107. Rada válečná podává císaři své dobré zdání, co by na základě usnesení vyslancův stavovských ze zemí koruny České v příčině placení vojsku na hranicích báňských měst v Uhřích předsevzato býti mělo.

1582, 3. února. - Konc. v říšsk. arch. fin. ve Vídni.

Als die Deputierten aus der Kron Beheimb und incorporierten Landen in ihrer nägsten Zusammenkunft zu Prag unter andern auch geschlossen, dass E. Mt. den Nachlass auf der bergstädterischen Gränitz erhandlen und richtig machen sollen, wann ihnen dann ein Monat oder sechs Wochen zuvor angezeigt, wollen sie mit der Zahlung auf die Granitz erscheinen.

Darauf ist ein Commission auf Bernhard Gallen und Andre Kielman gestellt worden, die sollen voran hinabziehen, E. Kais. Mt. genädigiste Meinung und wie sich die mit denen behemischen Ständen der Zahlung halben verglichen, ihnen wiederumb anmelden, wie ihnen das zuvor durch die alldorten gewesne Commissari Thurn, Herberstein angezeigt wäre worden.

Nun hat man mit Fertigung derselben Commission allein so lang gewart, bis dem Forgach, Kreishauptman, solches zuvor zu wissen gemacht und er sich erklärt, was er von dieser Handlung hielte. Der hat hier sein Gutachten geben dies Inhalts: (Legatur.)

Uber dies hat man auch des Kielmans gewart, der hat alle Tag herkummen sollen, wird aber durch das Eis verhindert sein worden.

Unter dem hat der Kriegsrath sich mit der Kammer unterredt und gehen die beide gehorsamlich dahin, wie es gleichwohl zuvor auch furbracht worden, dass auf die Handlung, so durch bemelte Commissari soll beschehen, wenig Hoffnung zu setzen, denn da die Kriegsleut Gelegenheit überkommen, ihr Noth und Anliegen und die Ursachen ihres Widersetzens darzubringen, überschreien sie leichtlich einen Commissari und kann bald beschehen, wenn ein unruwiger Kopf anhebt, und sich verschwört, er wölls also nit annehmen, dass die andern alsbald auch dazu mehren und also nit allein, soviel das Vergangene betrifft, nichts zu erhalten, sonder auch das künftig verderbt werden möchte. Sei demnach das nägste, dass den beheimischen und marherischen Officiern geschrieben und die Ursach der eingestellten Commission umb den Nachlass angezeigt werde, und dass sie zehn Monat in Bargeld auf die ganze bergstädterische Granitz zusammenrichten,. die mit eheistem auf die Granitz bringen, doch E. Mt. zuvorher erindern, wie viel des Gelds werde sein und wann sie ihnen auch endlich auf die Granitz anzukummen getrauen.

Da wird nun von der Hofkammer und dem Kriegsrath dafür gehalten, bis sie mit dem Geld auf 10 Monat fertig werden, fast die 2 Monat Februarius und Martius hindurchlaufen und die Kriegsleut also ein ganz Jahr, welches wird beschehen zu End Aprilis, darunter im Verdienen haben werden. So möchte ihnen denn durch E. Mt. oder Fürstl. Durchlt. Commissarien, den man zu den behemischen und marherischen Zahlungs- Officiern dahin wurdet ordnen, anzeigt werden, dass mit ihnen auf ein ganz Jahr, das ist bis zu Ausgang Aprilis, abgerait und ihnen darauf 10 Monat Bargeld für bemeltes Jahr bezahlt werden solle, inmassen ihnen solches hievor durch den von Thurn und Herberstein mit Erzählung der dazu gehörigen Motiven und Ursachen auch lauter vermeldt worden, dass E. Mt. hinfuran anderst nit zahlen werde lassen.

Und ob sie gleich hievor sich solchem Anzeigen widersetzt, sei doch dasselb von E. Mt. Commissari nit angenummen worden, wie er denn auch der folgunden Zahlung, welche die behemischen Officier für sich selbst gethan, nit beigewohnt hätte.

Da sie nun darein willigen, ist gut; wo nit, so zeigt man ihnen an, dass ihnen auf diesmal mehr nit kunne gereicht werden. Der Commissari wolle es aber, soviel die übrigen 2 Monat betrifft, an E. Mt. wieder gelangen lassen.

Und da sie viel daraus machen wollten, liess man dieselben 2 Monat im Best, man dorfte ihnen keine Auszug darumb geben, ihnen auch nit zusagen, die zu bezahlen, die wurden denn mit der Zeit selbst fallen oder doch unbezahlt verbleiben mugen.

Aber da müsste ihnen lauter anzeigt, das auch durch die behemischen und marherischen Commissarii bestätt werden, dass ihnen hinfüro nit mehr dann 5 Monat für 6, vom ersten Mai aufs künftig anzuheben, in Bargeld gereicht und also albeg zu halben Jahren continuiert solle werden.

Welche darüber nit dienen wollten, möchten sich alsbald anmelden, kunnte man die abziehen lassen und andere an die Statt bestellen.

Der Kriegsrath hält darfür, weil die meisten ihre Weib und Kind, ihr Wohnungen dorten haben, werden die nit weg trachten, und da gleich etwo einer oder mehr ein 2 oder 3 Wochen bis zu End Aprilis noch zu dienen hätte und zuvor wollte ausstehen, kunnte es so grosser Schad nit sein, wie sie denn sunst oft etliche Wochen, ja etlich Monat vom Dienst ab sein. Wäre also jetzt allein umb das zu thun, damit den behemischen Zahlungsofficieren bald geschrieben werde. Bringen sie 10 Monat gar, BO dorfte das viel richten, wo sie aber mit 10 Monaten nit kunnten aufkummen, so gebe man ihnen allein 5 mit Vertröstung, dass auf den Maium oder bald hernach auch die andere 5 folgen sollen.

Wo dann der Anfang der Zahlung zu machen, wird man sehen, wenn man weiss, wie viel sie Geld bringen, und wird man den Kielman auch darüber vernehmen mugen.

Kielman hat vorhin etlichmal gebeten, ihne mit seim Staat auch in die behemische Zahlung zu bringen; der wird nit uber 100 Thaler mehr am Monat treffen, als zuvor auf den obristen Leutinant gangen. Der ist auch dorther bezahlt worden. Er hats bei den Officieren allbereit anbracht und abgeredt, die haben vermeldt, wann sie nur derwegen ein Befehlch von E. Mt. oder Ihrer Durchlt. haben, sei es ihnen nit zuwider. So denn wenig Bedenken zu haben, er werde dort oder da zahlt, acht der Kriegsrath, E. Mt. möchten es neben diesem Schreiben auch den Officieren anmelden. Wollten sie es nit thun, müsste es gleichwohl als dann auf den Landtag anstehen; da sie es aber uber sich nehmen, dörrten E. Mt. desto weniger aus dero Kriegszahlambt darauf verwenden.

Weil demnach etwas an ihm Kielman zu Erhaltung des Nachlass gelegen, sonderlich da der Anfang zu Komora gemacht, acht der Kriegsrath, er sei in diesem seinem Begehren nit unbillich zu bedenken und zu befurdern.

Propositum Imperatori 3. Februarii 82.

Ihre Kais. Mt. haben ihro dies Gutachten gnädigst gefallen lassen, und weil die Muster- und Zahlungsofficierer ausser der hohen Landofficierer Befehlch hierinnen nichts furaehtnen, würdet den gedachten Officieren sowohl in Märhern als in Böhem, von der kais. Hofkammer aus zugeschrieben sollen werden.

Dabei haben die Herren Hofkammerräth auch des Kielmans Supplication hiemit zu empfahen.

Ex Consilio Imperatoris bellico 3. Februarii 82.




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