104. Komora dvorská pøedkládá císaøi zøízenými radami sepsaný návrh proposice pro snìm království Èeského na rok 1582.

Sine dato. [1582.] - Opis souè. v øíšsk. arch. fin. ve Vídni.

Allergnädigister Kaiser und Herr! Die verordneten Räthe in Beheim zeigen E. Mt. unterthänigist an, sie hätten auf E. Mt. gnädigisten Befehlch die Instruction auf den angestellten Landtag in der Kron Beheim zusambt den ubergebnen Kammerartikeln verfassen und nachmals dieselbige dem Herrn obristen Burggrafen und Herrn obristen Kanzler zum übersehen uberschicken lassen, welche sie hieneben E. Mt. zu derselbigen ferrer gnädigsten Resolution und Verbesserung gehorsamblichen übersenden.

Inhalt der Instruction.

Erstlichen ersuchen E. Mt. die Stände der Kron Beheim gnädigist, dass sie zu Beschutzung und Erhaltung der Gränitz, diesseits der Donau gegen Mähren und Schlesien gelegen, die Haussteuer auf dieses gegenwärtige Jahr, nämblichen 150.000, Vorigermassen auf zwen Termin, als Pfingsten und Andreae, bewilligen, auch E. Mt. die Granitzbezahlung deren Orten anheimbstellen und in derselbigen Gewalt geben wollten.

Das Biergeld als von jedem Fass Bier 5 w. Gr. begehren E. Mt., dass die Stände dasselbige auch auf ein Jahr lang von Ausgang des nägstbewüligten Termins, welcher sich auf nächstkünftig Georgi enden wirdet, unterthänigist bewilligen wollten.

Ferrer ersuchen E. Mt. die Stände, dass sie der alten Steuerrestanten halber, welche die verordneten Personen in den Steuerraitungen ausgesucht und befunden und noch durch sie gefunden werden möchten, die endliche Anordnung thuen sollen, damit dieselbigen in einer benennten Zeit eingebracht und Ihrer Mt. wie bishero erlegt oder gegen den Saumigen mit der Execution, männiglichen unverschonet, wirklichen verfahren werde. Und demnach etliche inländische Gläubiger sich beschweren, dass ihnen die Interesse von ihren Summen, darauf E. Mt. den Ständen 2 Biergroschen in Händen gelassen, langsamb und nicht zu rechter Zeit gereichet werden, daraus diese Ungelegenheit erfolget, dass dieselbigen ihre Summen E. Mt. aufsagen, weiln aber solches vonwegen etlicher Personen Saumbsal und unzeitige Erlegung des Biergelds herkumbt, so begehren E. Mt. gnädigist, die Stände wollten die endliche Anordnung thuen, welchergestalt zu Erhaltung billicher Gleichheit die saumbigen Personen zu Entrichtung ihrer Gebührnis möchten angehalten werden.

Als auch die von den Ständen der Kron Beheim und incorporierten Lande auf verschienen Landtagen zu Anordnung einer richtigen Gleichheit in der Granitzbezahlung verordneten Personen bei ihrer jüngsten Zusammenkunft neben andern Artikeln dahin geschlossen, dass E. Mt. aus denen Landen die zahlmeisterischen Raitungen zeitlichen sollen uberschickt werden, damit E. Mt. sich darinnen ersehen und dieselb mit ihrer eignen Zahlmeisterraitungen conferiren möchten, auf dass, wofern einiche Mängel darinnen befunden, dieselbigen den Ständen in deren jedem Lande auf folgenden Landtagen fürgetragen m eine richtige Gleichheit angeordnet werden kunnte. Weiln aber solche Raitungen E Mt. bisher noch nicht zukommen, so begehren E. Mt. an die Stände gnädigist, sie wollten solches mit dem eheisten befördern und darneben den obermelten hievor verordneten Personen Befehlich thuen und Vollmacht geben, wann E. Mt. alle dieselbigen Raitungen und Nothdurften bei Händen haben und solches gedachten Personen insinuiren werden, dass sie die Sachen fürnehmben, berathschlagen und in eine gute Ordnung bringen sollen.

Letzlichen ermahnen E. Mt. die Stände gnädigist, sie wollten alsbald unter einander die endliche Anordnung thuen, damit alles dasselbige, was bewilligt wirdet, von einem jeden ohne Saumbsal völlig entricht und erlegt werde. Solches wellen E. Mt. gegen ihnen in Gnaden erkennen und sie mit einem gewohnlichen Revers, dass solches ihren Privilegien und Freiheiten ohne Nachtel sein solle, gnädigist versehen.

Und nachdem Ihr Kais. Mt. nit zweifeln, die Stand haben in verschienen Landtagen ihr Bewilligung dahin vermeint, dass Ihr Mt. derselbigen zu notwendiger Unterhaltung der Granitzen, soweit man damit gelangen mag, völliglich theilhaftig werden, Ihr Mt. aber bishero nit Bericht empfangen oder wissen mügen, was an solcher Landsbewilligung von neunundsiebenzigisten Jahr her einkomben, wohin es alles verwandt und was noch daran restieren möchte, und es aber je an ihme selbst billich, dass Ihr Mt. als Künig dessen ein Wissen habe und da einicher Mangel darinnen befunden, dieselbigen abstellen, desgleichen die Bezahlungen und andere Granitznothdurften darnach anstellen und lichten müge: so wollen die Stand nit allein Verordnung thuen, damit Ihrer Mt. jederzeit, so oft es die Nothdurft erfordert und es von denen darzu Deputierten begehrt wird, ordenliche Raitungen oder Bericht, so wohl des vergangnen als des künftigen wegen, soviel Noth, mit nothwendigen Scheinen fürgelegt, sondern auch wider die Saumbigen und Restierenden mit Execution vermüg der Landtag, unverschont männiglich, fürgangen und die Rest allerseits sowohl bei den Einnehmbern als den Ständen eingebracht, erlegt und zu Nothdurft des benöthigten Granitzwesens zu rechter Zeit angewendet werden mögen, damit also ein billiche Gleichheit gehalten, der Unschuldig des Schuldigen nit entgelte und der Effectus, von destwegen die Bewilligung besehenen, vollkommenlich erlangt werde.




Pøihlásit/registrovat se do ISP