der Landsbewilligungen an Steuer, Biergeld und andern Gefallen beschaffen, durch was thunliche und mügliche Weg dem Wesen, wo nit gar, unter einst doch successive zu helfen, mittlerweil aber, bis durch Verleihung des Allmächtigen andere erspriessliche Mittel zu erlangen, aufzuhalten, wie auch die genöthigisten Hauptpunkten nach einander und also das Werk mit Ordnung, doch zum schleunigisten vorzunehmen und abzuhandeln sein möchte. Insonderheit aber sollen sie die Commissari zu wissen begehren, wie auf dato der ganze Schuldenlast bei diesem Wesen beschaffen, was für Hauptsummen verbürgt und unverbürgt allda verhanden, woher dieselben anfänglich kommen oder ihren Ursprung haben und wie sie von Zeit zu Zeit gewachsen, wie viel auch derselben auf dato aufgekündet, wann ein und die ander verfallen, ob sie alle verbürgt und mit ein und der andern Partei allbereit um Stillstand gehandlet, was für Hoffnung dabei verhanden oder zu Verhütung darauf beruhenden Nachteis sonsten zu thun sein werde.

Item was auf dato für Interesse und von was Summen oder Zeit zu bezahlen ausstehen, ob nit vielleicht zu eines und des andern Contentierung, auch Pflanzung und Erhaltung der Kammer Credits neue Anlehen zu erlangen.

Wie es diese Zeit um alle und jede zum Kammerwesen gehörige Gefäll und Einkommen beschaffen, ob und wem, auch wie weit und auf was Befehl dieselben verwiesen seind.

Item ob alle Gefäll, wie es die Instructiones vermögen, aus den Unterämtern vollkommlich und ohne Abgang in das Rent- als General- Einnehmeramt geantwortet, oder ob sondere Ausgaben oder etwo auch Fürlehen bei denselben andern Ämtern durch die Kammerräth und den Rentmeister angeschafft, die etwan alsbald in Raitung für Ausgab gesetzt und vielleicht erst über ein Zeit hernach von den Einnehmern in Empfang genommen werden sein möchten; dann mit was Amtleuten alle Ämter und iedes besonder versehen und ob dieselben samment und sonderlicn verbürgt sein. Ob auch ein jeder ein sondere Instruction hab, wie er derselben gelebe und sonsten mit Verstand und Erfahrenheit zum Dienst qualificiert seie. Wie anch ein jeder Amtmann vom wenigisten an bis zum meisten die Ordnung der Amtstruhen mit ordentlicher Einlegung und Wiederausgab der Gefall mit zwei unterschiedlichen Schlössern und Schlösslen, darunter einen der Amtmann, den andern der Gegenschreiber habe und keiner ohne den andern nichts handle, bishero gehalten, ob auch die Gegenschreiber mit täglich ordentlicher und unverdächtlicher Gegenhandlung und nit Nachschreibung der Raitungen und anderer Amtssachen ihren Dienst treu und gebührlich abwarten, und im Fall eines und das ander nit besehenen, an weme es erwunden und aus was Ursachen es bis hero nachgesehen und nit gebührlicher Ernst und Änderung dabei gebraucht worden. Also sollen auch sie die Commissari Bericht begehren, von was Zeit ein jeder Amtmann, sonderlich aber die, so die meisten Gefäll einzunehmen, als Rentmeister, Salzund Zollamtleut, Raitung gethan, was ein jeder in Rest, an baaren Geld, Schulden und in den Mängeln verblieben, wie die Gutmachung beschehen, welche auch mit Raitbriefen versehen oder nit, und im Fall befunden, dass einer oder der ander Amtmann mit Erlegung seiner Raitung säumig erscheinen oder dass diejenigen, so durch die Amtleut allbereit erlegt, nit aufgenommen oder sonst bis zu End beschlossen wären worden, woran solches alles erwunden seie.

Item weil bei nächst gehaltener Reformation desselben Kammerwesens über der Amtleut daselbst befundene Rest andere Auszug gefertiget, auch seither durch unser Hofkammer in unterschiedlicher Posten Erledigung und weitere nothdurftige Ordnung gethan, insonderheit aber der Kammer auferlegt worden, dieselben Restanten mit Ernst und unverschonet einer oder der andern Person einzufordern, was bisher darauf erfolgt und an denselben einkommen oder noch ausstehet, wie bald dieselben zu erlangen, und im Fall sie seither etwan unrichtig oder ungewiss worden, wer dessen Schuld trage, und wo wir uns dessen Schadens mit Billigkeit zu erholen haben werden.

Wann nun solcher Vortrag und die Befragung der sonderbaren hievor erzählten Articul beschehen, so sollen gedachte unsere Commissarien ihr der Kammer Bericht und Antwort alles Fleiss anhören und darauf nach Gelegenheit derselben ihrer beiwohnenden Discretion nach zur Berathschlagüng greifen und ferrer das dabei thun und befördern, was sie unsers und des Wesens Nutz und Nothdurft nach befinden werden.

Und nachdem bishero aus unordentlicher Disposition der Gefäll nit allein allerlei Eingriff in die zu unseren Hofwesen und eigenen Unterhalt deputierte Gefäll zu sonderer unserer Ungelegenheit, sondern auch und fürnemlich das verursachet worden, dass gemeiniglich, wann die Termin der verbürgten Schulden und Interesse herzukommen, die Gefäll zuvorn auf andere Ausgaben, die doch ohne Nachtel wohl Anstand erleiden hätten mögen, allbereit verwendet und verwiesen gewest, daraus dann bei den Gläubigern Ungeduld, beschwerliche Nachred und Aufkündung der Hauptsummen, ja auch wohl Steckung und Einziehung der Bürgen und beschwerliche Schäden, welche die Hauptsummen gemehret, die Leut zu ferreren Stillstand oder andern annehmlichen Handlungen auf neue Anlehen abscheu gemacht und also neben Verlierung des Credits auch Schimpf und Schaden erfolgt, dass dann auch dem Wesen besorglich nit ein schlechten Stoss geben, so wollen wir, dass es hinfüro bei ermelter unserer behmischen Kammer und derselben untergebenen Rentamt folgendermassen gehalten werden solle: Nämlich, dass sich die Amtleut, Einnehmer und andere Personen, so was ins Rentamt auszulegen haben, vor allen Dingen bei unserem behmischen Kammerpräsidenten oder in Abwesen bei deme, so seine Stelle verwalten wird, ansagen, von ihme eine Zettel an den Rentmeister empfangen, auf welcher er Rentmeister das Geld und sonst gar nit anzunehmen und darumben zu quittieren, auch dieselbe Zettel mit Specificierung der Münzsorten zu Probierung seines Empfangs in Raitung vorzubringen schuldig sein solle. Gleichergestalt soll es auch mit den Ausgaben gehalten und jederzeit von ihm Präsidenten, inmassen wir es an andern Orten auch angeordnet haben, unter seinem Handzeichen ein Geschäftel gefertiget und ausser desselben durch ihne Rentmeister weder Besoldungen, Provisiones, Zehrung noch anders, wie es Namen haben möge, und also weder wenig noch viel auszählt werden. So oft alsdann ein Quartal umkommet, so sollen ihme Rentmeistern über diejenige Ausgaben, so der Certificationen bedürfen, dieselben mit Einführung der Zeit und Summa dem bishero allda gehaltnen Brauch nach gefertiget und gegen Fürbringung und Cassierung der Geschäftel durch ihne Präsidenten am ersten und folgends von einem Kammerrath und Secretali neben ihme, wie es die Instructionen vermögen, unterschriebener zugestellt werden, dardurch dann verhoffentlich nit allein alle Contrabanda und unnöthige Dilapidierung der Gefäll zu verhüten, sondern auch unsern Präsidenten als Directoren, fürnehmlich wann er über seine gefertigte Anschaffzettel der Einkommen und Ausgaben halben sondere ordentliche Verzeichnissen halten, ein gewisse Nachrichtung sein wirdet, was jederzeit im Amt vor Geld verhanden und wie nach Gelegenheit desselben die bevorstehenden Ausgaben darauf anzuordnen sein mögen.

Entgegen sollen unsere Commissari daran sein und mit Fleiss verordnen, auch alle Instructiones darauf richten, dass kein einige Ausgab, ausser der Amtleut Besoldungen, die in demselben Amt dienen, in kein Amt oder Einkommen weder in ordinali noch extraordinari Ausgaben geschafft, sondern hinfüro alle und jede Gefäll allein ins Rentals Generalamt ohne Abgang eingeantwortet und dieselben weder durch Verweisungen, noch sonst anderstwohin verwendet, sondern alle und jede Ausgaben, ungeachtet seines habenden Kammerstaats allein durch ihne Rentmeister ietzo erwähnter Ordnung nach gethan werden, damit die Nutzungen, Gefall und Einkommen in einem Empfang und Ausgab bleiben, wie auch jederzeit, wanns vonnöthen, derowegen um so viel vollkommern Bericht und Auszug aus dem Rentamt zu erlangen haben mögen. Und obgleich etwan einem Amtmann neben seiner Besoldung nach Gelegenheit Provision, Pension, Gnad oder andere Gaben bishero bewilliget wären, oder noch von uns bewilliget wurden, so soll doch die Kammer verhüten und endlich daran sein, dass dieselben nit auf ihre der Amtleut habende Gefall, sondern alle durchaus gleichfalls auf das Rentamt verwiesen und daselbsther der Ordnung nach bezahlt werden. Ob auch etwan auf denselben Ämtern Verweisungen um Anlehen oder verbürgte Schulden liegen, die ausser der Parteien Wissen und Zulassen füglich nit zu transferiren sein möchten, so sollen demnach unsere Commissarien, soviel die Zeit und Gelegenheit leiden wirdet, vor sich selbst mit denselben Parteien (doch allein diejenigen, so verbürgte Schulden haben, zu verstehen) Handlung pflegen oder dasselbe der behmischen Kammer zu verrichten auflegen, ob es vielleicht bei einen und den andern mit guten Willen zu erhalten sein möchte; wo nicht, so mag es gleichwohl im alten Stand verbleiben. Die andern unverbürgten Schulden und Verweisungen aber, wie die Namen haben mögen, sollen ohne Mittel vorbemeltermassen auf das Rentamt verwiesen und umgelegt, dergleichen extraordinari Verweisungen aber auf die Unterämter gänzlich verhütet und abgestellt und anderstwohin nit, als wie gemelt, aufs Rentamt gelegt werden, inmassen wir dann unserer behmischen Kammer dasselbe hievom gleichsfalls also auferlegen. Es sollen auch unsere Commissari alsbald von der Buchhalterei eine Verzeichnis erfordern, welcher Amtleut Raitungen noch bishero nit erlegt oder aufgenommen, was auch an den allbereit übernommenen noch für unerledigte Mängel und Rest verhanden und alsdann nach Gelegenheit desselben darob sein, damit dieselben Amtleut mit solchen ausständigen Raitungen oder derselben gewissen Auszügen und Verantwortung der Mängel erfordert und mit Ernst dahin gehalten werden, dass sie solche Raitungen und Mängel endlich an ein Ort bringen. Da auch unsere Commissari genügsame Ursach finden, ein oder den andern Amtmann um seiner üblen Verhältnis willen seines Diensts zu entsetzen, sollen sie dasselbe auch und die Wiedersetzung mittlerweil mit andern tauglichen Personen bis auf unsere gnädigiste Ratification zu thun Macht haben. Es sollen auch unsere Commissarien mit der Kammer und Buchhalterei rathschlagen und das Mittel erfinden, wodurch den allbereit eingelegten Raitungen fürderlich in einer gewissen Zeit in ein Ort gebracht und zu Übernehmung der nachgehenden um soviel mehr Gelegenheit gemacht werde. Die Richtigmachung der alten Restanten Auszug und Einbringung derselben Ausstand sollen unsere Commissari mit allem Ernst treiben, auch soviel ihnen möglich dieselben, wo nit alle, doch die fürnehmsten in Richtigkeit bringen helfen, auch bei ihr der Kammer daran zu sein, hinfüro die ernstliche und fleissige Vorsehung zu thun, damit das Restmachen endlich verhütet werde, angesehen, dass es nun dahin kommen, wann man dergleichen Gefall nit Stacks zu verfallenen Terminen einbringt, sondern zu einem Rest gedeihen und anstehen lasst, dass man nit mehr zur Bezahlung geneigt ist, sonderlich wo man zu Verschonung der Leut kein ernstliche Execution gebraucht, darzu dann auch nit wenig Ursach gibt, dass man dergleichen restierende Parteien zu Nachlass verschieben und befördern oder je sonsten darzu rathen, sich auch keines gebührlichen Ernsts gegen ihnen gebrauchen thut, entzwischen aber die Parteien verderben und absterben, dass letzlich der mehrere Theil unangesehen aller zuvor darbei gebrauchten Mühe und Arbeit gar verloren wird, wie dann dasselbe durch ordentliche Übernehmung der Raitungen und dass dieselben allweg das nachgehend Jahr endlich und gewisslich übernommen und darüber gar nit angestellt werden, wohl zu verhüten sein wirdet.

Wann nun mehrgedachte unsere Commissari mit dieser obbeschriebenen Verrichtung allerdings fertig sein werden, so sollen sie von der Kammer lauter vernehmen, auch vor sich Selbsten in währunder Commission Erkundigung halten, wie die Kanzlei und Buchhalterei mit tauglichen Leuten ersetzt oder was für Mängel darbei verhanden, desgleichen wie die Registraturen und Expeditiones eines und des andern Orts, dabei sich ein Zeit her allerlei Abgang und Unrichtigkeiten gezeigt haben, bestellet und versehen werden, dabei dann unsere Commissari alles Fleiss entweder Selbsten nachsehen oder dasselb ehe zum Beschluss der Commission durch andere vertraute Personen verrichten lassen sollen, ob uns bei solcher Registratur nit etwa zu Nachtel gehauset oder vielleicht in derselben was, so uns zu Nutz und Bestem gelangen, auszusuchen sein möchte. Es sollen auch gedachte unsere Commissari daneben die Kammerkanzlei, auch Buchhalterei und Rentmeisteramts Instructiones vor sich nehmen und von einem und dem andern Articul Bericht einziehen, wie demselben bishero gelebet, ob sie allerdings also ins Werk gesetzt und bishero gehalten worden, und im Fall es nit besehenen, was vor Ursachen der Verhinderung gewesen, wasmassen auch dieselbe Instructiones nach Gestalt der jetzig schwebenden Lauf und Zeiten zu bessern oder zu verändern sein möchten.

Nachdem auch von ihr der Kammer auf vorgehend unser Vermahnen Bericht erfolgt, so mit B. signirt hiebeiliegt, was dem Wesen zu Hilf vor neue und mehrer Einkommen zu machen oder auszusuchen, so sollen sich unsere Commissari mit Fleiss darinnen ersehen, im Fall der Noth die Kammer weiters darüber vernehmen und dasjenig, was sich dabei ohne Bedenken thun lässt, ins Werk richten oder uns der Sachen Gelegenheit zu weiteren unsern gnädigisten Entschluss Wiederumben gehorsamlich erinnern.

Also sollen auch sie die Commissari bedacht sein, wie bei einem und den andern Amt an Besoldung und Unterhalt unnöthiger Diener und Amtleut Ersparung oder sonsten unser Nutz und Bestes anzurichten sein möcht, und uns desselben gleichfalls in Gehorsam erinnern.

Es kommt auch vor, dass uns allein mit dem Brennholz, so zu unserem Prager Schloss sonderlich in unserm Hiesein noth wendig gebraucht wird, ein bessere Ordnung angerichtet und jährlich was ansehliches ersparet werden könnte, darüber nun unsere Commissari unsern jetzigen Bauschreiber allhier nothdürftig vernehmen, die Sache alsdann mit der Kammer berathschlagen, und was mit unseren Nutzen beschehen kann, ins künftige ins Werk richten sollen.

Vielgemelte unsere Commissarien sollen sich auch alles Fleiss erkundigen, wie es mit dem Lehen und derselben Diensten in Böhmen und Lausnitz, sowohl auch der freien Bauern halben beschaffen, was für Unordnung und Unrichtigkeiten dabei schweben, wie dieselben abzustellen und in ein bessere Ordnung zu richten, was auch für dergleichen Lehen aufm Fall stehen und in was Inhabung und Werth sie sein, wie es auch mit denselben Lehensregistraturen gehalten wirdet.

Insonderheit aber sollen sie mit ermelter unserer Kammer an unser statt die endliche Verordnung und Versehung thun, weil wir anjetzo mit Reformirung des Bergwesens und was deme allenthalben anhanget, im Werk sind, dass sie nit allein zu allen vorfallenden Nothdurften alle gute Befürderung dabei thun, sondern auch ob deme, was dabei uns zum Besten angestellt und verordnet wird, an unser Statt festiglich handhaben und durchaus darwider nichts verstatten, noch auch Selbsten thun. Es sollen sich auch unsere Commissari erkundigen und Fleiss haben, wie etwan erfahrne und bergwerksverständige Personen zur Hand gebraucht und wo nicht anderer Gestalt, doch ehe bei der Buchhalterei mit Dienst unterhalten werden, die man jederzeit an der Hand und in allen vorfallenden Bergsachen nutzlich zu gebrauchen haben möge.

Beschliesslich nachdeme nit alles in diese Instruction gesetzt mögen werden, was sonst unserm Kammerwesen zu Gutem zu handien vorfallen möchte, so sollen vielgemelte unsere Commissari insgemein alles das fürnehmen, betrachten und handien, was sie uns und dem Wesen vor nutzlich und thunlich befinden werden, dann unser Ferdinand Hoffman befelcht, die andern seine Mitcommissari desjenigen, was über vorerwähnte Punkten und Articul noch mehrers vorzunehmen und zu verrichten vonnöthen, zu erinnern, dass dann auch mit gemeinem Rath ins Werk gesetzt, uns folgends ihre Ausrichtung entweder in unterschiedlichen Schreiben oder mit einer Generalrelation, wie es sie vors best und richtigiste ansehen wird, zu Händen unserer Hofkammer gehorsamlich berichtet werden solle. Und weilen wir auch unserer Hofkammerräthe in die Länge nicht werden entrathen können, also dass sie vielleicht vor endlicher Verrichtung dieser Commission verreisen möchten, so sollen unsere Commissari die Sach dahin richten, damit dasjenige, was zu diesemmal nit vollkommlich zu verrichten, hernach allgemach von Punkt zu Punkten mit guter Gelegenheit nach und nach expediert und zu Nachtel unsers Kammerwesens nichts dahinten gelassen werde. Wie dann unser gnädigistes Vertrauen zu jeden stehet, in Gnaden wieder gegen ihnen sammentund sonderlich zu erkennen und zu bedenken. Es beschieht auch hieran unser gnädigister Will und Meinung. Geben Prag den 10. Decembris. 1581.




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