140. Císař Rudolf II. žádá nejvyšší úřadníky zemské království Českého, aby záležitost placení vojsku na hranicích báňských měst v Uhřích opětně v úradu vzali a vedle vznešené na ně žádosti povolně se zachovali.
V AUGŠPURCE. 1582, 14. července. - Konc. v říšsk. fin. arch. ve Vídni.
Rudolf etc. Wir haben aus des Laslaw von Lobkowicz uns anitzo gethanen gehorsamben Relation nach längs gnädiglich verstanden, was ihr euch auf unsem vom sechsten Juni nägsthin an euch ausgangenen Befehlch und gedachts von Lobkowic in unserm Namen gethanes Anbringen, alles in Sachen die jungst angestellte ungerische Gränitzbezahlung, und was demselben mehr anhangt, betreffend, erkläret, dass ihr nämlich eure Muster- und Zahlmeister wiederumben auf die Gränitz schicken, die Bezahlung voriger Anstellung gemäss thuen lassen und ihnen daneben befehlen wolltet, unsem Commissarien zu Erhandlung der zweier Monat Nachlass bei den Kriegsleuten verhülflich zu sein, jedoch mit diesem Anhang, dass derselb erlangte Nachlass den Granitzen, und dass mit Zahlung umb soviel weiter gelangt werden möcht, nit zum besten verbleiben, sondern dasselb erhaltene Geld wiederumben zurück gefuhret werden sollt, dass ihr auch derowegen auf sein des von Lobkowicz Anhalten einig schriftlich Antwort nit geben hättet wollen.
Nun kunnen wir uns allerdings in die Sachen nit recht richten, fürnehmblich, weil wir zu euch, als unsern furnehmben Räthen und (Meiern des gnädigisten Vetrauens seind, dass ihr in dergleichen unsern billichen Begehren andern mit gutem Exempel vielmehr furgehen, als euch einiger Verweigerung gebrauchen solltet. Seind auch der gnädigisten Zuversicht zu euch, wann wir das Kriegsvolk allein mit einem einigen Monat sollten contentiren oder auch bei ihnen die ganze Bezahlung erhalten kunnten, dass ihr uns dasselb als eurm Kunig und Herrn unterthänigist gern gönnen sollet, fumehmblich, weil ihr und die andern unsere gehorsambe Stand auf einen und den andern Weg keinen Heller mehr, als was die allbereit erfolgte Bewilligung mitbringt, darzu dargeben dörft, ihr auch gehorsambist wisset und sehet, dass uns zu unsem Händen oder Vortel das wenigist davon nit zukombt, sondern euch und den andern unsern gehorsamen Unterthanen selbst zum besten, auf dass mit der Zahlung auf den Granitzen umb soviel weiter gelangt und das Kriegsvolk desto besser contentieret werden möcht, gewichen thuet, wie es dann auch der Inhalt unsers durch gedachten von Lobkowicz gethanen Begehrens in einem und anderm allem zu diesem End und dem gemeinen Wesen zum besten vermeint ist. Und inüssten wir dergestalt in Sorgen stehen, wann diese Verweigerung weiter ausbrechen und lautmärig werden sollt, dass wir desselben zu unserer getreuen Unterthanen höchster Gefahr und Nachtheil nit allein bei den andern unsern Landen, sondern auch der gegenwärtigen Reichsversamblung und der dabei gewartenden Hilf merklich entgelten würden müssen.
Und ist demnach unser ferner gnädigs Begehren an euch, dass ihr euch an die Ort und Stell, dahin auf unsere jungst ergangene gnädigiste Resolution die euch vertraute Statthalterei, Kammer- und Appellationwesen unserer Kron Beheimb gelegt wirdet, den nägsten zusammen verfuget, die Sach und voriges unser gethanes Begehren mit allen Umständen gebührlich erwäget und berathschlaget, euch in solchem unserm billichen und den Ständen unserer Kron Beheimben selbst fürträglichen Begehren gehorsamblich und willfährig erzeiget, auch gedachten unsern beheimischen Kammerpräsidenten, den von Lobkowicz, als dem der bergstädterischen Granitzen Gelegenheit für andern bekannt, umb Berichts willen zu euch ziehet, entzwischen aber die Bezahlung bis auf unser gnädigiste Resolution einstellet, fürnehmblich weil die meisten Hussaren ihre Pferd noch aufm Gras haben, damit also vergebner Kosten, so im Stillliegen auf die Zahlungsofficierer gehen wurde, verhütet bleiben mugen, und uns folgends eure schriftliche Antwort mit dem furderlichisten zukommen lasset. An dem allen vollbringt ihr unsern gnädigen gefälligen Willen, hinwieder in Gnaden zu erkennen und zu bedenken. Geben Augsburg den 14. Juli anno 82.