95. Komora èeská podává císaøi své dobré zdání o artikulích komorních, kteréž by na pøíštím snìmu pøedloženy býti mìly.

1581, 31. prosince. - Orig. v øíšsk. arch. fin. ve Vídni.

Allergnädigister Kaiser und Herr! Es hat die beheimische Kammer auf E. Mt. gnädigiste Verordnung die Kammerartikel, was auf künftigen Landtag den Ständen zu proponieren sein möchten, in Berathschlagung genomben.

Und bedenkt erstlich insonderheit, welchermassen dies behamisch Kammerwesen mit hohen unerträglichen Schulden und Verweisungen beladen und dagegen mit geringen Einkomben versehen, also da hierinnen nit andere Mittel gebraucht und Hilf gethan, das Wesen dergestalt bei dem ohne das E. Mt. furstehenden und beschwerlichen Obliegen und überhäuften Ausgaben nit wohl muglich zu erhalten. Und weil E. Mt. und der Kammer an diesem Punkt zum höchsten gelegen, wie angedeuter beschwerlicher Schuldenlast wo nit gar, doch einstheils am fuglichisten beigelegt, so hat die Kammer nit umbgehen kunnen, E. Mt. daran unterthänigist zu erindem und wirdet zu derselben gnädigisten Erwägung gestellt, ob sie diesen Artikel bei jetzigem Landtag den Ständen furbringen, oder aber die Sachen bis zu E. Mt. wills Gott glücklichen Wiederhieherkunft anstehen lassen wollen.

Zum andern, nachdem vermug des jüngsten Landtagsbeschluss zu Aufnehmbung der hinterstelligen Steuerhauptraitungen vom vierundsiebenzigisten bis zu Ausgang des achtundsiebenzigisten Jahrs, desgleichen der alten Steuerrestantenraitungen, sowohl zu Aussuchung der noch restierenden Personen Commissari von den Ständen deputiert, darzu nun auch sonderbare Personen von E. Mt. wegen verordnet, welche der Kammer ihre Eelation verschiener Tag übergeben, hat sich dieselbe darinnen nothdurftig ersehen und vermüg der darüber gefertigten Auszug befunden, dass nit wenig Best hintersteilig, die zum Theil die Einnehmber für sich selbst und einstheils bei den Landleuten, die ihre Bekanntnusbrief bei der Steuer eingelegt und nit eingelegt, verblieben. Und dieweil sich dann die Steuereinnehmber, wie die Commissarien berichten, mit dem entschuldigt, dass sie uber vielfaltig beschehen Ermahnen dieselben restierenden Personen zu keiner Bezahlung bringen mugen und solcher Verzug E. Mt. zu merklichen Nachtel gereicht: so erfordert ein sondere Nothdurft, dass E. Mt. die Sachen auf künftigen Landtag bei den Ständen anbringen und umb schleunige Erledigung der dabei ausgestellten Mängel anhalten und erindern lassen, diese endliche Anordnung darauf zu thuen, damit männiglich der Restierenden noch zum Uberfluss zu schleuniger Richtigmachung seines Ausstands mit Benennung eines Deremtorischen Termins ermahnet und alsdann gegen den Saumigen mit der Execution nach eines jeden Landtags Beschluss endlich und unnachlässig verfahren wurde, des Versehens, die Stände, welche das ihrig treuherzig dargegeben, wann sie der Verordneten Relation und die darinnen angezeigte Mängel vernehmben, werden darob kein Gefallen haben und mit soviel mehrerm Ernst die Sachen dahin treiben damit diesfalls ein Gleichheit gehalten und E. Mt. desjenigen, was einmal von den Ständen ingemein bewilligt, billich habhaft werden mugen. [In margine: Placet.]

Neben dem befindet sich auch nit ein kleiner Mangel, dass obgemelte Raitungen nach keinem gewissen Verzeichnus aufgenommen und approbiert werden mugen, und kumbt Bericht für, dass sich die Steuereinnehmber jederzeit nur nach den alten Gedenkbüchern gericht, auch wann sie in Kreisen herumb zu Einmahnung der Restanten gezogen sein, von vielen frembden Personen, mehrer als man ihnen verzeichneter zugestellt, eingebracht haben sollen, darumben dann gar kein Gewissheit darauf zu machen. Und weil auch an der bewilligten Steuer, seit dieselbe von den Häusern gereicht, von Jahr zu Jahren weniger verrait, nichts anders daraus zu schliessen, dann dass ihrer viel die Steuergebührnus hinterhalten und E. Mt. wohl etwas ausstehen und mangeln möchte. [In margine: Hofkammer vermeint, es sei unnoth in Landtag, sondern möcht wohl aus der Kanzlei befürdert und geschrieben werden.]

Und obwohl in den jungst gehaltenen Landtagen beschlossen, dass die Hauptleut in den Kreisen glaubwürdige und gewisse Beschreibungen aller der Landleut, sowohl der Geistlichen, auch der Stadt und aller Unterthanen, desgleichen der Lehensleut und Freisassen, wieviel derselben allenthalben sein, verfertigen und den Steuereinnehmbern hieher aufs Prager Schloss uberschicken sollen, so kumbt doch Bericht für, das solches nur in etlichen und in den wenigisten Kreisen beschehen sein soll. Derhalben wirdet zu E. Mt. gnädigisten Erwägung gestellt, weil im vorigen Landtag solche Beschreibung beschlossen und den Kreishauptleuten zu verrichten auferlegt worden, ob sie von derselben beheimischen flofkanzlei aus Befehlich an bemelte Kreishauptleut derwegen ausgehen oder aber für nothwendig erachten, die Stand bei jetzigem Landtag daran vermahnen zu lassen, damit nochmals dieselben hinterstelligen Beschreibungen vermug des Landtagsbeschluss ehist verfertigter eingestellt werden mugen.

über das, was für Mängel und Rest bei denen hievor vom siebenzigisten Jahr und dann den jetzo aufgenommenen Steuerraitungen ausgestellt, werden noch andere alte Restanten mehr vom zweiundfunfzigisten Jahr her ausständig befunden, deren der Commissari Bericht nach ein ziembliche Anzahl sein und sich auf ein hohe Summe verlaufen sollen. Nachdem aber hiebei von den alten Steuereinnehmbern und Steuerschreibern, welche vor Jahren ermelter Restanten halben, dieselben einzufordern, in den Kreisen herumb gezogen, dieser Bericht gethan, dass sie deren Restierenden gar viel nicht erfragen mugen, der mehrer Theil verstorben, die Güter und Geschlechter verändert und also die Einbringung dieser alten Rest ganz ungewiss sei: so erachtet die Kammer für ein Nothdurft, damit E. Mt. eigentlich darauf komben und wissen möchten, was an solchen alten Restanten noch aussen stehe, auch mit dem schleunigisten einzubringen, dass den Kreishauptleuten dieselben restierenden Personen einem jeden in seinen Kreis verzeichneter zugeschickt und auferlegt, die Ältisten in jedem Kreis vor sich zu bescheiden, mit ihnen nach denselben verzeichneten Personen zu fragen, solche auszusuchen und wie sie die befinden, ordentlich zu unterscheiden und zu beschreiben, auch der jetzigen Inhaber derselben restirenden Personen verlassene Güter nambhaft zu machen und folgends nach gewisser Aussuchung solcher Restanten die Einforderung und Execution vermug und nach Ausweisung eines jeden Landtagsbeschluss an die Hand genumben wurde.

Doch wirdet dieser Artikel der Kammer gehorsamisten Erachtens den Ständen furzubringen unnoth, sondern allein die obristen Herren Landofficier darüber zu vernehmen sein, ob sie noch über dies ein ander und besser Mittel und nahem Weg, wie am schleunigsten zu dem Ausstand zu komben, fürzuschlagen wüssten.

Also kumbt auch in ihr der Commissari Relation für, dass die Juden, welche jeder Zeit in die Landsbewilligungen eingezogen worden, niemals kein ordentliche Schatzungs- und Bekanntnusbrief, wie im Landtagsbeschluss ausgemessen, mit ihrem judischen Eid bekräftigt von sich gegeben, sondern nur etwas in Abschlag entricht haben sollen, daraus zu vermuten, dass sie was ansehnlichs an der Steuer restieren werden. Derhalben nit weniger ein Nothdurft mit den obristen Herren Landofficieren zu berathschlagen, durch was Mittel und Weg ein Richtigkeit hierinnen zu machen und der ausstehende Rest unverzüglich zu erlangen sein möcht.

Was dann die vorgehenden vom siebenzigisten bis zu Ausgang des dreiundsiebenzigisten Jahrs Steuer- und Dreissigistenpfennigs-Raitungsmängel und dabei befundene strittige Posten betrifft, dazu haben gleichwohl die obristen Herren Landofficierer sondere Personen aus ihrem Mittel deputiert, welche die Sachen neben denen, so von E. Mt. wegen verordnet, mit denselben Steuereinnehmbern und Landleuten, auch dem gewesenen Rentmeister Wolfen Schelhammer und Jan Gindra furnehmen, verhören und liquidiren und folgends ermelten obristen Herren Landofficieren zu schliesslicher Erörterung Bericht thuen sollen. Dieweil aber solches noch bisher nit besehenen und E. Mt. darunter nit kleine Rest aussenstehen, so war ein sondere Nothdurft, bei jetziger Zusambenkunft wiederumb zu vermahnen.

Ingleichheit auch an Erledigung der Landleut strittigen Abraitungen, darüber die vom Land neben E. Mt. dazu deputierten Commissarien gesessen und Relation gethan, und allein bei der obristen Herren Landofficierer Erkenntnus stehet.

Nachdem auch bisher von den inländischen Gläubigern vielerlei Beschwerung wegen langsamber Bezahlung ihrer Interesse, dazu E. Mt. den Ständen die zwen Biergroschen in Händen gelassen, erfolget, dadurch etliche Ursach genommen, ihre Hauptsumma bei E. Mt. aufzusagen: so wirdet hiebei für nothwendig erindert, dass bei künftigen Landtag die Stand ingemein zu richtiger und ordentlicher Einlegung der Biersteuer ermahnt wurden, als auch, weil vermüg des neunundsiebenzigisten jahrigen Landtagsbeschluss zu Händen der Landständ ein sonderbare Contribution oder Anlag bei den Gränitzzollstätten eingenommen worden, dass E. Mt. mit den Ständen genädigist handeln Hessen, damit solche Gefall zu Hilf der Schuldenbezahlung oder zu andern E. Kais. Mt. Nothdurften dargegeben und gebraucht werden möchten. [In margine: Placet. Steuereinnehmber sollen Verzeichnus geben, alsdann vors Kammerrecht zu beschicken. Herr Obristlandhofmeister will das Recht noch ein Tag länger halten.]

Als sich auch die vom Adel und Städten im Egerischen und Elbognischen bisher mit ihren Privilegien und Freiheiten geschützt und mit den Ständen der Kron Beheimb in ihren Landbewilligungen nit vergleichen wollen, sondern allbeg ein sondere Handlung mit ihnen durch Cammissari gepflogen und ein benennte Summa im Pausch für Steuer und Biergeld angenommen werden müssen, welche doch jederzeit, gegen der Stand Bewilligung zu raiten, ein schlechts betroffen hat, wie dann unlängst seit dem jüngsten Landtagsbeschluss gleichmässige Handlung, doch allein bis aufs neunundsiebenzigiste Jahr, soweit dieselben Gefäll E. Mt. zu der Kammer einzunehmben zugehört, fürgenumben worden ist: so wirdet für ein Nothdurft geachtet, die Stand anjetzo wiederumben zu erindern, dass nit allein ihres Theils, wie sich E. Kais. Mt. mit ihnen in nagst gehaltenem Landtag wegen des Egerischen Kreises verglichen, Erhandlung der noch hinterstelligen Jahr Commissari dahin mit ehistem abgefertigt, sondern auch, -weil sich die im Elbognischen gleichergestalt, ungeacht, dass sie jederzeit in die Landtagsbeschluss miteingezogen, mit ihren Privilegien entschuldigt, die Strittigkeit mit ehistem für die Hand genommen, einsund andern Theils Privilegien, darumben sie dann selbst auch zum oftern angehalten und gebeten, nothdürftig ersehen, darinnen erkannt und einsmals der Sachen Erörterung gemacht wurde, damit E. Mt derselben Gebührnus hinfuran dest richtiger eingefordert werden möchte.

Also ist hievor für ein nutzlich, E. Kais. Mt. und dem Land erspriesslich Werk gehalten, gerathen und den Ständen noch im einundsiebenzigisten sowohl hernach im fünfundsiebenzigisten Jahr proponiert, dass die Elb bis in die See schiffreich gemacht, die freien Pass geöffnet, sowohl leidliche Mittel der Zoll halben getroffen und dadurch die Handlungen in und ausser der Kron Beheimb mit mehrerm Nutz befurdert wurden, wie davon in obberuhrten Landtagen tractiert und geschlossen, und sich beiderseits auf Commissari verglichen, welche mit den Churfürsten zu Sachsen und Brandeburg auch andern Fürsten von solchem Werk rathschlagen haben sollen. Daran dann hernach bei dem siebenundsiebenzigisten jährigen Landtag von den Ständen wiederumb vermahnt, nachdem aber seither der Kammer Wissens nichts darinnen furgenomben worden und E. Kais. Mt. derselben Land und Leuten viel daran gelegen, auch dies den Ständen ein angenehmes Mittel ist, dardurch ihnen umb soviel mehr Ursach gegeben wurde, sich in ihren Bewilligungen dest willfähriger zu erzeugen: so wirdet für rathsamb angesehen, dessen bei dem furstehenden Landtag wiederumb zu gedenken, damit solch Commissariat aufs neu berathschlagt und angeordnet und dies nützlich Werk fortgesetzt worden möchte. Und weil E. Kais. Mt. Rath und Hauptmann in Oberlausitz, Herr Ernst von Rechenberg, hievor in dieser Sachen gebraucht und derselben guten Bericht hat, hielte die Kammer nit undienstlich zu sein, dass derselbe anjetzo zu ferner Beratschlagung alsbald hieher erfordert wurde, damit er sich dest zeitlicher wiederumben vor angehenden Landtag in Oberlausitz anheimbs verfügen möchte.

Nachdem auch hievor angezeigt worden, welchermassen sich die Grundherren, so auf ihren Gütern Weingebirg haben, das Bergrecht davon zu reichen verweigern, auch dieselben beim Bergamt nit einschreiben lassen wollen, ungeacht, dass weiland Kaiser Maximilian, hochlöblichister seliger Ged&chtnus, mehrmals Mandat ausgehen und publicieren lassen, dass ein jeder, so Weingebirg auf drei Meil Wegs umb Prag hätte, E. Mt. Gebührnus vermug Kaiser Karls des Vierten Aussetzung zum Bergrecht erlegen und daneben anzeigen sollen, wieviel Strich weit und breit nach der Mass er auf seinem Weingarten hielte, wie und von wem er denselben bekomben, auf dass solches in das Ambtbuch ordentlich verleibt und eingeschrieben werden und man eigentlich wissen möchte, wie E. Kais. Mt. Gebührnus jederzeit richtig einzufordern und darumben die Kammer bei dem nagst verschienen Landtag sowohl auch hernach in ein sondern Bericht vom zwölften Octobris mit Übergebung der Copey eines Mandats, welches jährlich vor dem Weinlesen altem Gebrauch nach angeschlagen zu werden pflegt, auch jungst vom andern ditz mit ihrem Bedenken dahin gangen, die obristen Herren Landofficier hierüber zu vernehmen, und aber noch bisher ihr der Kammer Wissens nichts darauf erfolgt: so war sie nochmals der gehorsambisten Meinung, dass solches bei jetziger Zusambenkunft in Acht genomben und befurdert, wie zwischen E. Mt. und den Grundherren gebührliche Vergleichung getroffen, damit sich diesfalls niemands fttglicher Weis zu beschweren Ursach haben, und gleichwohl E. Mt. an derselben Gerechtigkeit auch nichts entzogen werden möchte.

In simili ist von den Commissarien bei Bereitung der Herrschaft Brandeis, so in verschienem achtzigsten Jahr gehalten, fürgebracht worden, wie sich die vom Herrn- und Ritterstandspersonen den Brückenzoll oder Maut bei Tauschin nit allein für ihr eigene Personen, Gesind und Unterthanen, denen sie freie Passbrief ausgeben, sondern auch von demjenigen, was sie darüber von Fisch, Treid, Schmolz und anderm dergleichen zu Markt führen lassen, zu reichen beschweren sollen, do sie doch zuvor von der überfuhr auf der Plätten, ehe die Brücken gebaut worden, durchaus zahlen müssen. Darauf dann E. Mt. Inhalt derselben vom zehenden Junii ergangenen genädigisten Resolution dahin geschlossen, solches auf gemeinen Landtag an die Stand bringen zu lassen, wie dann bei dem jüngsten hieran von der Kammer erindert, aber ihres Wissens nichts darinnen furgenomben und dann auch seither von E. Kais. Mt. angeordnet worden, das ein neue Brcken daselbst gebaut werden soll, darauf etlich Hundert Thaler verlaufen wirdet. [In margine: Hofkammer vermeint, im Landtag unnoth, sondern durch Herren obriste Officierer zu berathschlagen und Mandata ausgehen zu lassen; dann weil Ihr Mt. die Brücken bauen, nehmben sie die Zoll. Wer nit will, brauch sich [nicht] der Brücken.]

Desgleichen ist auch Erwähnung besehenen, was von den Commissarien, so zu Bereitung der Herrschaft Graupen verschienes neunundsiebenzigisten Jahrs verordnet gewest, in ihrer Relation unter Anderm auch von einem Granitzstritt, so zwischen der Kron Beheimb und dem Land zu Meissen am Pichof genannt, furstehen soll, angemeld worden, dass der Churfürst zu Sachsen zu Vergleichung desselben nit ungeneigt, und wann E. Kais. Mt. Commissari dahin verordnen wurden, seines Theils auch zu thuen erbietig sei. Welche Sachen an die Stand vermug E. Mt. genädigisten Resolution gleichsfalls gelangt hat werden sollen. [In margine: Ist schon beschlossen, sondern stehet bei der Kanzlei. 6. Jan. 82. H. Ob. Landhofmeister, H. Hoffman, II. Schönfelt Vice-Canzler, d. P. (sic).]

Demnach stellt die Kammer zu E. Kais. Mt. fernerm gnädigisten Erwägen, ob sie diese beide Artikel bei jetzigem Landtag furbringen lassen wollen. Actum den letzten Decembris anno im einundachtzigisten.

Euer Röm. Kais. Mt. unterthänigiste gehorsambiste Humprecht Czernin z Chudenic, M. Nostitz, Paul von Lidlaw.




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