114. Bericht an den böhmischen Landtag, wie weit die Berathung der kaiserlichen und ständischen Commissäre in Betreff der Hebung des Bergwesens in Böhmen gediehen sei.

1582, 16. Februar. - Gleichzeitige Copie im k. k. Staatsarchiv in Wien.

Kurzer- Extract, wie weit beide der Römisch Kais. Mt. unseres allergnädigisten Herrn, sowohl der Landständ des Königreichs Beheim der Bergwerchsberathschlagung von wegen mehrer Erhebung der Bergwerch in ermelter Kron Beheim geordnete Commissarien in berührter Beratschlagung kummen.

Erstlichen ist die alte Joachimbsthalische Bergwerchsordnung, so anno 48 ausgangen, welche bisher nit allein in Joachimbsthal sondern auch auf andern dergleichen Gold- und Silberbergwerchen in Beheimb ausserhalb Kuttenberg in Brauch gewesen, gegen des obristen Münzmeisters und Oberbergmeisters vom neuen gestellten Concept, soviel Kurze der Zeit leiden wollen, ersehen, und weilen bei solcher Ersehung befunden worden, dass dieselbe Joachimbsthalische Ordnung in den mehren Artikeln bergmännisch und wohl gestellt, auch nach Gelegenheit jetziges Stands der Bergwerch in der Kron Beheimb nothdurftig ausgeführt, daneben die Bergleut, sintemal derselben gleich geübt und gewohnt, dabei gelassen zu werden bitten thuen, ist für rathsamb erachtet, dass bei derselben verbleiben möcht. Doch ist daneben für ein sonder Nothdurft erachtet worden, es erfordere der Sachen Wichtigkeit, solche Bergwerchsordnung nochmals von in- und ausländischer verständiger Bergleut, so Ihre Mt. zu ihrer Gelegenheit darzu erfinden werden, zu ersehen, zu erwägen und zu berathschlagen, ob vielleicht an einstheils Orten Stollenrecht der Gewerken, eigen Puchen und Schmelzen und anders halben zu desto mehrer Erhebung des Bergwerchs etwas nützliches und fürträgliches möcht bedacht werden.

Zum andern, weilen Bergwerch ohne Gehulz weder erhebt, gebauet, erhalten, noch zum einichen Nutz und Geniess gebracht werden kunnen, so seind Ihre Mt. gnädigist entschlossen, haben auch bereit bei der behemischen Kammer Verordnung gethan, zu Erhebung der Bergwerch in diesem Königreich in Ihrer Mt. eigenthumblichen Waiden ein Waldordnung und Haigung des Holzes anzustellen, auf dass mit guter Ordnung in künftig gehülzet werden mag. Derohalben ist für ein Nothdurft angesehen, die Herren Stände zu erindern, aufn Fall sie die Bergwerch auf ihren Gründen erhebt und in Aufnehmben kummen sehen wollten, dass sie gleichsfalls mit allem Fleiss darauf trachten und denken wollen, wie und durch was Mittel auf ihren Gründen jauch ein Waldordnung und Hegung des Holzes angerichtet und die Bergwerch befurdert werden möchten; dann ausser derselben sich einiche in- und ausländische Gewerken auf ihren Gründen in Bergwerchsgebäud schwerlich einlassen werden.

Zum dritten, so ist auch in Berathschlagung gezogen worden, weiln sich seit der 25jährigen Bergwerchsvergleicliung auf der Landständ Gründen wenig neue Bergwerch ereignet oder Gewerkschaften aufkummen, ob etwo in gedachter Vergleichung Artikeln, so bisher die Gewerken von der Baulust abgehalten, verbanden, und wie die zu dimitiren (sic) [Má býti: "limitiren".] oder zu erläutern sein, und dardurch in und ausländisch Gewerken zu Tmehrerm Baulust verursacht und bewegt werden möchten, als seind nachfolgende Artikel zu erläutern gar nothwendig erachtet. Als nemblich, da unter der Rubriken von Bergwerchund Hüttenbau auf der Grundherren Gründen Meldung beschieht, dass sie den Gewerken ihr eigne Hütten zum Schmelzen und Puchwerken i an gelegenen Orten nach Bergwerchsordnung und Gebrauch ohne Verhinderung und Beschwer aufzurichten und zu bauen gestatten sollen, so sollen sie, die Gewerken, dieser Freiheit gebrauchen mügen und nit verbunden werden, wider ihren Willen in eines Grundherrn Puchwerk oder Hütten zu arbeiten.

Im 22. Artikel unter der Rubriken, was die Bergleut von den liegunden Gründen zu leisten schuldig sein sollen, war ein Nothdurft, dass zum Beschluss diese Worte hienach gesetzt werden: doch soll der Gewerk hierinnen vom Grundherrn wider die Gebühr und Billigkeit nicht beschwert werden.

Im 27. Artikel unter der Rubriken, wohin die Klagen sollen gericht werden, obwohl in diesem Artikel Vergleichung beschehen, wie es diesfalls, wann sich zwischen dem Grundherrn und Gewerk Streit begebe, gehalten werden solle, so möchte doch wegen der Appellation, welches aus Landrecht gestellt, den Bergleuten, welche sich auch allerhand Verzugs, weilen vielleicht nit allweg Bergverständige im Landrechten sitzen möchten, besorgen, allerlei Bedenken einfallen, welche die von Baulust abwenden kunnten. Derowegen war fast gut, dass die.Herren Landständ diesem Artikel also furtrachten wollten, damit etwa ein summarischer kurzer Process, wie dann solches die Nothdurft der Bergwerch umb schleuniger Beförderung willen erfordert, angeordnet und die Bergleut zu mehrer Baulust möchten gereizt und bewegt werden.

Item im 35. Artikel unter der Rubrik Wasserführung auf der Landständ Gründen, zu welchen der hie vor gemelte 27. Artikel auch gezogen, der vormag, dass der Grundherr dem Gewerken in Bergwerchsachen und Allem dem, was dem Bergwerch angehörig, als Dargebung des Gehulzes, Wäldzins, Zulassung der Weg, Steg, Brücken und Wasserflüss zu Anrichtimg der Pöchu. Schmelzwerch oder in andere Weg, nichts ausgenumben, kein Verhinderung thuen solle. Wirdet gleicher Gestalt für ein Nothdurft angesehen, dass in diesem Artikel ein solche Declaration und Erläuterung geschehe, dass sich die Landständ hierüber erklären wollten, wie und in was Werth sie solche Bergwerchsnothdurften den Gewerken und Bergleuten erfolgen lassen wollten, in Ansehung, dass ihr Nothdurft erfordert, dessen, ehe sie sich mit Bauen einlassen, ein eigentlichs Wissen zu haben, denn vornehme Bergwerchsgesellschaften nit umb weniger Jahr oder kurzer Zeit willen, sunder auf ein beständig und beharrlich Thuen mit ihren starken Kapitalen und Verlag sich einzulassen pflegen. Prag den 16. Februarii anno 82.

Abschrift der Bergwerksartikel, so verbehemischt im Landtag zu berathschlagen gegeben worden den 16. Februarii anno 82.




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