97. Komora dvorská podává císaøi své dobré zdání o zprávì váleèné dvorní rady v pøíèinì stalého vyjednávání se zástupci stavùv ze zemí koruny Èeské o placení vojsku na hranicích báòských mìst a Horního Uherska.

1582, 4. ledna. - Konc. v øíšsk. arch. fin. ve Vídni.

Allergnädigister Kaiser und Herr! Es hat der Herr Kielman zu seiner jetzigen Allherkunft der Handlung halben, so jüngstlich mit der Kron Behamb Deputierten und der andern Landen Abgesandten zu Prag gehalten worden, nothwendige Eelation übergeben. Die haben Ihr Fürst!. Durchlt. Erzherzog Ernst, unser gnädigister Herr, mit Euer Mt. Hofkriegsrath in Berathschlagung gezogen und sein des Kriegsraths Gutachten zu ferreiBerathschlagung auf die Hofkammer geben, das ist dieses Inhalts. (Legatur.)

Allergnädigister Kaiser und Herr! So viel fürs erst den Nachlass der zweien Monat betrifft, da trägt die Hofkammer unterthänigiste Fürsorg, es werde dem Kriegsvolk dies, davon der Kriegsrath anfangs meldt, gleich schriftlich oder mündlich angekündt, dass es doch bis auf dato dieser Ankündung ihr vollige Bezahlung ohne einichen Kachlass haben und alsdann erst zu eines selbst Bedenken stellen wird wollen, wer künftig darumb dienen will oder nit, und auf diesen Fall wird es dahin kummen, dass sie zu dem Nachlass für das Vergangen insonderheit werden müssen behandelt werden. Soll man nun die Behandlung erst hernach müssen fürnehmen, so wird viel Zeit und Disputierens darunter furübergehen.

Die Hofkammer weiss sich gleichwohl gehorsamist zu erindern, dass sich der von Herberstein in jüngster Musterung lauter vernehmen lassen, dass E. Mt. hinfüro die Bezahlung änderst nit thuen werden; ob es aber gegen allem Kriegsvolk und zum Genügen besehenen, das ist bei der Hofkammer zweiflich. Dieses alles fürzukummen und unnütze nachtheilige Verlängerung zu verhüten, wäre die Hofkammer dieser unterthänigisten Meinung, dass gleichwohl den Obristen und dem Kriegsvolk diese E. Mt. Eesolution durch sondere Gesandte angezeigt, darneben aber wahrgenummen werde, wie sie sich dagegen erzeigen.

Wofer sie nun damit zufrieden, hatt es seiner Weg, wo nit, und sie die Sach difncultierten, dass alsdann dieselben Commissarien die Handlung alsobald mit Hilf der Obristen fürnähmen, wie dann sie die Commissarien in dem einen und dem andern mit nothwendigen Schreiben müssen versehen sein.

Wer aber die Person neben dem Kielman sein sollte, darüber würdet der Kriegsrath, als dessen Sach es ist, die Nothdurft zu bedenken wissen. Die Hofkammer hält unterthänigist darfür, weil der Herr von Herberstein zuvor hierin gebraucht worden, er künnte nochmalen darzu nit untauglich sein. Mittlerweil aber und bis man weiss, wie sich das Kriegsvolk gegen diesem E. Mt. Anmelden erzeigt, achtet die Hofkammer für unnoth, dass den Behamen und Märhern etwas geschrieben werde, wie es dann in der Tractation zu Prag auch also bedacht worden.

Wer aber alsdann zu der Musterung verordnet werden soll, in dem wirdet der Kriegsrath gleichsfalls die Nothdurft zu bedenken haben und werden vielleicht diejenigen, so zuvor darinnen gebraucht, dieser Muster- und Zahlung auch beiwohnen mügen; dann sobald man nur Nachrichtung hat, dass der Nachlass bei dem Kriegsvolk erhalten, kann der Tag benennet und die Bezahlung förderlich darauf fürgenommen werden.

Die Fürlehen zwischen denen Bezahlungen belangend, da erfordert E. Mt. sondere hohe Nothdurft, dass die beheimischen Stand selbst das Kriegsvolk mit dergleichen Fürlehen unterhalten und E. Mt. die Gefall bei denen Kammern Kremnitz und Schemnitz zu andern dero Nothdurften gebrauchen mügen. Weil aber diese Sach auf einem Landtag verschoben, so muss man also darauf gedacht sein.

Darneben bericht E. Kais. Mt. die Hofkammer gehorsamist, dass das Kriegsvolk von der Kammer Kremnitz bishero nit allein mit blossen Furlehen versehen, sondern völlig ausgezahlt worden. Das verlauft sich nun ein Monat auf 5332 fl. rheinisch.

Was die folgenden Artikel, als die Bereitung der Granitz, die Besatzung zu Uyvar, die Erbauung derselben Granitz, item das Continuum belangt, das seind Kriegsartikel und hat die Hofkammer darinnen kein Bedenken.

Was aber insonderheit etliche Artikel, die mit der Kammer berathschlagt werden sollen, belangt, davon zu End des Kriegsraths Gutbedunken Meldung beschiecht, als nämblich die Einbringung der Restanten, item dass die aus Lausnitz dergleichen Zusammenkünften hinfüro besuchen und ihre Bewilligung an die fürgezeigten Ort auch darbringen und die 1500 Thaler zum Gebäu Uyvar erlegen, da ist erstlich die Einbringung der Restanten fast der Hauptpunkt in der ganzen Handlung und ist je frembd zu hören, dass sie E. Mt. ein specificierte Bewilligung aller Orten thuen und doch nit berichten sollen, was dieselb ertragen und was sie E. Mt. uber das, so sie davon ausgeben, restieren und verbleiben. Weil es aber in dieser Zusammenkunft nit zu erhalten gewest, so wird es wohl also darbei auf diesmal verbleiben und man in einem künftigen Landtag in allbeg gedacht sein müssen, dass dieser Punkt in Richtigkeit gebracht werde. Dann wofer es nit beschehen sollte, so haben E. Mt. gnädigist zu erachten, dass sie nit allein der Bewilligung halben kein Gewissheit haben, sondern auch, wann es am allerbesten zugehet, dies daraus erfolgen werde, dass Behamb und die incorporierten Land bloss die bergstädterisch Granitz bezahlen und die schlesischen 70.000 Thaler auf Oberhungern verwenden werden und man des übrigen entrathen wird müssen. Es trägt auch die Hofkammer gehorsamiste Fürsorg, dass man letzlich mit ihnen auch so weit nit kummen werde, dieweil sie sich in allen ihren Schriften und Erklärungen dahin lenden, dass sie ihre Hilfen auf Bezahlung der Granitz, soweit sie damit gereichen mügen, verwenden wollen und wird man also mit dem, was sie einbringen und mit sich hinab auf die Granitz führen oder nit, vor gut nehmen, E. Mt. aber folgends, was bei dieser oder anderer Granitz abgehet, erstatten oder in Mangel desselben das ganz Granitzwesen in Gefahr setzen müssen. Wie es dann in nächster Bezahlung mit den Mahrem bereit also beschehen, die haben ein Summa Gelds, soviel man ungefährlich dem Kriegsvolk ihrem Überschlag nach auf die zuvor von der Kammer Kremnitz beschechne Fürlehen und Zahlungen noch schuldig, mit sich gebracht und darnach wieder heimbgezogen.

Dass die Lausnitzische Gesandte bei dieser Zusammkunft nit erschienen, vernimbt die Hofkammer soviel, dass es aus Übersehen bei der behamischen Kanzlei erfolgt. Dass sie aber ihre Hilfen künftig auch darbringen und insonderheit die 1500 Thaler zum Gebäu Uyvar erstatten sollen, das ist gleichwohl kein unbilliches Begehren, weil diese Hilfen zu dem Kriegswesen vermeint und verwilligt werden. Es wüssten aber E. Mt. gnädigist, dass dieselben Gefall sambt dem Biergeld alle auf die Interesse deren E. Mt. anererbten Schulden, darfür die Landschaft selbst verschrieben, angewandt werden, und da die Erstattung dieser Hilfen zum Granitzwesen beschechen sollte, müsste es nur aus andern E. Mt. Einkumben beschehen. Die Hofkammer trägt gehorsamiste Fürsorg, da dieser Artikel nit in Richtigkeit gebracht wird, es werden sich die andere Land allzeit damit entschuldigen. Zu dem will nun E. Mt. sie die Hofkammer zu des Herrn Presidenten Allherkunft die ferrei Nothdurft gehorsamist fürbringen. [In margine: Nota. Deswegen ist den Commissarien, was sie handlen sollen, bereit Befehlch zugefertigt.]

Und nachdem die Deputierte aus Schlesien bei jüngster Versammlung sich unter andern des Markgräfischen Abfalls und dass die Opplischen Pfandschaften ihre Steuern nit reichen, beschwert und sich dann E. Mt. gegen ihnen gnädigist erboten, da sie von den Fürsten und Ständen berichtet, was ferrer darbei zu thuen sei, dass E. Mt. an ihrem nichts wollen erwinden lassen, so wäre die Hofkammer der gehorsamisten Meinung, E. Mt. mochten an dieselben Bericht vermahnen lassen und sich folgends uber eins und das ander gnädigst entschliessen; dann da es nit beschehen sollte, ist zu besorgen, es möcht in künftigem Landtag ein Hinderung bringen, welches E. Mt. etc.

Dicit imperator: Sie gehen unrichtig mit deren Bewilligungen umb. Es muss auf einem künftigen Landtag auf ander Weg gericht werden, wie dann die Fürnehmbsten selbst der Meinung.

Der Nachlass muss nur mündlich erhandelt werden und war der von Herberstein gut darzu.

Den Behamen darf man zu der Bezahlung, ehe und zuvor der Nachlass richtig, keinen Tag benennen.

Die Berathschlagung der Granitz muss mit ihnen furgenommen werden, und muss alles in einem künftigen Landtag eingebracht werden. In reliquis placet. 4. Januarii 82.




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