184. Entwurf des Reverses, den die böhmischen Stände von dem Kaiser zu ihrer Versicherung verlangten, dass auf dem künftigen Landtage ihre Beschwerden und Angelegenheiten vor allen anderen Gegenständen zur Verhandlung gelangen würden.

Ohne Datum (6. Mai 1583). - Concept im k. k. Reichsfinanzarchiv in Wien.

Wir Rudolf etc. bekennen hiemit, nachdem auf gemeinem Landtage, welcher auf unserm kuniglichen Schloss Prag Anno 82 Montags nach Lichtmessen gehalten worden, die Stände der Kron Beheimb auf unsern gethanen Furtrag und gnädigistes Begehrn aus unterthänigister Lieb, welche sie zu uns als ihrem Kaiser, Kunig und Herrn tragen, von demselbigen, was wir uns mit vermelten Ständen auf vorgehendem gemeinem Landtage, welcher gleichfalls aufm Prager Schloss in Gegenwart unser kaiserlichen Person anno 81 Montags nach Invocavit gehalten worden, einhellig verglichen gehabt, als nämblichen, dass bei nägstfolgendem Landtage für allen andern Sachen die gemeinen Artikel und Beschwerungen, die auf vorigen Landtagen verschoben worden, furgenomben, gehandelt, berathschlagt und erörtert werden sollten, aus etlichen beweglichen ihnen zu Gemüth gefürten Ursachen gelassen und darzu bewilligt haben, dass dieselbigen Artikel bis auf den künftigen Landtag eingestellt worden, auf welichem Landtage alle die hievor ermelte Artikel, als deren die Stände von anno 71 bis auf diese Zeit erwähnet und nochmals furgefallen sein möchten, für allen andern Sachen alsbald zu Anfang berührten Landtages sollen furgenomben und erledigt werden, mit diesem Anhang, dieweilen dasselbige, dessen sich mit uns als Kunigen zu Beheim die Stände auf gemeinem Landtage verglichen und soliches mit der Landtafel versichert und bekräftigt worden, zu übergehen oder durch Aufschübe zu mutieren oder hintan zu stellen den Ständen nachtheilig und gefahrlichen sei, dass wir ermelte Stände zu Verhütung künftigen Übels, Schaden und Nachtheils hierüber insonderheit mit einem Revers gnädigst versichern und versehen wollten, wie solches derselbige Artikel zu Eingang berührten Landtagsbeschluss mit mehrerm inhält und ausweist. Weiln wir dann ermelten Ständen als unsern getreuen Unterthanen mit kaiserlichen Gnaden wohl gewogen, als wollen wir gedachte Stände mit diesem unserm sonderbaren kaiserlichen Revers als Kunig zu Beheim dergestalt versehen haben, nämblichen, was sie hierinnen auf unsern Furtrag und gnädigistes Begehren (aus) unterthänigister Liebe gethan haben dass ihnen den Ständen des Königreichs Beheim dasselbig an ihren gemeinen Landtagsbebewilligungen, auch alten, wohlhergebrachten, guten Gewohnheiten und Gebräuchen, auch ihren Privilegien und Freiheiten anitzo und zu künftigen ewigen Zeiten ohne allen Nachteil und Schaden sein soll Desselbigen zu Urkund etc.




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