180. Bericht an den Kaiser über das Gutachten der Oberstlandesbeamten und der Beisitzer des Land- und Kammerrechtes in Böhmen in Betreff des Zeitpunktes zur Abhaltung des böhmischen Landtags. Sie nennen dem Kaiser die Personen, welche er als Commissäre zu demselben senden sollte, lehnen die ihnen vom Kaiser zugemuthete Verfassung der Landtagsproposition ab und verweisen ihn in dieser Beziehung auf die Hofkanzlei, rathen ferner dem Kaiser, den Ständen den begehrten Revers in Betreff ihrer nicht erledigten Beschwerden und Angelegenheiten auszustellen und den neuen Kalender erst nach gepflogener Berathung mit den benachbarten Kurfürsten zu verkündigen, auch auf dem nächsten Landtage den Bürgerstand hierüber zu vernehmen.

PRAG, 11. April 1583. - Concept im Reichsfinanzarchiv in Wien.

Allergenädigister Kaiser und Herr! Die verordneten obristen Landofficierer, auch Land- und Kammerrechtsitzer des Kunigreichs Beheim, welche auf E. Kais. Mt. gnädigiste Erforderung anjetzo verschienen auf dem Prager Schloss bei einander versammlet gewesen, die zeigen E. Mt. unterthänigist an, sie hätten derselbigen genädigistes Schreiben, darinnen ihnen vermeldet worden, dass die bewilligten Hilfen in der Kron Beheim und incorporierten Landen einstheils allbereit ausgangen und die übrigen in Kürzen auch ihre Endschaft erreichen werden, und des ungarischen Granitzwesens unvermeidliche hohe Nothdurft erfordere, in ermelter Kron Beheim und den zugehörigen Landen unverzüglichen Landtage zu halten und mehrere Hilfen wider den Erbfeind zu erhandeln, neben Vermeidung deren Ursachen, dardurch willen E. Mt. verhindert werden, sich dieser Zeit persönlichen in Beheim zu begeben, allda Landtag zu halten und darneben der Stände Beschwerungen genädigist abzuhelfen. Wiewohl nun obgedachte obriste Landofficierer, Land- und Kammerrechtsitzer E. Mt. persönliche Ankunft in der Kron Beheim unterthänigist gerne wollten gesehen haben, weil aber desselbigen dermassen hochwichtige, ehafte, grosse Ursachen und Verhinderungen verhanden, so zweifeln sie unterthänigist nicht, wann E. Mt. den Ständen ingemein solche Ursachen, sowohl als ihnen den Landofficierern und Rechtsitzern des Land- und Kammerrechtes furtragen und vermelden werden lassen, sie werden E. Mt. hierinnen nicht verdenken können, sondern darmit unterthänigist zufrieden sein.

Und demnach sie mit einander fleissig beratschlaget und erwogen, zu welicher Zeit der Landtag in Beheim am allerfüglichisten, damit auch dem nächst künftigen Landrechten kein Verhinderung beschehen möchte, angestellt und gehalten werden (könnte), als haben sie hierzu, seintmal E. Mt. allein eine halbjährige Terminsbewilligung genädigist begehren wollen, den Sonntag Exaudi schierist künftig am bekwemisten erachtet und allbereit Verordnung gethan, dass E. Mt. uberschickte Mandata, dorein sie ermelte Zeit setzen lassen, in die Kreis sein verschicket und publiciert worden, versehen sich auch, es werde zu Abhandlung des Landtages die Zeit wohl gelangen können und dem Landrechten kein Verhinderung besehenen dorffen, auch nachmals nach beschlossenem behemischen Landtage in den incorporierten Landen gleichsfalles mit guter Gelegenheit und zeitlich Landtage können gehalten werden; dann ob sie wohl gerne einen kürzeren Termin hierzu wollten furgenommen haben, so wurde man aber in solicher kurzer Zeit mit Verschickung der Kreismandate und Verordnung der Landtagscommissarien nicht haben gefolgen können.

Und weiln bei Regierung E. Mt. löblichen Vorpfadern [sic] gemeiniglichen Personen aus Märhern und Schlesien zu Commissarien auf den behemischen Landtag sein gebraucht worden, so erachten sie unterthänigist, E. Mt. mochten vom Herrnstande den Landshauptmann, Landkammerer und Landrichter in Märhern und vom Ritterstande den obristen Hofrichter daselbsten und Jaroschen von Zastrzizl zu Commissarien genädigist verordnen und ihnen soliches zeitlichen, damit sich deren keiner mit Billicheit auszureden oder zu entschuldigen hätte, insinuieren lassen; dann sollten E. Mt. einen schlesischen Fürsten hierzu gebrauchen, so wurde derselbige schwerlichen in der kurzen Zeit dahin gelangen können.

Belangend die Landtagsinstruction, dass sie dieselbige verfassen und E. Mt. zu derselbigen genädigisten Resolution übersenden sollten, hierauf berichten sie unterthänigist, vermüg E. Mt. ihnen gethanen genädigisten Schreibens und denen darinnen begriffenen Ursachen bei E. Mt. behemischen Hofkanzlei wohl werde zu verfassen sein.

Und nachdem auch E. Mt. ihnen darneben genädigist auferlegt haben, die Sachen von wegen des Revers, welchen die Stände auf jungst verschienem Landtage ersucht und darauf geschlossen haben, zu berathschlagen, und wofern sie es für eine Nothdurft erachten wurden, eine Notel desselbigen zu stellen und E. Mt. neben ihrem gehorsamben Gutachten zu überschicken, darauf zeigen sie unterthänigist an, sie hätten die Sachen gleichfalls mit einander nothdurftig berathschlagt und erachten für eine Nothdurft, dass solicher Revers gefertigt und hierinnen dem Landtagsbeschluss Vollziehung gethan werde. Dann E. Mt. sollten gegen ihnen des genädigisten Vertrauens sein, immassen sie dann auch bei den Ständen der Kron Beheim solches jederzeit gespürt und vermerekt, dass sie in diesem noch anderm nichts dergleichen, was E. Mt. als ihres Kunigs und Herrn Reputation zur Verkleinerung gelangen möchte, suchen oder begehren, noch darzu rathen wollten; es haben aber E. Mt. genädigiste Wissenschaft, dass nichts kräftigers noch beständigers in der Kron Beheim nicht sein kann, dann dasselbige, was die Stände mit ihrem Kunig und Herrn auf gemeinem Landtage beschliessen und solches in die Landtafel eingeleibt wirdet, darauf auch ihre Landsordnungen und Rechte gegründet und bekräftiget sein, darumben alle dieselbigen mit der Landtafel versicherte Sachen wie vor Alters stet und unverbrüchlichen sollen gehalten werden. Belangende aber obgedachte ihre gemeinen Artikel und Beschwerungen hätten sich die Stände versehen, inmassen mehr dann auf einem Landtag beschlossen worden, es wurden dieselbigen furgenommen und erledigt werden, jedoch wären ermelte Stände jene Zeit auf E. Mt. genädigists Ersuchen darvon abgestanden und hätten hierinnen keinen Versorg bekommen, welches ihren alten Gebräuchen und Gewohnheiten in Landtagssachen nachtheilig und schädlichen sein wollte, und vielleicht in künftigen Zeiten ihnen oder ihren Nachkommen dasselbige zu einem übersehen oder Nachlässigkeit werde wollen gedeutet werden. Derwegen so seind sie zu E. Mt. keiner andern unterthänigisten Zuversicht, E. Mt. wurden ihnen dasselbige, darein sie ihrer treuherzigen Gutwilligkeit halber gerathen möchten, genädigist nicht vergunnen. Und dies sein allein die Ursachen, darumben sie neben den Ständen gedachten Revers unterthänigist begehrt hätten. Und weiln E. Mt. ohne das die Stände der Landtagsbewilligungen halber altem Herkommen nach zu reversieren pflegen, so kunnten sie nicht befinden, dass E. Mt. von wegen Hinausgebung dieses Revers einich Bedenken haben sollten, sondern erachten für nothwendig, dass derselbige verfertigt und neben genädigister Entschuldigung, warumben es sich darmit so lange Zeit her verzogen, durch E. Mt. Commissarien den Ständen zugestellt werde, damit der Termin der Steuer, welcher von wegen ermelten Revers innengehalten wirdet, hinausgegeben und die Stände zu künftiger desto gutwilliger Bewilligung möchten bewegt werden, inmassen sie E. M. ein Concepì gedachten Revers hiemit unterthänigist übersenden.

Und was letztlichen die Publication des neuen Kalenders anlangt, haben sie die Sachen gleicher Gestalt erwogen und befinden soviel, ob sie wohl nicht zweifeln, dass berührter Kalender ohne Rath und Gutachten verständiger gelehrter Leute nicht werde sein corrigiert worden, jedoch wann anjetzo die Publication desselbigen beschehen sollte, weiln die Kron Beheim dem heiligen Reich zum nächsten gelegen, allda sich bisher nicht männiglichen nach dem neuen Kalender regulieret, mit denen die Inwohner der Kron Beheim allerlei Handtierungen und Gewerb treiben, es wurde solicher Kalender wenig Nutz schaffen, sondern allerlei Missverstand und Zerrüttlicheit verursachen. Derhalben erachten sie unterthänigist, es möcht mit Publication gedachten neuen Kalenders, bis dass E. Mt. sich mit den nächst anrainenden Churfürsten derhalben vergleichen, innengehalten werden, jedoch kunnten E. Mt. dieses Artikels halber, weil derselbige mehrerntheiles den Burgerstand und ihre Handtierungen betrifft, auf künftigem Landtage Erwähnung thuen und ihre Nothdurft darüber vernehmben lassen. Datum Prag den 11. Aprilis anno 83.




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