86. Zástupcové stavův z království Českého a přivtělených zemí prohlašují císaři, že nemají žádné plné moci, aby dřívějším usnesením sněmovním v příčině pomocí peněžitých na placení vojska na hranicích báňských měst a Horních Uher jiného výkladu dáti mohli, i odkazují vyřízení takové na budoucí sněm.

V PRAZE. 1581, 11. prosince. - Opis souč. v říšsk. arch. fin. ve Vídni.

Auf der Röm. Kais. Mt., unseres allergnädigisten Herrn, ferners gnädigists Begehren, sollen der Kron zu Beheimb und derselben incorporierten Land deputierte Herren und Abgesandten Ihrer Kais. Mt. gehorsamist nicht verhalten, wie dass sich die Abgesandten der Fürsten und Stände in Schlesien zurück und gehorsamst wohl zu erindern wissen, dass die anno 79iste bewilligte unterthänigiste Steuer und Hilfen Anfangs eine und die andere Bezahlung auf die bergstädterischen Granitzen neben der Herren Behmen und Mähren Bewilligungen gewendet, nachdem aber Ihre Kais. Mt. den 2. Mai anno 81 in dem gehaltenen Fürstentag daselbst, sowohl auch zuvorn die schlesischen Hilfen in Oberungern mit allerlei hiezu bewegenden Ursachen zu wenden und zu schicken genädigist begehret, so sei Ihrer Mt. zu genädigistem Gefallen ausdrücklichen die von den vorstrichenen Terminen gefallene Hilfen in Oberungern zu übersenden unterthänigists bewilligt worden.

Welchs nicht alleine von Ihrer Kais. Mt. allergnädigist angenommen, sondern auch auf derselben weiters genädigists Verordnen die Bezahlung in Oberungern geschickt worden, wie solchs zu Ende sub litera A der Extract aus obgedachtem Fürstentag mit mehrem ausweiset, die behmischen und mährischen Hilfen aber in und auf die bergstädterischen Granitzen, so weit dieselben gereichen und erklecken mögen, gewendet worden.

Wann dann solche Veränderung von Ihrer Kais. Mt. herfliessen und was von den schlesischen Ständen zu den bergstädterischen Granitzen zuvorn und hinnach hätte ausgezählt werden mögen, auf Ihrer Kais. Mt. genädigists Begehren, Belieben und Gefallen in Oberungern geschickt, dahin es sonsten nicht kommen war, sondern dieselbe Bezahlung von Ihrer Mt. hätten übertragen werden müssen, also dass Ihrer Mt. diesfalls wegen der obangedeuteten bewilligten Hilfen und derselben Bezahlung gar nichts abgehet, Ihre Kais. Mt. auch hierzu die Ober- und Niederlausnitzschen Hilfen in Händen behalten, dadurch solcher Abgang auch zu ersetzen sein möchte: so bitten die Herren Deputierten der Kron Beheimb und der andern incorporierten Länder Abgesandten Ihre Mt., sie im Fall genädigist entschuldiget zu halten, und da Ihre Kais. Mt. diesfalls oder sonsten was weiters bei einem oder dem andern Land zu begehren, dasselbe auf künftige Landtage genädigists zu verschieben, dann sie sich in ein mehrers und anders zu begeben nicht in Macht noch Befehlich haben, und ihnen mit Gnaden zu erlauben, die sich Ihrer Kais. Mt. mit ihren unterthänigisten Diensten zu kaiserlichen Gnaden gehorsamist empfehlen. Actum Prag den eilften Decembris anno 81.




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