103. Rudolf II. žádá nejvyšší úředníky zemské, každého zvláště, za sprostředkování půjčky při obyvatelích a městech království Českého, aby dluh Fuggerům zaplatiti mohl.
V BŘETISLAVI. 1582, 24. ledna. - Konc. v říšsk. arch. fin. ve Vídni.
Rudolf etc. Du werdest dich sonders Zweifels gehorsamblich erindern, wasmassen noch weilend Kaiser Maximilian, unser geliebter Herr und Vater hochlöblichister Gedächtnus, erheischender Nothdurft nach und zu etwas Hilf der damals fürgefallnen unvermeidlicher Ausgaben von den Fuggern Freiherrn ein ansehenliche Summa Gelds aufnehmben müssen, mit derer Wiederbezahlung sie auf die Gefall und Einkummen unserer eigenthumblichen Herrschaften in Beheimben verwiesen worden seind, wie ihnen dann noch uber 160.000 fl. daran zu bezahlen ausstehet.
Dieweil uns dann umb allerlei Ursachen willen letzlich ganz bedenklich und beschwerlich fallen will, dass wir gleich zu raiten aller Einkummen von denselben unsern eigenthumblichen Herrschaften entsetzt, darneben auch uber den beheimbischen Landsbrauch mit einem ungewöhnlichen Interesse und Münzverlust beschwert sein sollen, so wären wir gnädigist bedacht, zu ihr der Fugger endlicher Abledigung bei den Landleuten, Städten und andern Unterthanen unserer Kron Beheimben, wo nur derwegen Gelegenheit zu finden, soviel Geld aufzunehmben und die Darleiher auf Partuwitz [Pardubic.] und andere unsere eigenthumbliche Herrschaften zu versichern, ihnen auch die Interesse aus derselben Herrschaftsgefallen zahlen zu lassen. Dieweil du uns dann in dieser Sachen für andern wohl und nutzlich dienen kannst, so gesinnen wir an dich gnädiglich begehrende, du wollest dich uns zu gnädigistem Gefallen und Befurderung dieses angelegnen Werks alles Fleiss bemuhen und wie du wohl thuen kannst, befurdern helfen, damit wir bei den Landleuten, Städten und andern Inwohnern unserer Kron Beheimben zu etzlichen erspriesslichen Anlehen auf obgemelte Verweisung und Versicherung, wo nit gleich jetzo alsbald, doch zum wenigisten auf nägstkummende Termin Georgi kunftigs dreiundachtzigisten Jahrs bekummen mugen. Und was du also jederzeit verrichten oder wes wir uns hierinnen zu getrösten haben werden, das wollest uns oder abwesend unserer beheimischen Kammer oder unsern Präsidenten daselbst, Laslaw Popeln, als dem wir die Sach bei dir alles Fleiss zu treiben und zu sollicitieren gnädigist auferlegt, zu wissen machen, damit wir uns zu richten, unsere Sachen der Loskundigung und Ablegung halben darnach anzustellen und ferrer alle Nothdurft darbei zu befürdern haben mugen. Du vollbringst auch daran unsern gnädigen gefälligen Willen, hinwieder in Gnaden zu erkennen und zu bedenken. Geben Pressburg den 24. Januarii anno 82.