174. Nejvyšší úøadníci zemští království Èeského podávají císaøi své dobré zdání, kdy by snìm èeský držán a co by v pøíèinì bernì a posudného na nìm pøedloženo býti mìlo. Pøipomínají také císaøi, aby stavùm žádaný revers v pøíèinì vyøízení jich záležitostí vydán byl.

Sine dato. [Hned po prvním vyzvání císaøe Rudolfa (ze dne 4. ledna 1583) podali nejvyšší úøedníci zemští neznámé nám dobré zdání, na kteréž císaø odpovìdìl a na odpovìï takovou pøedložili opìtnì nìkdy v mìsíci únoru zde položené návrhy.] [1583.] - Opis souè. ve. k. øíšsk. arch. fin. ve Vídni.

Allergnädigister Kaiser und Herr! Auf Euer Kais. Mt. allergnädigists münd- und schriftlichs Ansinnen und Begehren haben wir die in kleiner Anzahl anhero erschienene obristen Landofficierer und Räth des Künigreichs Behem diejenige Schrift, welche E. Kais. Mt. uns gestrigs Tags in Gnaden selbst zugestellt haben, unserm darauf erfolgten unterthänigistem Erbieten nach zur Nothdurft in schuldigem Gehorsam ersehen. Und befinden darinnen Anfangs, dass E. Kais. Mt. unser unterthänigistes Erscheinen in kaiserlichen Gnaden und zu gnädigistem Gefallen an- und aufnehmen, auch darauf ferrer an uns gnädigist sinnen und begehren, weil E. Kais. Mt. je umb deren in Ihrer uns ubergebnen Schrift nach längs erzählten erheblichen Ursachen willen anjetzo in die Kron Behem sich zu begeben verhindert wurden, und es aber des hungerischen Granitzwesens unumbgängliche Nothdurft erfordert, dass E. Kais. Mt. die Landtage in der Kron Behem und derselben eingeleibten Landen, weil daselbsten die Bewilligungen zum Theil ihre Endschaft erreicht hätten, zum Theil sich in Kurz enden wurden, ohne längern Verzug je ehe je besser anstellten und hielten, dass derowegen wir E. Kais. Mt. mit Rath und Gutachten in Unterthänigkeit berichten sollten, ob es sich nit thuen Hesse, dass E. Kais. Mt. zwar bald nach Ostern oder aufs längist umb Cantate einen Landtag in der Kron Behem publicieren, denselben aber allein durch Commissarien halten, auch auf demselben mehrers nit, dann allein ein halbjährige Hilf sowohl das Biergeld gleichsfalls auf ein halbes Jahr von Ausgang der vorigen Bewilligungen, bis E. Kais. Mt. sich selbst in die Kron Behem begeben und daselbst einen Landtag halten wurden können, begehren Hessen und erlangen; damit auch die Stände der Kron Behem E. Kais. Mt. umb soviel mehr für entschuldigt hielten, so wären E. Kais. Mt. unter dessen in Gnaden Vorhabens, sich nach Verrichtung des hungerischen Rakusch zu den Ständen des Markgrafthumbs Märhern, sowohl den Fürsten und Ständen in Schlesien zu begeben, ihren Beschwerungen abzuhelfen, auch folgends ihre Reis stracks nach der Kron Behem zu nehmen, daselbst ein Hauptlandtag anzustellen, der Stände der Kron Behem Beschwerungen gleichfalls vor allen Dingen abzuhelfen, sowohl hernacher der Kron Behem wiederumben ein gute Zeit vermittels göttlicher Hilf in Gnaden beizuwohnen, alles mehrers Inhalts obgedachter E. Kais. Mt. uns ubergebnen Schrift.

Soviel nun erstlichen unser gehorsams Erscheinen und dass E. Kais. Mt. dasselb in kaiserlichen Gnaden von uns vermerken und aufnehmen, betrifft, da erkennen wir uns in dem und allem Findern als die getreuen und gehorsamen Unterthanen E. Kais. Mt. unterthänigiste Dienst nach unserm äusseristen Vermügen zu erzeigen schuldig, wollten auch unterthänigist nichts mehrers wünschen, dann dass dies unser Erscheinen sambt dem abgeforderten Gutachten E. Kais. Mt. zu erspriesslichem Nutz gereichen möcht, wie wir dann, als viel derselben Reis in die Kron Behem betrifft, nit weniger auch in Gehorsam ganz gern gesehen hätten, dass E. Kais. Mt. ihrer selbs sowohl des hungerischen Granitzwesens erheischenden Nothdurft nach ihre Sachen dahin hätten richten und anstellen mügen, damit E. Kais. Mt. nach schierist kommenden Osterfeiertagen in die Kron Behem personlichen gelangen und einen Landtag daselbs hätten halten können; demnach es aber doch aus denen von E. Kais. Mt. angezognen erheblichen und wichtigen Ursachen füglichen und wohl nit sein kann, so wird es auch darbei verbleiben müssen.

Was aber nach diesem die Haltung des Landtags in der Kron Behem und ob derselb durch Commissarien zu besuchen sein, sowohl ob was auf demselben erhalten werden möcht, anreicht, da haben E. Kais. Mt. gnädigist zu erachten, dass uns in so schlechter Anzahl, wie wir allhie zur Stell sein, nit wenig bedenklichen fürfället, dass wir diese hochwichtige Sach, welches ein ganzes Künigreich und soviel Personen aus dem Herrn- und Ritterstand, sowohl denen von Städten betrifft, alleinig uber. uns nehmen sollten; da es auch beschähe, wurde es bei unsern Gefreundten und Mitlandsassen allerlei Nachdenken verursachen, damit dann E. Kais. Mt. in dem wenigisten gedient sein wurde. Wollen derowegen E. Kais. Mt. als ob Gott will die getreuen Officierer unterthänigist gerathen haben, E. Kais. Mt. hätten die obristen Landofficierer ingemein sowohl als die Land- und Kammerrechtsitzer des Künigreichs Behem auf den Sonntag Quasimodogeniti nächstkonftig gen Prag erfordert und ihnen dies alles, wie es in deren uns von E. Kais. Mt. ubergebenen Schrift zu befinden, nothdurftig fürhalten und ihnen in Gnaden auferlegen lassen, dass sie diese Sach der Nothdurft nach erwägen, auch E. Kais. Mt. hierüber ihr unterthänigistes Gutachten zukommen lassen sollten; dann wir unterthänigist gar nit zweifeln, sie werden nit allein gehorsamlichen erscheinen, sonder E. Kais. Mt. auch ihr unterthänigistes Gutbedunken dermassen ausführlichen übersenden, auf dass E. Kais. Mt. mit demselben gnädigist wohl zufrieden sein würden, können nit weniger auch hernach dasjenig, was sie gerathen haben, ins Werch richten und fortsetzen helfen, inmassen dann auch wir alsdann an unserm Zuthun das wenigist nit erwinden lassen wollen, versehenlichen, weil solches alles zu Erhaltung unsers Glimpfs und damit die Stände der Kron Behem ingemein nit Ursach haben, uns in wehe zu verdenken, gemeint wirdet, E. Kais. Mt. werden uns diesfalls in kaiserlichen Gnaden für entschuldigt halten.

Uns fällt aber, allergenädigister Kaiser und Herr, in Erwägung der Sachen dies bedenklichen für, welches E. Kais. Mt. wir auch aus unterthänigister Wohlmeinung zu erinnern nit unterlassen können, dass gleichwohl der nächste Landtagsbeschluss, wie solches beiverwahrter verteutschter Extract mehrers mit sich bringt, klärlichen vermag, dass E. Kais. Mt. in Kraft vorigen Landtagsbeschluss bei konftigen Landtag, welchen E. Kais. Mt. in der Kron Behem anstellen würden, vor allen Dingen der Stände Beschwerungen abhelfen, sie die Stand auch, weilen demselben nit nachgesetzt worden, dass es ihren Privilegien, Freiheiten, auch althergebrachten Gewohnheiten unschädlichen sei, durch einen besondern Revers assecurieren und vergwissen sollten, mit diesem fernerm Anhang, wofer ihnen den Ständen der Kron Behem derselb Revers in einer damalen benannten Zeit nit erfolgen wurde, dass die Bewilligungen und Steuern nit von Händen gegeben werden, sondern bei den Steuereinnehmern verbleiben sollten, welcher Landtagsbeschluss dann von E. Kais. Mt. Commissarien in derselben Namen beliebt und angenommen, auch altem löblichen Brauch nach in die Landtafel eingeleibt worden ist. Nun ist gleichwohl ihnen den Ständen solcher Revers seither nit eingestellt worden, von destwegen dann wir diese unterthänigiste Beisorg tragen, weil bei den Ständen der Kron Behem bisher nichts kräftiger ist gehalten, dann was auf gemeinem Landtag mit E. Kais. Mt. als Künige zu Behem Vergleichung und Bewilligung beschlossen und, wie obgedacht, der Landtafel durch vorgehende gebührliche Relationes eingeleibt worden, es möchten es die Stände der Kron Behem dahin vermerken, samb in solchem altem löblichen Gebrauch durch diese E. Kais. Mt. Dificultierung ein böser Eingang wollt gemacht werden, das dann E. Kais. Mt. nit allein mit Vorenthaltung der allbereit bewilligten, sondern auch in Erhandlung der künftigen Hilfen nachtheilig und verhinderlich sein, auch Ursach geben möcht dass E. Kais. Mt. genädigists Begehren bei schieristen Landtag desto schwerer zu erhalten sein wurde. Darumben wir auch E. Kais. Mt. als die getreuen Landofficierer gehorsamist gerathen haben wollten E. Kais. Mt. hätten solchen Revers ihnen den Ständen der Kron Behem ohne weiters Nachdenken in Gnaden eheistes erfolgen lassen. Dann E. Kais. Mt. des gewiss sein sollen, da wir die anwesenden sowohl als die andern abwesenden obristen Landofficierer, Rechtsitzer und Räth nit weniger als die Stände ingemein spüren und vermerken künnten, dass es E. Kais. Mt. oder aber derselben Reputation und Autorität was praejudicierlichen oder verklienerlichen wäre, dass wir und sie desselben bei E. Kais. Mt. nit suchen noch begehren wurden.

Im Fall aber E. Kais. Mt. je dieses Revers halben nochmalen Bedenken haben sollten, denselben von sich zu geben, so möchten E. Kais. Mt. diesen Artikel zu schierister der obristen Landofficierer, Land- und Kammerrechtsitzer Zusammenkunft remittieren, auch ihnen in Gnaden auferlegen, dass sie diese Sach berathschlagen, sowohl E. Mt. ein Notel, welcher nach derselb Revers gefertigt werden soll, übersenden, damit sich E. Mt. darauf umb soviel besser ihres genädigisten Willens zu resolvieren, auch denselben den Ständen der Kron Behem noch vor künftigen Landtag zukommen zu lassen haben.

Auf den Fall nun gedachte obriste Landofficierer auch Land- und Kammerrechtsitzer diesfalls nit bedenkliche Ursachen haben werden (welches wir gehorsamist nit erachten) so können E. Kais. Mt. alsdann ohne Verhinderung den Landtag in der Kron Behem durch Ihre Coinmissarien, deren sie die Landofficierer auch Land- und Kammerrechtsitzer sich vergleichen, auch E. Kais. Mt. namhaft machen werden, ungefähr ein vierzehen Tag vor Pfingsten anstellen, auch also die Continuation der Hilfen zu desto besser Unterhaltung der hungrischen Granitzen sowohl des Biergelds Ms zu schieristem Hauptlandtag bei den Ständen der Kron Behem, nit weniger auch den Ständen in Märhern, Schlesien und Lausitz wohl erhalten; dann kein Zweifel, wann die Stände in Märhern, sowohl die Fürsten und Stände in Schlesien sehen werden, dass die Stand der Kron Behem mit ihrer Bewilligung vorhergangen sein, sie werden sich darauf bei künftigen Landtagen, welche E. Kais. Mt., ehe und zuvor Sie sich zu ihnen begeben, durch Commissarien halten werden lassen, umb soviel gutwilliger und unweigerlicher erzeigen.

Sonsten haben wir in dem, dass E. Kais. Mt. genädigist willens sein, sich nach gehaltnem Rakusch zu Pressburg in das Markgrafthumb Märhern und die Fürstenthümer Schlesien persönlichen zu begeben, ihren Beschwerungen abzuhelfen und daselbs ein Anfang zu machen, damit sie in künftigen E. Kais. Mt. Begehren sich umb soviel williger erzeigten, kein Bedenken, erachten auch dasselb ein sondere Nothdurft zu sein, inmassen es dann bei Leb- und Regierungszeiten E. Kais. Mt. Vorvordern also mehr dann einsten gehalten worden, und versehen uns unterthänigist, E. Kais. Mt. sollen umb soviel mehr Ursach haben, desto länger in der Kron Behem hernacher zu verharren, auch zu derselben, wills Gott, Dahinkunft vor allen Dingen der Stände Gravaminibus abzuhelfen, dann auch ihre selbs Sachen desto füglicher hernach verrichten können.

Dann so haben wir auch unterthänigist gern vernommen, dass E. Kais. Mt. die hungerische Granitzbereitung angestellt, befinden ein sondere Nothdurft zu sein, damit dieselb gewisslichen fortgestellt werde, bevorab weil etliche aus den deputierten Personen allbereit zur Stell, auch mit Beschwerung allhie liegen, welches dann E. Kais. Mt. bei den Ständen der Kron Behem ruhmlich, auch zu Abhelfung des Stritts zwischen den Ständen der Kron Behem sowohl den Ständen des Markgrafthumbs Marhern, dann auch den Fürsten und Ständen in Schlesien, die Ungleichheit in den Kriegsbezahlungen betreffend, sehr dienstlichen und zuträglichen sein wird. Allein haben wir E. Kais. Mt. die in Gehorsam zu Genräth führen nit unterlassen wollen, dass uns glaubwürdig fürkombt, dass die Deputierten aus den marherischen Ständen diese Tag zwar zur Stell erschienen, aber alsbald wieder davon verreist sein sollen. Weilen dann dies alles zu Verlängerung der Sachen gereicht, derowegen so trollten wir gehorsamist gerathen haben, E. Kais. Mt. möchten dasselb angeregten Deputierten aus den marherischen Ständen verweisen und ihnen in Ernst auferlegen, dass sie sich an die Ort und Stellen, wo der Stände der Kron Behem Deputierten anzutreffen, mit dem eheisten verfügen, dieser Bereitung beiwohnen, auch sich hieran nichts dann Gottes Gewalt verhindern lassen.

Beschliesslichen haben wir auch unterthänigist vernommen, wasmassen E. Kais. Mt. uns zu Befürderung deren uns hinein zur Berathschlagung übersandten Sachen in Gnaden angemahnt haben, und vollen E. Kais. Mt. darauf unterthänigist nit bergen, dass wir uns allbereit vor diesem auf E. Kais. Mt. genädigist Befehlich verglichen haben, zu Prag zusammenzukommen, wollten auch daselbs vor diesem dahin erschienen sein und die uberschickten Handlungen von Händen genommen und erledigt haben, da uns nit E. Kais. Mt. Erforderung hieran verhindert hätt; demnach aber etliche unsers Mittels allbereit daselbs zu Prag und zur Stell sein, so wollen wir uns keinen Zweifel machen, sie werden mit Berathschlagung etlicher Sachen fürgehen, wie dann in dem übrigen mit dem allerfürderlichisten als müglichen procediert auch darinnen nit gesaumbt, sondern zum eheisten E. Kais. Mt. unser gehorsams Gutachten übersendet werden soll. Und dies haben E. Kais. Mt. wir als derselben getreue Officierer und Unterthanen auf desselben übergeben Schrift zu unterthänigister Antwort nit bergen wollen. Deren wir uns zu kaiserlichen etc.

 

Landsofficierer der Kron Beheimben.






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