118. Výtah z usnesení snìmu, jenž zahájen byl dne 5. února na hradì Pražském.

Opis souè. v øíšsk. arch. fin. ve Vídni.

Behemischer Landtagsbeschluss, welicher am Montag nach Lichtmess anno 82 zu Prag gehalten wurde.

Haussteuer auf 2 Termin, Bartholomei 82. und Lichtmess 83. Jahrs.

Erstlichen zu Beschützung der hungerischen Granitzen haben die Stand die Haussteuer, als von jedem Haus 70 Weissgroschen auf ein Jahr und 2 unterschiedliche Termin, als Bartholomei des 82. und Lichtmess des 83. Jahrs, jedesmals den halben Theil zu erlegen bewilligt. Jedoch werden Brunst- und Wetterschaden und die bei jüngstem Landtag eximierten Personen ausgenommen.

Egerisch und Elbognisch Kreis, Grafschaft Glatz.

Mit den Ständen im Egerischen, Elbognischen Kreis und Grafschaft Glatz soll durch Commissarien Handlung gepflogen werden, damit [sic] ihre Hilfen gleichsfalls, wie zuvor besehenen, dieses Jahr uber auch erlegen und richtig machen.

Präger und anderer Stadt Steuer.

Die Prager und andere kunigliche Stadt in Beheimb haben anstatt solicher Haussteuer und Hilf wider den Türken auf ein Jahr 13.000 Schock Groschen auch auf zwen unterschiedliche Termin, als Bartholomei 82. und Lichtmess des 83. Jahrs, jedesmals den halben Theil zu erlegen bewilligt. Zn solicher Anlag sollen sie ihre Unterthanen und Geistlichen zu Hilf nehmben.

Freisassen.

Die Freisassen im Land sollen voriger Schätzung nach von jedem Schock Groschen 41/2 D. behm. den Obersteuereinnehmbern antworten.

Herrenhäuser und Pfarren.

Von den Häusern, so denen vom Herrn- und Ritterstand sowohl den Geistlichen in den kuniglichen Städten zugehören, soll von jedem Haus 1 Schock Groschen, insonderheit aber auch von einer jeden Pfarr 30 Weissgroschen zu obbestimbten zweien Terminen gereicht und geben werden.

Eximierte Bergstädt.

Etliche Bergstädt in Beheimb als Joachimbsthal, Schlaggenwald, Schönfeld, Lauterbach, Pressnitz, Sunneberg, Sebastiansberg, Platten, Hengst und Aberthan, weil landkundig, dass dieselben gar verarrnbt, werden von solicher Steuer und Anlag ausgeschlossen.

Bekanntnusbrief.

Mit den Bekanntnusbriefen bleibt es bei der vorigen und alten Notel.

Brunst- und Wetterschaden.

Wann auch jemand von den Landständen von Brunst, Wasser, Hagel und Ungewitter Schaden nehmbe, so sollen zwo oder drei Personen, seine Benachbarten, den Schaden besichtigen und dessen die Obersteuereinnehmber unter ihren Petschaften schriftlichen berichten, damit sie alsdann darauf die Abkürzung thuen mugen.

Die Steuer soll zeitlich erlegt und gegen den Saumigen mit der Execution verfahren werden.

Also soll auch die bewilligte Steuer zu obbestimbten beden Terminen oder auf längst 14 Tag darnach zu Händen der Obersteuereinnehmber zeitlich und unsaumblich erlegt werden; gegen den Saumigen sollen die Steuereinnehmber, so was an neuen und alten Hilfen zu erlegen restieren, mit der Execution als mit Einführung der Güter schleunig verfahren.

Obersteuereinnehmber.

Zu Obersteuereinnehmber haben die Stand erwählt: vom Herrnstand Herrn Niklasen von Rziczan vom Bitterstand Herrn Wilhelmen den altem Malowecz, von Städten Jaroslaw von Mutin, die werden besoldt wie andere Jahr.

Die Steuer soll soviel müglich an Thalern erlegt und kein Wechsel und Furlehen gestatt werden.

Und nachdem die Thaler in Hungern hoher als in Beheimb genomben werden, so sollen die Inwohner soviel muglich die Steuer an Thalern erlegen, soliche Geldsorten in den Quittungen durch die Steuereinnehmber specificieren lassen, damit am Geld was erhalten werde. Und sollen die Steuereinnehmber kein Verwechslung in geringe Münzen zu thun gestatten auch durchaus niemand daraus kein Furlehen thun.

Abführung des Geldes und Bezahlung des Kriegsvolks.

Das Steuergeld, was also einkombt und erlegt wirdet, soll in der Stand Verwahrung bleiben. Und wann auf beschehene Verordnung ihr Muster- und Zahlmeister mit dem Geld auf die Granitzen kommen, sollen sie Ihrer Mt. Disposition nach auf den Festungen, soweit es gereicht, mit barem Geld und nicht mit Tuch zahlen, damit das Kriegsvolk bei gutem Willen erhalten werde.

Muster- und Zahlmeister.

Zu einem Musterherren haben sie Herrn Radslawen Wchinský und zu einem Zahlmeister Wilhelmen den altern Malowecz erwählt. Ihrer Besoldung und Ausrüstung halber bleibt es bei voriger mit ihnen beschehnen Vergleichung.

Biergeld.

Das Biergeld, als von jedem Fass Bier 5 Weissgroschen, haben sie nach Ausgang voriger Bewilligung auf ein ganzes Jahr, als Georgi des 82. bis auf Georgi des 83. Jahrs, zu Quartalszeiten zu geben bewilligt, davon der Kais. Mt. zu dero Hofsnothdurften 3 w. Gr. und die andern 2 Groschen auf Bezahlung der inländischen Interesse und Schulden gewendet werden sollen.

Bekanntnusbrief.

Mit den Bekanntnusbriefen bleibt es bei voriger Notel.

Gesandte auf den Reichstag.

Zu vorstehundem Reichstag haben sie auf Ihr Kais. Mt. Begehren wegen der Landständ ihre Nothdurften darauf fürzubringen und zu verrichten verordnet: vom Herrastand Herrn Bohuslaw Felix von Lobkowicz und Hassenstein, vom Ritterstand Herrn Jan Wchinský, von Städten Christofen Wettengel. Mit denselben soll sich ihrer Zehrung halber verglichen und von den Landhilfen bezahlt werden.

Steuerraitung.

betreffend die begehrten und aufgenommen Raitungen uber alle Empfang und Ausgaben der seit dem 79. Jahr her bewilligten Hilfen, was bis daher einkommen, davon wiederumb ausgeben und an denselben noch vorhanden sei. Dieweil aber solche gemeine freie Hilfen nicht zu der Kais. Mt. sondern zu Händen der Landständ allein wider den Erbfeind, Ihrer Mt. Hofhaltung und dann der Inwohner Interesse auf ein gewissen modum in den Landtagen zu erlegen bewilligt, so wolle es sich nicht thun lassen, solche Raitung von Händen zu geben. Es soll aber Ihr Mt. den Ständen gnädigst glauben und trauen, dass sie sich hierin gegen Ihr Mt., sowohl dem Land getreu und gutherzig verhalten. Und haben die obersten Landofficier selbst Personen zu Aufnehmbung dieser Haftungen verordnet.

Von ihres Zahlmeisters Raitung wollen sie Abschrift übergeben.

So viel aber ihres Kriegszahlmeisters Raitung betrifft, haben sie zu Aufnehmbung, Justificierung und endlichen Abhandlung derselben auch sonderbare Personen verordnet, und sobald die abgehandelt und erörtert, wollen sie derselben Ihrer Mt. glaubwürdige Abschriften übergeben.

Gleichheit in Bezahlung des Kriegsvolks.

Zur Vergleichung in Bezahlung des Kriegsvolks auf den Granitzen haben sie Ihrer Mt. Begehrn nach zu andern der incorporierten Landen Abgesandten auch sonderbare Personen verordnet, die sollen auf Ihr Mt. Andeuten auf ein bestimbten Tag und Stell, dahin sie bescheiden werden, erscheinen und in dem der Muglichkeit nach gebührlich erzeigen.

Judensteuer.

Alle Juden in diesem Lande wohnhaft soll ein jede Person, so uber 20 Jahr oder verheirat ist, 1 Schock Groschen, [von] denen aber, so uber 10 Jahr alt sein, von jedem Haupt 15 Weissgroschen auf obbemelte zwen Steuerstermin zu erlegen schuldig sein.

Bekanntnusbrief der Juden.

Mit der Juden Bekanntnusbrief soll es wie in nägsten Landtagen gehalten werden.

Restanten.

Als auch, weil an solchen Steuern und Landhilfen dergleichen am Biergeld viel Restanten bei den Ständen aussenstehen, haben sie sich verglichen, dass solche Restanten an Steuer- und Biergeld sambt den Bekanntnusbriefen zwischen hie und nägstkunftig Georgi durch die saumigen Stand an gehörige Ort gänzlich erlegen sollen; wo die aber weiter säumig sein wurden, soll gegen einem jeden mit der ausgesetzten Execution schleunig verfahren werden.

Restanten, so Ihr Mt. einzunehmben gebühren.

Soviel aber die Restanten, so noch Ihr Mt. zu erlegen gebühren, betrifft, da sollen die zur selben Zeit geordnete Obersteuereinnehmber auf Ihr Mt. Verordnung mit der Execution gegen den Saumigen verfahren und hierin Ihr Mt. zufrieden halten.

Dem Landrecht werden auf zwei Jahr 2 Tag zugethan.

Zu Abhandlung und Erledigung der nun lang anhängigen Rechtssachen haben sie auf zwei Jahr als jedesmals, wenn Landrecht gehalten wirdet, uber die ordinari Tag noch zwei Tag im Rechten zu sitzen, hinzu gethan.

Strittige Granitzen.

Anlangend die zwischen dem Kunigreich Beheimb und den incorporierten Landen Gränitzführung und Erörterung derselben betreffend, haben die Stand den obristen Landofficieren Commissarien an die Ort, da es nothwendig, abzufertigen, Gewalt gegeben. Aber der Schlesischen und Polnischen Granitz halber bitten sie Ihr Mt., die wollen derselben unverlängt wirklich abhelfen lassen.

Bergwerchssachen.

Und nachdem auch Ihr Mt. behemische Kammerräth bei diesem Landtag etliche Bergwerchsarticul den Ständen zu berathschlagen übergeben, die sie aber wegen Kürze der Zeit und anderer Verhinderung willen anjetzo nicht berathschlagen können, sie haben aber derwegen den obristen Landofficieren auch Gewalt geben, die aufs ebist mit etlichen Bergverständigen der Nothdurft nach zu erwägen und wo nothwendig, mit der hievor zwischen Ihr Mt. und den Ständen aufgerichten Bergwerchsordnung zu vergleichen. Was sie nun also abhandlen, das soll bei nägstem Landtag Ihrer Mt. furgebracht werden.

Umbwechsel umb etliche Grund zwischen Ihr Mt. und dem obristen Burggrafen.

Belangend die Auswechslung etlicher Grund und Güter zwischen Ihr Mt. und dem Herrn obristen Burggrafen, so Ihr Mt. zu dero Lust und Thiergarten gebrauchen wollen, lassen die Stand den Umbwechsel derselben dergestalt zu, dass die obristen Landrechtsitzer in vollem Landrecht den Werth derselben gegen einander halten und erkennen und die ausgewechselten dem Obristenburggrafenamt anstatt der vorigen zueignen sollen.

Unterlandschreiber.

Als auch Wilhelmb Wostrowecz, Unterlandschreiber, an die Stand gelangen lassen und gebeten, nachdem er von seinem Ambt ein schlechte Unterhaltung hab und er wegen seiner Ambtssachen stets zu Prag sein muss, die Stand wollten ihme zu seinem und eines künftigen Unterlandschreibers bessern Unterhalt und Einkommen ein Hof erkaufen, oder aber jahrlich mit einer Hilf aus dem Landgeld zu Steuer kommen, derwegen haben die Stand den obristen Officiern auch vollen Gewalt geben, seinem Begehrn eintweder mit Erkaufung eines Hofs oder aber einer Hilf aus dem Landgeld abzuhelfen.

Tausch zwischen Ihr Mt. und Burian Nosticz Güter bei der Herrschaft Purglitz.

Dem getroffenen Tausch zwischen Ihr Mt. und Dorf Konow, so zur Herrschaft Purglitz gehörig gewest, gegen Burian Nosticz Gut Ruda genannt, so in Ihr" Mt. Forst gelegen, haben die Stand gleichsfalls darein consentiert.

Auswechsel etlicher Unterthanen zum Schloss Karlstein gehörig.

Gleichsfalls wollen die Stand dem Auswechsel etlicher Unterthanen zwischen Wilhelmen dem altern Malowecz und Jan Chinský, Burggrafen zum Karlstein, weil er Burggraf vermug Landsordnung weiss, wess er sich verhalten soll, nicht zuwider sein.

Markgrafthumb Märhern.

So intercedieren auch die behemischen Landständ für die Stand im Markgrafthumb Märhern, so etliche ihre Nothdurften bei Ihrer Mt. anzubringen Willens, Ihr Mt. wollten ihnen auf nägstem Landtag, wenn die Sach angebracht, darin gnädigst willfährig sein.

Ritterschaft der Grafschaft Glatz.

Wegen der Ritterschaft der Grafschaft Glatz, so durch ihre Abgesandten, damit sie bei ihren Privilegien verbleiben und zu keinem andern Rechten gezogen werden sollen, bitten die Stand gleichsfalls, sie bei ihren Rechten und alter Gewohnheit verbleiben zu lassen.

Appellation.

Nachdem auch die Prager und andere kunigliche Stadt in Beheimb durch ihre Abgesandte bei den Ständen angebracht, wie dass weiland Kaiser Ferdinanden Anordnung mit Ersetzung der Anzahl Personen aus den Städten nicht ersetzt, auch von einer jeden Appellation 2 Thaler, dagegen aber zuvor nur 1 Thaler gereicht worden, genommen werde, bitten derowegen, soliche Neuerung abzuschaffen und die Appellation der Gebühr nach zu ersetzen.

Anna Wodieradsky.

Ferrer bitten sie auch nach längs für Anna Wodiehradskin wegen einer Mühl Rabenstein sambt dem Dorf Witicze genannt, so derzeit zum Gut Maleschow [gehörig], welches nach ihres Hauswirts verwirkten Straf an Ihr Mt. gefallen, weil sie soliche Güter vor dem Fall umb ihr eigen Geld von den Gebrüdern Salawa und Jan Libenický erkauft, nachdem an solichen Stücken dem Kuttenbergisehen Wesen entlegen (sie) [Má býti: "nicht gelegen".], Ihr Mt. wollten sie und ihre Kinder mit kaiserlichen Gnaden bedenken, sowohl auch einen Majestätsbrief wegen Solopisk und Malenovic in etlichen Punkten ändern lassen.

Jan Malowecz.

In simili bitten sie auch für Jan Malowecz, Ihr Mt. wollten ihme das Gut Stiepanow erblich zukommen lassen.

Städt Brüx und Glattau Exemption.

Bede Städt Brüx und Glattau werden auf ihr ferrer Anhalten und Bitten wegen ihres erlittenen Brunstschadens willen dieser Anlag an Steuer und Biergeld erlassen.

Revers.

Beschliesslich bitten die Stand wegen ihr gutwillig geleisten Hilfen umb ein Revers.




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