187. Rozhodnutí císařské na dobré zdání nejvyšších úřadníkův zemských království Českého v příčině svolání sněmů na Moravě, v Slezsku a Lužicích, a strany zvolení osob, kteréž by jako komisaři na ně vyslány býti měly.

VE VÍDNI. 1583, 24. května. - Opis souč. v c. k. říšsk. arch. fin. ve Vídni.

Rudolf etc. Wir haben euer gehorsambes Gutachten, die Haltung der bevorstehenden Landtage in den incorporierten Landen unserer Kron Behem betreffend, mit Gnaden angehört, vernoinben, auch dasselb zur Nothdurft erwogen.

Soviel nun Anfangs die Anstellung berührter Landtage ingemein anreicht, da wellen wir euch gnädigst nit bergen, dass wir nit umbgehen haben mugen, diese Sach vor diesem nit weniger auch mit unsern geheimen auch Hofkammerräthen in nothdurftige Deliberation zu nehmben, haben aber gnädigst nit befinden kunnen, weiln gleichwohl euer gehorsambes Gutachten wes langsam einkomben, die Bewillungen unserer gehorsamben Stände der incorporierten Lande an Steuern und Biergeldern fast an allen Orten darunter ausgangen, die Zeit der Ernten und Einfechsung auch herbeikommen, wie und was massen wir ohne sondern unsern beschwerlichen Nachtheil die Haltung der Landtag ferner an- und einstellen oder aufziehen möchten. Haben derwegen mit Genaden dahin geschlossen auch diese Verordnung bei unser beheimischen Hofkanzlei gethan, dass zu Befurderung der Sachen und Gewinnung der Zeit mittlerweil die Landtag in Mährern, Schlesien und Lausitz auf den 16. Tag schierist kombenden Monats Junii angestellt werden.

Wiewohl ihr nun bei diesem Artikel der gehorsamisten Meinung seid, auf den Fall die Landtag in den incorporierten Landen untereinsten angestellt und nit nach einander via ordinaria gehalten werden sollten, dass dasselb dem üblichen Landsbrauch zuwider auch zu Befurderung unserer Sachen sowohl unserer Autorität wenig dienstlichen sein wurde, so wissen wir uns aber doch in Gnaden wohl zu erinnern, dass gar oft und vielfaltig bei unserer sowohl als weiland unsers geliebten Herrn Ahnherrn und Vätern, hochlöblichister und seligister Gedächtnus, Regierungszeiten die Landtag in den incorporierten Landen durch Commissarien untereins angestellt und gehalten worden sein, da wir dann gleichwohl nit vormerken können, dass dieselb Anstellung eintweder den Ständen und ihrem Landesf. brauch zuwider oder aber uns in unserm gnädigisten Begehren wes verhinderlichen gewesen wäre. Und weiln wir dann auch beineben dies in gnädigiste Acht nehmen, dass die all reit erfolgte Publication nit wohl wirdet prolongieret werden kunnen, derwegen so lassen wir es aus angezogenen und andern mehr beweglichen Ursachen, als viel den mährischen und schlesischen Landtag betrifft, bei der all reit erfolgten Publication in Gnaden auf diesmal verbleiben, wellen aber doch auch dieser euer gehorsamisten Erinnerung in künftig genädigist indenk sein. Und wiewohl wir nach solicheni gnädigist gern gesehen, alsviel die Haltung der Landtag in beiden Markgrafthumbern Ober- und Niederlausitz betrifft, dass ihr diese Verordnung gethan hättet, damit die euch von unserer beheimischen Hofkanzlei aus übersendete und an beide Landvogte lautende Befehlich, immassen hievor mehrmals auch beschehen, alsbald fortgeschickt wären worden, demnach es aber nachblieben und dann nun die Zeit zum Ausschreiben der Landtage den Landvogten zu kurz sein wurde, wir auch bedenken, die Landtag umb der herzunahenden Erntenzeit so weit hinaus anzustellen, derwegen so haben wir uns eines andern Tages, als nämblichen des 24. obgedachten Monats Junii in Gnaden entschlossen, euch hiermit gnädigist befehlend, dass ihr unverzugenlich diese gewisse Beschaffung thuet, auf dass beivorwahrte unsere Schreiben mit dem allerfurderlichsten bei Tag und Nacht an ihr gehörende Ort geschickt und damit weiter nit gesaumbt werde.

Anreichend die Commissarien, welche zu solichen Landtagen fürzunehmben und zu deputieren sein möchten, da haben wir deren von euch benennten und furgeschlagenen Personen halb kein Bedenken, sondern lassen uns dieselben gnädigist gefallen, allein dass wir gleichwohl bei den schlesischen Commissarien zuträglicher erachtet, anstatt Hansen von Oppersdorf und Friedrichen von Kreckwitz unsern Rath und Hauptmann der Fürstenthümber Schweidnitz und Jauer, Mathessen von Logau, und dann neben ihme unsern Hofkammerrath Georgen von Redern, als der ohne das jetziger Zeit derer Orten anwesend ist, in Gnaden zu deputieren, inmassen wir dann auch dorauf gebührend Anordnung gethan haben.

Was dann nach diesem unserer gehorsamben Fürsten und Stände in Schlesien bein nächstgehaltenem Fürstentag unsern Commissarien überreichte Beschwerartikel und Gravamina anlangt, da wollen wir uns gnädigist keinen Zweifel machen, ihr werdet mit der anbefohlenen Berathschlagung euerem gehorsamisten Erbieten nach ohne längern Verzug furzugehen wissen. Alldieweil aber doch auch die Zeit kurz vor der Hand und sich der 16. Junii herzu nahet, so wollen wir euch insonderheit mit Gnaden dazu angemahnt haben, dass ihr mit dieser Berathschlagung so schleunig vorfahret, auf dass wir euer Gutachten vor angehendem Furstentage zeitlichen haben, dasselb anhören, uns darüber resolvieren und die Nothdurft darauf unsern Commissarien zufertigen kunnen, wie wir uns dann nit weniger auch in Gnaden vorsehen wollen, auf den Fall einiche Beschwerartikel von den Ständen beider Markgrafthumber Ober- und Niederlausitz bei eurer Erwägung stünden, dessen wir uns gleichwohl genädigist nit erinnern, dass ihr ebenermassen dieselben Artikel vor Händen nehmbet, alsdann mit Berathschlagung derselben zum schleunigisten furgehet, auch uns hierüber zu desto besser unserer gnädigsten Resolution gleichsfalls euer gehorsambs Gutachten aufs eheist, so muglichen, in Unterthänigkeit berichten wollet. An dem allem vollbringt ihr unsern gnädigen gefälligen Willen und Meinung. Geben Wien den 24 Maii anno 83.




Přihlásit/registrovat se do ISP